Gesetz
über die Organisation und die Geschäftsordnung
des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz)
(Änderung)

(vom 29. November 1998)

Art. I

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird wie folgt geändert:

b) Eröffnung
§ 3. Das älteste anwesende Mitglied des Kantonsrates eröffnet die konstituierende Sitzung und bezeichnet vorläufig zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Hierauf wählt der Rat eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder als Präsidenten (Präsidium) und, nachdem sie oder er den Vorsitz übernommen hat, die weitern Mitglieder der Geschäftsleitung.

Amtsgelübde
§ 4. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates haben sich durch das Amtsgelübde an ihre Pflichten zu binden. Sie leisten es mit den Worten «Ich gelobe es», nachdem ein Mitglied des Sekretariats folgende Formel verlesen hat:

«Ich gelobe als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»

Abs. 2 unverändert.

Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt der Kantonsrat dessen Wahl als nichtig und ersucht den Regierungsrat, das nachfolgende Ersatzmitglied zu bezeichnen beziehungsweise eine Nachwahl anzuordnen.

Prüfung der Wahlakten
§ 5. Nach der Leistung des Amtsgelübdes prüft die Geschäftsleitung die Wahlakten. Der Rat erwahrt die Ergebnisse der Wahlen aufgrund eines Berichts der Geschäftsleitung.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Offenlegung von Interessenbindungen
§ 5a. Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied die Geschäftsleitung schriftlich über:

Ziffern 1 bis 4 unverändert.

Abs. 2 unverändert.

Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Sie kann die Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.

Abs. 5 unverändert.

Sitzungen
§ 6. Das Präsidium beruft den Kantonsrat von sich aus ein, ferner dann, wenn die Geschäftsleitung, mindestens 30 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.

Abs. 2 unverändert.

Beschlussfähigkeit
§ 8. Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, ordnet das Präsidium einen Namensaufruf an. Es kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen. Stellt das Präsidium fest, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, hebt es die Sitzung auf.

Ausstand
§ 8a. Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne unmittelbar betroffen sind:

a) in eigener Sache;

b) in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person;

c) in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, treten im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder in den Ausstand.

Für die Behandlung des Voranschlags und allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.

Ratsmitglieder melden Ausstandsgründe dem Präsidium zu Beginn der Beratung. Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Rat.

Öffentlichkeit
§ 9. Abs. 1 unverändert.

Die Zuhörenden haben sich störender Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Das Präsidium ist befugt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegweisen oder die Tribüne räumen zu lassen. Zu diesem Zweck verfügt es über die Kantonspolizei.

Ton- und Bildaufnahmen im Ratssaal und auf der Tribüne sind zulässig, soweit sie den Ratsbetrieb nicht behindern. Das Präsidium kann Einschränkungen anordnen.

Immunität
§ 10. Ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates kann wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission strafrechtlich nicht verfolgt werden. Der Kantonsrat kann indessen die Immunität im Verfahren gemäss § 37 aufheben.

Entschädigungen
§ 11. Die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen beziehen für jede Sitzung und jede amtliche Mission ein Sitzungsgeld sowie eine Spesenentschädigung.

Der Rat setzt die Ansätze fest. Es können Pauschalentschädigungen und Spesenpauschalen festgesetzt werden.

Verhandlungsgegenstände
§ 12. Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind:

lit. a) unverändert;

b) Berichte und Anträge des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Landwirtschaftsgerichts, der Kirchen, der Ombudsperson sowie der Organe der antragsberechtigten selbständigen Anstalten;

lit. c) und d) unverändert;

e) Parlamentarische Vorstösse (Motionen und Postulate, Parlamentarische Initiativen und Interpellationen);

lit. h)–m) werden lit. f)–k).

Gegenstand
§ 14. Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, in bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Motionen einzureichen.

Durch das Mittel der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen.

Bezieht sich eine Motion auf den Erlass oder die Änderung des Geschäftsreglementes des Kantonsrates oder auf die Organisation der Ratsarbeit, wird die Geschäftsleitung verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

Überweisung
§ 15. Innert vier Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme der Motion mit oder lehnt sie mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.

Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob die Motion an den Regierungsrat zu überweisen oder abzulehnen sei.

Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann bei der Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

Berichterstattung und Antrag
§ 16. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert drei Jahren die mit der überwiesenen Motion verlangte Vorlage zusammen mit seinem Bericht und Antrag.

Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen. Das Gesuch ist drei Monate vor Ablauf der Frist einzureichen.

Erledigung
§ 17. Der Kantonsrat berät die Vorlage des Regierungsrates oder der Kommission.

Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.

Abschreibung im Geschäftsbericht
§ 18. Der Regierungsrat kann im ersten und im zweiten Jahr nach der Überweisung einer Motion in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat den begründeten Antrag auf deren Abschreibung stellen. Der Antrag hemmt die Behandlungsfristen nicht.

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Unterbreitung der Vorlage verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.

Verletzung gesetzlicher Behandlungsfristen bei Motionen
§ 19. Verletzt der Regierungsrat die gesetzliche Frist zur Behandlung einer Motion, überweist der Kantonsrat die Motion einer Kommission zur Antragstellung.

Die Kommission nimmt ersatzweise die notwendigen Abklärungen vor. Sie verfügt dabei über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen.

Leistungsmotion
a) Gegenstand
§ 20. Die ständigen Kommissionen sind berechtigt, in bezug auf Globalbudgets Leistungsmotionen einzureichen.

Die Leistungsmotion verpflichtet den Regierungsrat, mit dem nächstfolgenden Globalbudget

a) die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder

b) in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel ins Globalbudget aufzunehmen.

b) Überweisung
§ 21. Leistungsmotionen müssen spätestens bis Ende Januar im Kantonsrat eingereicht werden.

Der Regierungsrat nimmt dazu innert acht Wochen Stellung. Der Kantonsrat beschliesst in der folgenden Sitzung Überweisung oder Ablehnung der Leistungsmotion.

c) Berichterstattung und Antrag
§ 21a. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im nächsten Globalbudget die mit der überwiesenen Leistungsmotion verlangte Vorlage mit seinem Antrag.

Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, eine verlangte Zielvorgabe lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Zielvorgabe erreicht werden kann.

Der Kantonsrat kann im Fall von Abs. 2 das Geschäft einer ständigen Kommission zur weiteren Behandlung zuweisen.

Gegenstand
§ 22. Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Postulate einzureichen.

Durch das Mittel des Postulats wird der Regierungsrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen, eine Massnahme der mittelfristigen Planung oder irgendeine andere Massnahme zu treffen sei.

Überweisung
§ 23. Innert vier Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme des Postulats mit oder lehnt es mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.

Abs. 3 wird Abs. 2.

Abs. 4 wird Abs. 3.

Berichterstattung
§ 24. Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen Postulat innert zwei Jahren Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Kantonsrat kann diese Frist anlässlich der Überweisung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ein Jahr verkürzen.

Eine Erstreckung der Frist zur Berichterstattung um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen. Das Gesuch ist drei Monate vor Ablauf der Frist einzureichen.

Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen. Der Kantonsrat kann eine vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben. Das Verfahren ist damit beendet.

Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat den begründeten Antrag auf Abschreibung eines überwiesenen Postulats stellen. Der Antrag hemmt die Behandlungsfristen nicht.

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.

Dringlicherklärung
§ 24a. Ein eingereichtes Postulat kann am folgenden Sitzungstag mit Unterstützung von 60 anwesenden Ratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat nimmt dazu innert vier Wochen begründet Stellung. Der Kantonsrat diskutiert und beschliesst in der folgenden Sitzung über Überweisung oder Ablehnung des Postulates.

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen, dringlich erklärten Postulat innert einem Jahr Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Gegenstand
§ 25. Abs. 1 unverändert.

Das Präsidium verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, die den Kantonsrat bereits aufgrund einer Vorlage des Regierungsrates beschäftigen. Wird der Entscheid des Präsidiums aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Kantonsrat über die Entgegennahme der Initiative.

Vorläufige Unterstützung
§ 26. Das Präsidium stellt fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen. Trifft dies zu, überweist der Rat die Initiative einer Kommission zu Bericht und Antrag.

Kommission
§ 27. Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung und kann dabei, im Einverständnis mit dem Regierungsrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder dem Rat die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.

Behandlung im Kantonsrat
§ 29. Der Kantonsrat berät die Anträge der Kommission und unterbreitet den bereinigten Entwurf mit einem Beleuchtenden Bericht der Volksabstimmung, sofern diese nach Verfassung oder Gesetz vorgesehen ist oder vom Rat beschlossen wird. Der Kantonsrat kann die Abfassung des Beleuchtenden Berichts dem Regierungsrat übertragen.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Einreichung
§ 30. Die Mitglieder des Kantonsrates können an den Ratssitzungen schriftlich mit Interpellationen und Anfragen Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.

