Verordnung
über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren

(vom 14. Oktober 1992) FN1


§ 1. Folgende Übertretungen des kantonalen Rechts können mit Ordnungsbussen bis Fr. 200 bestraft werden:

1. Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 FN3:

Missachten von allgemeinen Verboten gemäss § 225 Fr. 50

2. Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 FN4:

a) Grobe Nachtruhestörung durch Lärm oder Geschrei gemäss § 9 Abs. 1 Fr. 50

b) Grobe öffentliche Verletzung von Sitte und Anstand im Zustand der Betrunkenheit gemäss § 9 Abs. 2 Fr. 50

c) Wegnehmen, Abreissen, Entstellen oder Besudeln von öffentlich angeschlagenen
amtlichen Bekanntmachungen oder von mit behördlicher Bewilligung angebrachten Plakaten gemäss § 12 Fr. 80


3. FN19

4. Hundegesetz vom 14. März 1971 FN5:

a) Missachten der Meldepflicht für kontrollpflichtige Hunde (§ 3 Abs. 1) Fr. 80

b) FN19

c) Übertragen der Hundemarke (§ 4 Abs. 2 Satz 1) Fr. 50

d) Nichterneuern der Hundemarke (§ 4 Abs. 2 Satz 2) Fr. 80

e) Nichteinschreiten bei Belästigungen von Personen durch fortwährendes Gebell oder Geheul (§ 8) Fr. 50

f) Verunreinigen von Gehwegen, Trottoirs, Parkanlagen, fremden Gärten
oder von landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (§ 8) Fr. 50


g) Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen und Badeanstalten,
auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und auf Spiel- oder Sportfeldern (§ 9) Fr. 40


h) Unterlassen des Anleinens in öffentlich zugänglichen Lokalen,
in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen (§ 10) Fr. 40


i) Nichtbeaufsichtigen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 11) Fr. 50

5. Baulärmverordnung vom 27. November 1969 FN6:

Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 07.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1) Fr. 50

6. Fischereigesetz vom 5. Dezember 1976 FN11:

a) Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5) Fr. 20

b) Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24) Fr. 20

7. FN18 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 FN12:

a) Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1) Fr. 80

b) Unterlassen der Pflicht zur Bekanntgabe der Preise (§ 21) Fr. 80

8. FN18 Gastgewerbeverordnung vom 16. Juli 1997 FN13:

a) Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Wirt (§ 8 Abs. 1) Fr. 80

b) Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (§ 8 Abs. 2) Fr. 20

9. Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 FN14:

a) Nichtbefolgen der Vorschriften über das Mindestzutrittsalter durch
das Aufsichtspersonal oder den Betriebsinhaber (§ 14 Abs. 2) Fr. 100


b) Nichtbefolgen der Vorschriften über das Mindestzutrittsalter durch andere Personen (§ 14 Abs. 2) Fr. 30

10. FN16 Verordnung über den Flughafen vom 8. Oktober 1997 FN7:

a) Rauchen in öffentlichen Teilen oder Fluggastbereichen von Flughafengebäuden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1) Fr. 40

b) Rollschuh-, Rollbrettfahren oder dergleichen in öffentlichen Teilen oder
Fluggastbereichen von Flughafengebäuden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3) Fr. 60


c) Abstellen von Fahrzeugen im übrigen Flughafengelände ausserhalb von öffentlichen Strassen,
Parkhäusern und Parkplätzen (§ 13 Abs. 2), soweit keine einzelrichterlichen Verbote anwendbar sind Fr. 100


11. FN15 Zutrittsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet vom 15. Oktober 1997 FN8:

a) Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets oder einer bestimmten Zone ohne gültigen Ausweis (§ 3 Abs. 1) Fr. 150

b) Benützen eines Fahrzeugs im nichtöffentlichen Flughafengebiet ohne gültiges Fahrzeugkennzeichen (§ 3 Abs. 2) Fr. 100

c) Benützen eines Fahrzeugs mit nicht gut sichtbar befestigtem Fahrzeugkennzeichen im
nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 3 Abs. 2 und § 23) Fr. 30


d) Nichtvorweisen des Ausweises beim Zutritt zum oder Aufenthalt im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 9) Fr. 20

e) Nichtmitführen des Ausweises im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 10) Fr. 40

f) Nichtsichtbares Tragen des Ausweises im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 10) Fr. 20

