Verordnung
über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
(Delegationsverordnung)

(vom 9. Dezember 1998) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN2,

beschliesst:

Direktion der Justiz und des Innern
§ 1. Erstinstanzlich entscheiden

a) die Jugendstaatsanwaltschaft im Bereich der Filmgesetzgebung,

b) die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts,

c) die Abteilung Gemeindefinanzen über Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz.

Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich

a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit, ausgenommen sind Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländer,

b) das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen und Verfügungen betreffend Bauten und Anlagen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen,

c) das Amt für Verkehr.

Gesundheitsdirektion
§ 3. Das Veterinäramt entscheidet erstinstanzlich im eigenen Aufgabenbereich, mit Ausnahme der tierärztlichen Praxisbewilligungen.

Bildungsdirektion
§ 4. Das Hochschulamt sowie das Mittel- und Berufsschulamt entscheiden erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung, Stundenreduktion, Dienstaltersgeschenke und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen,

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Das Volksschulamt entscheidet erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Abordnung, Entlassung von Lehrpersonen, Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung und allgemeine Besoldungsregelungen,

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Unselbständige Entscheidungskompetenzen
§ 5. Bei Amtsstellen, denen weder durch diese Verordnung noch durch andere Erlasse selbständige Entscheidungskompetenzen zugewiesen sind, bestimmt die vorgesetzte Direktion, inwieweit die Amtsstellen im Namen der Direktion entscheiden.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Amtsstellen können in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, im Namen der Amtsstelle zu entscheiden.

Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 919.
FN2 172.1.