Interpellationen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 20 Ratsmitgliedern.

Beantwortung
§ 31. Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert zwei Monaten nach ihrer Einreichung.

Anfragen werden vom Regierungsrat innert drei Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.

Dringlich erklärte Anfrage
§ 32. Wird eine Anfrage mit schriftlicher Unterstützung von mindestens 60 anwesenden Ratsmitgliedern dringlich erklärt, so beantwortet der Regierungsrat sie schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.

Oberaufsicht
§ 34a. Dem Kantonsrat und seinen Organen steht, gestützt auf die Kantonsverfassung und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewaltentrennung, die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege zu.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Information und Amtsgeheimnis
§ 34b. Der Regierungsrat sorgt unter Wahrung des Amtsgeheimnisses für eine offene Information des Kantonsrates, seiner Organe und der einzelnen Mitglieder. Er erlässt nach Anhören der Geschäftsleitung generelle Weisungen über die Handhabung der Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltung.

Dem Amtsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.

Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmende von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an dieses gebunden.

Kommissionen
a) Allgemein
§ 34d. Die Kommissionen oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags

a) Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen; diese können sich im Einvernehmen mit dem Präsidium der Kommission durch Angestellte der Verwaltung vertreten lassen;

b) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates Informationen über Leistungsumschreibungen verlangen sowie Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen;

c) im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen;

lit. d) unverändert;

e) Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben sowie Augenscheine vornehmen;

f) Vertretungen interessierter Kreise anhören;

lit. g) unverändert.

Bei Geschäften der Gerichtsbehörden kommen diesen die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.

b) Aufsichtskommissionen
§ 34e. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizkommission können im Rahmen ihres Bereiches der Oberaufsicht überdies

a) beim Regierungsrat beziehungsweise bei der zuständigen obersten Justizbehörde oder dem zuständigen Anstaltsorgan die Herausgabe aller mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes beziehungsweise der Geschäftsführung in Zusammenhang stehenden Amtsakten verlangen;

b) ausnahmsweise und unter Wahrung der in Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen sowie jede Person in der Verwaltung anhören und befragen.

Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, die zuständige oberste Justizbehörde oder das zuständige Anstaltsorgan anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

Das Amtsgeheimnis zum Schutze überwiegender öffentlicher Interessen kann gegenüber den Aufsichtskommissionen nicht geltend gemacht werden.

Parlamentarische Untersuchungskommission
a) Einsetzung
§ 34f. Abs. 1 und 2 unverändert.

Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizkommission können einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Interpellation zur Verhandlung bringen.

Abs. 4 unverändert.

c) Informationsrechte
1. Allgemein
§ 34h. Die Untersuchungskommission kann

a) Zeuginnen und Zeugen einvernehmen;

lit. b) bis g) unverändert;

Zeuginnen und Zeugen sind zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

Abs. 3 unverändert.

Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich jemand als Auskunftsperson, als sachverständige Person, als Zeugin oder als Zeuge zu äussern hat.

Schadenersatzansprüche
§ 35. Ein Mitglied hat seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen, wenn es den Rat veranlassen will, gegen folgende Personen Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen: gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, gegen die Ombudsperson, gegen Mitglieder des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt und der kantonalen Familienausgleichskasse, des Bankrates, des Bankpräsidiums und gegen die Chefin oder den Chef der Kontrollstelle der Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe.

Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission sowie die Parlamentarische Untersuchungskommission können solche Anträge aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorgängige Interpellation zur Verhandlung bringen.

Das gleiche Recht steht der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, der zuständigen Aufsichtskommission und der Parlamentarischen Untersuchungskommission in bezug auf die selbständigen Anstalten zu.

Abs. 4 und 5 unverändert.

Für die Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung einen besondern Beauftragten.

Ermahnung
§ 36. Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäss anwendbar, wenn ein Mitglied des Rates wegen einer dem Regierungsrat, dem Kassationsgericht, dem Obergericht, dem Sozialversicherungsgericht, dem Verwaltungsgericht oder der Ombudsperson zur Last gelegten Verletzung von Verfassung, Gesetzen oder Amtspflichten eine Mahnung beantragen will.

Aufhebung der Immunität
§ 37. Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission kann eine Strafuntersuchung oder eine Ehrverletzungsklage gegen Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.

