Verordnung
über die Jugendheime
(vom 4. Oktober 1962) FN1

Der Regierungsrat,
gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 FN2,

verordnet:

A. Allgemeines

§ 1. Der Abschnitt I. Jugendheime des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge FN2 wird von der Erziehungsdirektion vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Erziehungsdirektion untersteht für den unmittelbaren Vollzug das kantonale Jugendamt.

§ 2. FN5 Dem Gesetz FN2 sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.

Durch vorübergehendes Unterschreiten der Mindestzahl wird die Unterstellung nicht aufgehoben.

Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz FN2 unterstellt.

§ 3. Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen.

B. Aufsicht

§ 4. Vor Eröffnung eines Jugendheimes und vor dem Eintritt wesentlicher Änderungen sind dem Jugendamt schriftlich zu melden:

a) Zweck: Anzahl, Alter, Art und gegebenenfalls die besondere Herkunft der aufzunehmenden Zöglinge; besondere erzieherische Methoden und Mittel;

b) Bauliche Einrichtungen: Zahl und Grösse der Aufenthalts-, Schlaf-, Unterrichts- und Werkräume für die Zöglinge sowie die sanitären Einrichtungen, unter Beifügung von Plänen oder Skizzen; Sicherungseinrichtungen für den Brandfall;

c) Organisation: Träger, bei juristischen Personen unter Beifügung der Satzungen und Bekanntgabe der Zusammensetzung der Organe; Zahl und Funktionen der Mitarbeiter; allfällige Hausordnungen und Betriebsreglemente;

d) Person des Leiters: Personalien, Ausbildung und bisherige Tätigkeit.

Nach Bedarf können weitere Angaben verlangt werden.

§ 5. Das Jugendamt berät Interessenten über die Einrichtung und den Betrieb von Jugendheimen.

§ 6. Die Jugendheime stehen unter der Aufsicht des Jugendamtes. Dieses kann mit Zustimmung der Erziehungsdirektion die unmittelbare Aufsicht Jugendkommissionen, Jugendsekretariaten oder Behörden und Amtsstellen von Gemeinden übertragen und sich Bericht erstatten lassen.

§ 7. Die Aufsichtsorgane wachen darüber, dass der Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet.

Sie achten darauf, dass

Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet,

der Gesundheitszustand von Zöglingen und Personal regelmässig ärztlich kontrolliert wird,

die Ernährung gesund und reichlich ist,

die Räume und Einrichtungen den besonderen Bedürfnissen der Zöglinge genügen, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hygienisch einwandfrei sind.

§ 8. Die Aufsichtsorgane besuchen die Jugendheime jährlich mindestens einmal. Sie haben das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime.

Die Jugendheime haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und den Betrieb zu geben. Sie führen ein Verzeichnis der Zöglinge, das deren Personalien, die Adressen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt und die Angabe der einweisenden Personen oder Behörden enthält.

§ 9. Sind Einrichtungen oder Betrieb eines Jugendheimes mangelhaft, so suchen die Aufsichtsorgane durch Beratung oder durch Vermittlung fachkundiger Beratung auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Genügt dies nicht, so trifft die Erziehungsdirektion die erforderlichen Anordnungen, vor allem in bezug auf die baulichen Verhältnisse, die Art, Anzahl und Betreuung der Zöglinge und das Personal.

Die Erziehungsdirektion kann ein Jugendheim einer Spezialaufsicht unterstellen und für deren Ausübung besondere Vorschriften erlassen.

C. Staatsbeiträge

1. Allgemeine Beitragsberechtigung

§ 10. Über die allgemeine Beitragsberechtigung der einzelnen Jugendheime gemäss § 7 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes FN2 entscheidet der Regierungsrat.

Die Beitragsberechtigung kann auch nur für einen Teil des Jugendheimes ausgesprochen oder auf einen Teil der Auslagen beschränkt werden.

2. Kostenanteile an Bauten und Einrichtungen FN4

§ 11. Die Vorschriften über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Schulhausbauten, Turn- und Spielplätze FN3 sind sinngemäss anzuwenden. Wohnungen für Lehrer und anderes Personal sind beitragsberechtigt. An Bauten und Einrichtungen, die in erster Linie der Erzielung eines Ertrages dienen, werden in der Regel keine Staatsbeiträge ausgerichtet.

Bei Jugendheimen mit eigener Schule sind sowohl das Raumprogramm als auch das Projekt für Heim und Schule zusammen einzureichen.

Unaufschiebbare Hauptreparaturen, für die ein Staatsbeitrag nachgesucht wird, sind der Erziehungsdirektion sofort zu melden.

§ 12. Der Regierungsrat kann die Sicherstellung und, bei Zweckentfremdung oder bei Wegfall der Voraussetzungen von § 7 des

Gesetzes FN2, die volle oder teilweise Rückerstattung der Staatsbeiträge verlangen.

§ 13. FN4 Bei zürcherischen Gemeinden werden die Kostenanteile nach dem Finanzkraftindex wie folgt bemessen:

Finanzkraftindex Kostenanteil %

bis 103 50

104-105 20

106 und mehr 2

Der Staat leistet privaten Trägern für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Investitionskosten. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Kosten zu übernehmen und in der Regel eine Eigenleistung in der Höhe von 10% der beitragsberechtigten Kosten zu erbringen. Die zu erwartenden Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung des Beitragssatzes entsprechend zu berücksichtigen.

3. Kostenanteile an Besoldungen und Versicherungseinrichtungen FN4

§ 14. Kostenanteile FN4 an die Besoldungen von Leitern und ihren Mitarbeitern in Erziehung und Berufsausbildung werden gewährt, wenn sie sich charakterlich eignen und für ihre Aufgaben ausgebildet sind oder sich im Beruf bewährt haben.

§ 15. Die Erziehungsdirektion setzt in Anlehnung an die kantonalen Besoldungsordnungen die anrechenbaren Höchstbesoldungen für die einzelnen Personalgruppen fest und erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Besoldungsbeiträgen bei Urlauben und für Stellvertretungen.

Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Zahl der beitragsberechtigten Mitarbeiterstellen und deren Einstufung, das Jugendamt über die anrechenbaren Besoldungen der einzelnen Stelleninhaber.

§ 16. Kostenanteile FN4 an Arbeitgeberleistungen für Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge werden gewährt bis zur Höhe der den Besoldungsbeiträgen entsprechenden Arbeitgeberleistungen an die Beamtenversicherungskasse.

Die Kostenanteile FN4 können von angemessenen Versicherungsleistungen abhängig gemacht werden.

§ 17. FN6 Bei zürcherischen Gemeinden werden die Kostenanteile nach dem Finanzkraftindex wie folgt bemessen:


Für die vom Bund anerkannten Einweisungen zürcherischer Versorger in Justizheime zürcherischer Gemeinden legt der Regierungsrat zusätzlich einen Pauschalbeitrag pro Aufenthaltstag fest. Dieser darf zusammen mit dem Kostenanteil gemäss Absatz 1 die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

Der Staat leistet privaten Trägern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Ausgaben zu übernehmen und den Betrieb in der Regel vorzufinanzieren. Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung des Beitragssatzes entsprechend zu berücksichtigen.

§ 18. Kostenanteile FN4 werden auf Grund der Auslagen im abgelaufenen Jahr festgesetzt. Das Jugendamt kann Teilzahlungen ausrichten.

4. Kostenanteile an die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern FN4

§ 19. Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben der Jugendheime zur Ermöglichung oder Erleichterung des Besuchs solcher Veranstaltungen.

5. Subventionen an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art FN4

§ 20. Die Erziehungsdirektion bestimmt die Höhe der Subventionen FN4. Sie kann mit Jugendheimen besonderer Art Vereinbarungen über die Gewährung von Subventionen FN4 an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger abschliessen oder das Jugendamt ermächtigen, in einzelnen Fällen solche Subventionen FN4 auszurichten.

D. Übergangsbestimmungen

§ 21. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, Abschnitt C rückwirkend auf den 1. Januar 1962.

§ 22. Die bestehenden Jugendheime haben die Angaben gemäss § 4 dieser Verordnung dem Jugendamt bis zum 1. Dezember 1962 einzureichen.

§ 23. Für Jugendheime, denen der Regierungsrat im Sinne von § 10 dieser Verordnung die Berechtigung für Betriebsbeiträge im Jahr 1962 zuerkennt, richtet sich deren Berechnung nach den Auslagen im Jahr 1961.

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FN1 OS 41, 259 und GS VI, 544.
FN2 852.2.
FN3 Siehe G über die Leistungen des Staats für das Volksschulwesen vom 2. Februar 1919 (412.32).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 386). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 12. März 1997 (OS 54, 97). In Kraft seit 1. Januar 1996.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656). In Kraft seit 1. Januar 1999.
FN7 Aufgehoben gemäss RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656).