Vollziehungsbestimmungen
zum Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Kinderzulagen an das Staatspersonal
FN8
(vom 19. Juli 1972) FN1


Der Regierungsrat,

gestützt auf den Kantonsratsbeschluss vom 10. November 1958 FN3,

beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. Diese Vollziehungsbestimmungen finden auf alle Gruppen des voll- und teilbeschäftigten Staatspersonals Anwendung.

a) Zulage bei Vollbeschäftigung
§ 2. FN8 Die Höhe der Zulage für das vollbeschäftigte Personal richtet sich nach Ziffer IV Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses
vom 10. November 1958
FN3.

Anspruch
§ 3. Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf die Besoldung. Bei Eintritt in den Staatsdienst oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage wie die Besoldung anteilsmässig ausgerichtet.

Bei Besoldungskürzungen wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet.

Zulage bei Teilbeschäftigung
a) Grundsatz
§ 4. Nicht vollbeschäftigtem Personal mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Stunden im Monat (Beschäftigungsgrad 44%) wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen zu der für eine volle Zulage massgebenden Beschäftigung ausgerichtet. Derselbe Grenz- und Verhältniswert gilt sinngemäss auch für Lehrer aller Stufen, Professoren der Universität und Pfarrer. FN6

Die §§ 2 und 3 dieser Vollziehungsbestimmungen gelten sinngemäss.

§ 5. FN7

c) Vikare, Lehrbeauftragte, Arbeitslehrerinnen und Pfarrvikare
§ 6. FN8 Die zuständige Direktion des Regierungsrates legt fest, wie viele Pflichtlektionen oder Arbeitstage einem Beschäftigungsgrad von 44% entsprechen. Wird dieser Beschäftigungsgrad nicht erreicht, wird die Zulage gemäss § 4 gekürzt.

d) Nicht vollamtliche Beamte und Behördemitglieder
§ 7. FN6 Die Zulage steht nicht vollamtlichen Beamten und Mitgliedern von Behörden im Verhältnis ihrer tatsächlichen zu der für eine volle Zulage massgebenden Beschäftigung zu, soweit sie aufgrund ihrer Hauptfunktion nicht ohnehin Anspruch auf die Zulage haben.

Ausnahmen vom Anspruch
§ 8. FN8 Besoldungszulagen und Entschädigungen, die den Beschäftigungsgrad nicht verändern, sowie Taggelder bewirken keinen Anspruch auf die Zulage.

Begrenzung der Zulage, Doppelbezug
§ 9. Die vom Staat ausgerichtete Zulage darf im Monat und im Kalenderjahr pro Kind dem gemäss § 2 massgebenden Betrag nicht überschreiten. FN8 Vorbehalten bleibt die Regelung für Sonderfälle dienstlich bedingter ausserordentlicher monatlicher Beschäftigungsschwankungen, für die im Einvernehmen mit der Finanzdirektion ein Ausgleich bis auf die jährliche Anspruchsbegrenzung vorgenommen werden kann. FN6

Ist ein Bediensteter bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, steht ihm der Anspruch auf die Zulage der Kasse des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber gegenüber zu, bei dem er am meisten tätig ist. FN6

Sind vollbeschäftigte Bedienstete noch in einer weitern Funktion teilbeschäftigt, wird die Zulage nur für die Vollbeschäftigung ausgerichtet.

Auswärts untergebrachte Kinder
§ 10. Befindet sich ein Kind nicht im Haushalt des Bediensteten, kann die Zulage direkt dem andern Elternteil oder der Person, Fürsorgestelle oder Anstalt ausgerichtet werden, die für das Kind sorgt.

Meldepflicht, Nachweis
§ 11. FN6 Für Kinder nach vollendetem 18. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden, ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte (Schule, Lehr- oder Praktikumsbetrieb usw.) beizubringen, in der auch eine allfällige Entschädigung bzw. Entlöhnung des Kindes festgehalten ist.

Nachforderung
§ 12. FN6 Hat ein Bediensteter die ihm zustehende Zulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten, kann er den ihm zustehenden Betrag nachfordern. Die Nachforderung ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt, vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie bei der Finanzdirektion schriftlich geltend gemacht wird.

Rückerstattung
§ 13. Eine zu Unrecht bezogene Zulage ist zurückzuerstatten. Über den Erlass der Rückerstattung in Härtefällen entscheidet die Finanzdirektion bzw. die Verwaltungskommission des Obergerichtes oder des Verwaltungsgerichtes nach Fühlungnahme mit der Finanzdirektion.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Zahlstelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit der unrechtmässigen Zahlung.

Abzüge
§ 14. FN5 Die Zulage ist von der Prämienleistung für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für die Beamtenversicherung befreit. Sie gilt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN4 als Bestandteil des versicherten Verdienstes, ohne dass auf ihr eine Prämie erhoben würde.

Festsetzung der Zulage; Zweifelsfälle
§ 15. Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche die Besoldung berechnet.

Bestehen Zweifel über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder über die Ausrichtung, so entscheidet beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion nach Fühlungnahme mit der zuständigen Direktion des Regierungsrates, beim Personal der Rechtspflege die Verwaltungskommission des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts nach Fühlungnahme mit der Finanzdirektion.

Inkrafttreten
§ 16. Diese Vollziehungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Juli 1972 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Vollziehungsbestimmungen vom 20. November 1958 aufgehoben.


FN1 OS 44, 554 und GS I, 525.
FN2 177.11.
FN3 177.16.
FN4 SR 832.01.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 1985 (OS 49, 396). In Kraft seit 1. Juli 1985.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 1987 (OS 50, 267).
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 10. Juni 1992 (OS 52, 123).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1992 (OS 52, 123).