Abs. 2 unverändert.

Die geschädigte Person kann ein entsprechendes Begehren einreichen, das dem Rat mit einem Antrag der Geschäftsleitung unterbreitet wird.

Gerichtliches Verfahren
§ 38. Wegen anderer Handlungen, die ein Mitglied des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts oder des Verwaltungsgerichts in Ausübung des Amtes begangen hat, kann eine Strafuntersuchung oder eine Ehrverletzungsklage nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat die Ermächtigung dazu erteilt hat.

Entsprechende Anträge von Mitgliedern des Kantonsrates oder der genannten Behörden oder Gerichte sowie Anzeigen und Ermächtigungsgesuche Dritter sind an die Geschäftsleitung zu richten. Die Geschäftsleitung kann auch von sich aus dem Rat Antrag stellen. Offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche kann die Geschäftsleitung ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person selbständig von der Hand weisen.

Beschliesst der Kantonsrat die Einleitung einer Strafuntersuchung, ernennt er zu deren Durchführung und zur allfälligen Erhebung der Anklage einen besondern Staatsanwalt. Die Untersuchung wird nach der Strafprozessordnung durchgeführt.

Abs. 4 unverändert.

Ausfertigung; Beleuchtende Berichte
§ 39. Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates trägt die Unterschriften des Präsidiums und des Sekretariats.

Abs. 2 unverändert.

Der Kantonsrat beschliesst nach der Verabschiedung der Vorlage, ob die Abfassung des Berichts dem Regierungsrat oder der Geschäftsleitung zu übertragen sei.

Dem Präsidium des Kantonsrates steht das Recht zu, den vom Regierungsrat abgefassten Bericht vor der Veröffentlichung zu prüfen.

Kostenauflage
§ 40. Der Rat beziehungsweise die Geschäftsleitung oder die zuständige Aufsichtskommission können bei Erledigung von Gesuchen, Beschwerden, Anzeigen, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren eine Staatsgebühr von Fr. 100 bis Fr. 1000 und die Verfahrenskosten erheben.


1. Geschäftsleitung

Zusammensetzung
§ 41. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich dem Präsidium, dem ersten und dem zweiten Vizepräsidium, den Mitgliedern des Sekretariats sowie den übrigen Mitgliedern.

Wahl
§ 42. Die Geschäftsleitung wird in der konstituierenden Sitzung und dann jeweils in der ersten Sitzung des Monats Mai für ein Jahr bestellt.

Das abtretende Präsidium ist für das folgende Jahr weder für den Vorsitz noch für das Vizepräsidium wählbar.

Ist es jedoch im Laufe eines Amtsjahres gewählt worden, bleibt es wählbar.

Zuständigkeit
a) Allgemeines
§ 43. Die Geschäftsleitung vertritt den Kantonsrat nach aussen.

Sie prüft die Akten sowie die Rekurse, die sich auf die Wahl des Kantonsrates beziehen, und stellt Antrag.

Die Geschäftsleitung veröffentlicht im Amtsblatt die Ergebnisse der kantonalen Abstimmungen sowie der Wahlen in den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat, ferner die Wahlen und Beschlüsse des Kantonsrates.

Sie arbeitet den Voranschlag des Kantonsrates aus.

Sie kann die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission oder die Justizkommission mit Abklärungen beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrates über Verwaltung und Rechtsprechung als notwendig erachtet. Die beauftragte Kommission erstattet der Geschäftsleitung über das Ergebnis ihrer Untersuchung Bericht.

Sie kann zur Behandlung aller dem Rat vorliegenden Geschäfte Antrag stellen.

b) Geschäftsplanung
§ 43a. Der Geschäftsleitung obliegt die Planung der Ratsgeschäfte. Sie berücksichtigt dabei die politische Planung des Regierungsrates.

c) Petitionen; Beschwerden; Ausstandsbegehren
§ 44. Die Geschäftsleitung nimmt an den Kantonsrat gerichtete Petitionen, Beschwerden über die kantonale Verwaltung und die Rechtspflege sowie Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts entgegen.

Sie leitet Beschwerden an eine der Aufsichtskommissionen oder an die Ombudsperson weiter. Die Aufsichtskommissionen können mit der abschliessenden Erledigung oder mit der Antragstellung zuhanden der Geschäftsleitung beauftragt werden.

