Verordnung
zum Staatsbeitragsgesetz
(Staatsbeitragsverordnung)

(vom 19. Dezember 1990) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

§ 2. Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

§ 3. Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

§ 4. Der Finanzkraftindex berechnet sich zu drei Teilen aus dem Steuerfusswert und zu einem Teil aus der durchschnittlichen berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre.

Der Finanzkraftindex wird auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

Der Steuerfusswert beträgt 247, vermindert um das Mittel der effektiven Steuerfüsse der letztbekannten drei Jahre. FN2 Der Steuerfusswert wird auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

Zur Berechnung der durchschnittlichen berichtigten relativen Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre werden die Jahreswerte und der Durchschnittswert auf ganze Zahlen gerundet. Der Wert in Prozenten des Kantonsmittels wird auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

§ 5. Rundungen werden so vorgenommen, dass Reste unter der Hälfte der letzten Dezimalstelle abgerundet, die übrigen aufgerundet werden.

§ 6. Das Statistische Amt erhebt die für die Berechnung des Finanzkraftindexes erforderlichen Daten und teilt den Gemeinden spätestens bis zum 31. Juli den Finanzkraftindex mit.

Die Bestimmung der Einwohnerzahl richtet sich nach der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz.

§ 7. Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.

§ 8. Der Regierungsrat kann den Entscheid über Kostenanteile an die Direktionen und Ämter übertragen.

Zusicherung und Auszahlung von Subventionen richten sich nach dem Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite.

§ 9. Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Voranschlag und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

§ 10. Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.

§ 11. Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der veranschlagten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.

Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.

Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.

Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.

§ 12. Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.

Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

§ 13. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Übergangsbestimmung

Bis zum 30. Juni 1991 können Zusicherungen für Staatsbeiträge an Investitionen nach altem Recht gemäss massgeblicher Steuerbelastung abgegeben werden, sofern bis zum 31. Dezember 1990 ein vollständiges Gesuch vorgelegen hat. In allen anderen Fällen erfolgt das Staatsbeitragsverfahren ab 1. Januar 1991 gemäss Staatsbeitragsgesetz und zugehöriger Verordnungen.

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FN1 OS 51, 350.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 29. Juli 1998 (OS 54, 654). In Kraft seit 1. Januar 1999