Kantonsverfassung
(Änderung)

(vom 29. November 1998)

Art. I

Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:

Art. 62. Abs. 1–5 unverändert.

Die Organisation eines Bildungsrates, welcher der für das Bildungswesen zuständigen Direktion beigegeben ist, bleibt dem Gesetz vorbehalten.

Art. II

Diese Verfassungsänderung untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 29. November 1998

Zahl der Stimmberechtigten 765 509

Eingegangene Stimmzettel 300 407

Annehmende Stimmen 217 053

Verwerfende Stimmen 53 185

Ungültige Stimmen 2 384

Leere Stimmen 27 785

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Kantonsverfassung (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 25. Januar 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler