Kantonsverfassung
(Änderung)
(vom 29. November 1998)
Art. I
Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:
Art. 62. Abs. 1–5 unverändert.
Die Organisation eines Bildungsrates, welcher der für das Bildungswesen zuständigen Direktion beigegeben ist, bleibt dem Gesetz vorbehalten.
Art. II
Diese Verfassungsänderung untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
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Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 29. November 1998
Zahl der Stimmberechtigten 765 509
Eingegangene Stimmzettel 300 407
Annehmende Stimmen 217 053
Verwerfende Stimmen 53 185
Ungültige Stimmen 2 384
Leere Stimmen 27 785
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Kantonsverfassung (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, 25. Januar 1999
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler