Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz
und über kommunale Erholungsflächen
(Natur- und Heimatschutzverordnung)

(vom 20. Juli 1977) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeines


1. Bindung des Gemeinwesens

Grundsatz
§ 1. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss § 204 PBG FN2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie

– Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen,

– Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen,

– Genehmigung nachgeordneter Planungen,

– Erteilen von Konzessionen,

– Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht,

– Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.

Fachstellen und Kommissionen
§ 2. Der Staat und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommissionen.

Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.

Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäftsführung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungsrat bzw. den Gemeinderat in einem Reglement geordnet.


2. Inventare des Bundes

Bundesinventare
§ 3. Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entsprechenden Inventare des Bundes (Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz) FN3 beizuziehen.


3. Inventare im Sinne von § 209 PBG FN2

Zuständigkeiten
§ 4. FN9 Das überkommunale Inventar der Naturschutzobjekte setzt die Volkswirtschaftsdirektion, die übrigen überkommunalen Inventare die Baudirektion fest. Die Inventare werden bei Bedarf aufeinander abgestimmt.
Die kommunalen Inventare setzt der Gemeinderat fest.

Bedeutungsklassierung
§ 5. Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden.

Inhalt der Inventare
§ 6. Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben:

– knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,

– bestehende Schutzmassnahmen,

– Schutzzweck.


Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen FN7

– Einzelobjekte und Gebäudegruppen,

– Gebäudefluchten und Firstrichtungen,

– Freiräume und Bäume.

Sachgebiete
§ 7. FN9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt:

a) Objekte des Naturschutzes,

b) Objekte des Landschaftsschutzes,

c) Objekte des Denkmalschutzes,

d) Objekte der Archäologie,

e) Objekte des Ortsbildschutzes.

Nachführung
§ 8. Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.


4. Schutzmassnahmen

Allgemeines
§ 9. Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG FN2 sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen. FN9

Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unterhalt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige Massnahmen vorzubehalten.

Zuständigkeiten
§ 9 a. FN8 Die Volkswirtschaftsdirektion trifft Schutzmassnahmen für Naturschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Die Baudirektion trifft Schutzmassnahmen für Objekte des Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie der Archäologie von überkommunaler Bedeutung.

Sind für ein bestimmtes Gebiet sowohl aus Gründen des Naturschutzes wie auch des Landschaftsschutzes Schutzmassnahmen zu treffen, erfolgt dies wenn möglich in einer Verordnung, die von der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion gemeinsam erlassen wird.

Inhalt
§ 10. Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln.

Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutzanordnung einzubeziehen.

Markierung von Schutzobjekten
§ 11. Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Umfang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen werden.

Kantonales Bewilligungsverfahren
§ 11 a. FN8 Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich geschützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung statt.


5. Anspruch auf Entscheid gemäss § 213 PBG FN2

Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellem Interesse
§ 12. Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Interesse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu entscheiden.


Der Gemeinderat überweist das Gesuch unverzüglich an die gemäss § 9 a zuständige Direktion, sofern das Schutzobjekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeinderat nach Einholung der Zustimmung durch die gemäss § 9 a zuständige Direktion innert zwei Monaten. FN9

Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeinderat nach Einholung der Zustimmung durch die Baudirektion innert zwei Monaten.


II. Naturschutz

Naturschutzobjekte
§ 13. FN7 Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.

Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet werden, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen.

Planungsrechtlicher Schutz
§ 14. Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes.

Besondere Anordnungen
§ 15. Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.

Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Verbote enthalten über

– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

– Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,

– die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen,

– die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern,

– die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,

– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen,

– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, mit Vorbehalt der Fischerei- und Jagdbestimmungen,

– das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck,

– das Laufenlassen von Hunden,

– das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom 15. März bis 15. September.

Pflege
§ 16. Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.

Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote enthalten über

– Streue- und Grasschnitt,

– Verhindern der Verbuschung,

– Wasserhaltung bei Nassstandorten.

Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem Pflegeplan verfeinert werden.

Umgebungsschutz
§ 17. Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Naturschutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen über

– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

– Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,

– die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.

Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutzgebieten zu regeln.

Naturkörper
§ 18. Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.

Naturschutzaufsicht
§ 18 a. FN8 Die Volkswirtschaftsdirektion kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.


III. Landschaftsschutz

Landschaftsschutzgebiete
§ 19. FN7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente.

Planungsrechtlicher Schutz
§ 20. FN7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.

Besondere Anordnungen
§ 21. Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können. FN7
Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Verbote enthalten über

– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

– die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern,

– die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,

– das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck.

Umgebungsschutz
§ 22. FN7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen.


IV. Ortsbild- und Denkmalschutz

Ortsbild- und Denkmalschutz, Gebäudeteile, Zugehör und ortsgebundene Gegenstände
§ 23. Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG FN2 genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.

Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen.


Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG FN2 sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder, Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch vorhanden.

Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG FN2 sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke. FN9

Planungsrechtlicher Schutz
§ 24. Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/ oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.


. . . FN6

Besondere Anordnungen
§ 25. Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.

Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügungen getroffen werden über

– die Bewilligungspflicht,

– den Abbruch,

– bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der Umgebung,

– Materialwahl und Farbgebung,

– technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,

– die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Freiräumen,

– Pflege und Unterhalt,

– Restaurierung.

Umgebungsschutz
§ 26. Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.

§ 27. FN10

Melde- und Bewilligungspflicht
§ 28. Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunstgeschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäudekonstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeinderat und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unverzüglich dem Gemeinderat und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. FN9

Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabungen, bedürfen der Bewilligung der Baudirektion. Gemeinden mit ausgewiesenen Fachstellen können von der Baudirektion ermächtigt werden, solche Bewilligungen zu erteilen.


V. Kommunale Erholungsflächen

Pflicht zur Ausscheidung
§ 29. Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erholungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.

Ausdehnung
§ 30. Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht unter 45 m FN2/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m FN2/E) und besonderem
(15–20 m
FN2/E) Erholungsgebiet anzustreben.

Allgemeine Erholungsgebiete
§ 31. Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrsanlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstandsbereich.

Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Radwegnetze erschlossen sind.

Besondere Erholungsgebiete
§ 32. Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.

Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Erschliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen Zweckbestimmung.


VI. Inkraftsetzung

Inkraftsetzung
§ 33. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat FN5 und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN4.

FN1 OS 46, 779 und GS V, 168.
FN2 700.1.
FN3 SR 451.
FN4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
FN5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
FN6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
FN8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).
FN10 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).