12. FN15 Bodenverkehrsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet vom 15. Oktober 1997 FN9

a) Benützen eines Fahrzeuges ohne gut sichtbare Firmenkennzeichnung (§ 10) Fr. 30

b) Nichtbenützen von Fahrstrassen (§ 16 Abs. 1) Fr. 50

c) Überfahren des Induktionsschlaufenbereichs von Dockleitsystemen oder
Belegen solcher Bereiche mit Gegenständen (§ 18 Abs. 4) Fr. 50


d) Befahren der Verkehrsfläche zwischen einem Fahrzeug mit eingeschalteten Gefahrenlichtern
und dem von ihm geführten Luftfahrzeug (§ 30 Abs. 3) Fr. 100

e) Überschreiten der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

1. um 1– 5 km/h Fr. 40

2. um 6–10 km/h Fr. 100

3. um 11–15 km/h Fr. 160

4. um 16–20 km/h Fr. 240

5. um mehr als 20 km/h Verzeigung

(§ 32 Abs. 1)

f) Parkieren in Rollzonen, auf Fahrstrassen oder weiss oder rot schraffierten Sperrflächen (§ 34 Abs. 1) Fr. 100

g) Fahren ohne Abblendlicht bei eingeschalteter Vorfeld- und Pistenbeleuchtung (§ 35 Abs. 1) Fr. 60

h) Befördern von Personen mit dazu nicht zugelassenen Fahrzeugen
oder nicht auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen (§ 37) Fr. 60


i) Überschreiten der höchstzulässigen Zahl mitgeführter Gepäck- oder Frachtwagen (§ 38 Abs. 2) Fr. 60

k) Rauchen auf Flugbetriebsflächen (§ 45 Abs. 1) Fr. 100

l) Aufstellen oder Stehenlassen von Geräten oder Gegenständen in Rollzonen oder auf Fahrstrassen (§ 48 Abs. 2) Fr. 100

13. FN15 Frachtordnung für den Flughafen vom 15. Oktober 1997 FN10:

a) Betriebsbehinderndes oder -störendes Abstellen nicht mehr benötigter Arbeitsmittel
im Importfrachtbereich oder auf landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen (§ 9 Abs. 2 und § 17) Fr. 50


b) Nichtfreihalten von markierten Fahrwegen, Ausgängen, Fluchtwegen,
Zwischenräumen zwischen Lagergestellen oder Brandschutzeinrichtungen (§ 11) Fr. 50


c) Benützen von Fahrrädern in Frachtgebäuden ohne Bewilligung (§ 12 Abs. 1) Fr. 50

d) Lenken von motorgetriebenen Fahrzeugen in Frachtgebäuden ohne Ausweis (§ 12 Abs. 2) Fr. 80

e) Überschreiten der höchstzulässigen Zahl angehängter Gepäck- oder
Frachtwagen in Frachtgebäuden (§ 12 Abs. 4) Fr. 60


k) Rauchen in Frachtgebäuden (§ 15 Abs. 1) Fr. 100

14. FN17 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 FN2:

Nichtführen der Gästekontrolle (§ 32 Abs. 3) Fr. 80

§ 2. Zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen werden neben der Polizei ermächtigt:

a) die Hilfspolizeiorgane der Gemeinden, die zur Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind;

b) FN16 die haupt- und nebenamtlichen Fischereiaufseher im Bereich des Fischereiwesens;

c) die kommunalen Polizeistundenkontrolleure für die Befolgung der Schliessungsvorschriften.

d) FN15 die Aufsichtsorgane der Flughafendirektion gemäss § 18 der Verordnung über den Flughafen.

§ 3. Die zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen ermächtigten Personen haben sich mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.


FN1 OS 52, 245.
FN2 131.1.
FN3 271.
FN4 331.
FN5 554.5.
FN6 713.5.
FN7 748.21.
FN8 748.24.
FN9 748.241.
FN10 748.41.
FN11 923.1.
FN12 935.11.
FN13 935.12.
FN14 935.32.
FN15 Eingefügt durch RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 340). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 340). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN17 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN18 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN19 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 233). In Kraft seit 1. Juli 1999.