Die Geschäftsleitung leitet Ausstandsbegehren an eine der Aufsichtskommissionen zur Antragstellung weiter. Erscheinen solche Begehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Aufsichtskommission Nichteintreten oder Abweisung beschliessen. Andernfalls entscheidet der Rat auf Antrag der Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung kann Petitionen an die zuständigen Kommissionen weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen.

Schuldet eine Person, die ein Gesuch stellt, eine Anzeige erstattet oder Beschwerde führt, aus früheren Verfahren Gebühren oder Kosten oder hat sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so kann ihr der Rat oder die Geschäftsleitung einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Staatsgebühr und der Kosten auferlegen.

Protokolle
§ 45. Über die Verhandlungen des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt. Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.

Parlamentsdienste
§ 46. Der Kantonsrat verfügt über verwaltungsunabhängige Parlamentsdienste.

Die Geschäftsleitung regelt mit Verordnung Organisation, Aufgaben und Besoldung des Personals der Parlamentsdienste.

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

Massgebliches Personalrecht
§ 47. Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personalrecht der kantonalen Verwaltung.

Weibeldienst
§ 48. Der Regierungsrat stellt an den Sitzungen des Rates den Weibeldienst sicher.

Ständige Kommissionen
§ 49. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die Mitglieder der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission (Aufsichtskommissionen).

Der Kantonsrat bildet weitere ständige Kommissionen, denen Vorlagen und Globalbudgets aus einem bestimmten Sachbereich zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden (Sachkommissionen). Das Geschäftsreglement bezeichnet diese Kommissionen und regelt die Wahl und die Zahl ihrer Mitglieder.

Die Geschäftsleitung kann auf Antrag der ständigen Kommissionen Kommissionssekretariate schaffen, die den Parlamentsdiensten administrativ unterstellt sind.

Der Kantonsrat kann das Präsidium und die Mitglieder der Aufsichtskommissionen und der ständigen Kommissionen im Laufe der Amtsdauer aus wichtigen Gründen ersetzen.

Finanzkommission
§ 49a. Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung der staatlichen Verwaltung nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie prüft in Koordination mit den zuständigen Kommissionen die Auswirkungen der mittelfristigen Planung, Voranschlag, Nachtragskredite und Jahresrechnung, die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses sowie weitere ihr zugewiesene Geschäfte.

Jede Kommission, die eine Vorlage, ein Geschäft mit finanziellen Auswirkungen oder ein Globalbudget berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.

Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission nicht zustimmen, geht die Vorlage mit den Bemerkungen der Finanzkommission an die zuständige Kommission zurück. Hält diese an ihren Anträgen fest, zieht der Kantonsrat beide Anträge in Beratung.

Geschäftsprüfungskommission
§ 49b. Die Geschäftsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsberichte des Regierungsrates sowie für die weitere Prüfung und Überwachung der staatlichen Verwaltung, der vom Regierungsrat beschlossenen Geschäfte, die Prüfung von ihr zur Behandlung zugewiesenen Beschwerden über die kantonale Verwaltung sowie anderer ihr zugewiesener Spezialberichte und Geschäfte.

Sie stellt Antrag zu Postulaten und Motionen, die mit dem Geschäftsbericht zur Abschreibung beantragt worden sind.

Abs. 3 unverändert.

Justizkommission
§ 49c. Die Justizkommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsführung des Obergerichts, der ihm beigeordneten oder unterstellten Gerichte und Amtsstellen sowie der Strafverfolgungsbehörden, die der Justizdirektion unterstehen, ferner für die Prüfung der Geschäftsführung des Kassationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Landwirtschaftsgerichts.

Sie prüft Beschwerden über die Justizverwaltung, die durch den Regierungsrat unterbreiteten Begnadigungsgesuche und weitere ihr zugewiesene Geschäfte.

Aufsichtskommissionen selbständiger Anstalten
§ 49d. Für jede selbständige Anstalt des Kantons ist eine Aufsichtskommission zu benennen.

Enthält das entsprechende Gesetz keine besondere Regelung, so bezeichnet der Kantonsrat in seinem Geschäftsreglement eine Aufsichtskommission für die betreffende Anstalt. Er kann eine seiner ständigen Kommissionen mit der Aufsicht betrauen. Eine Kommission kann auch mehrere selbständige Anstalten beaufsichtigen.

Bei der Ausübung der Aufsicht verfügt die Kommission gegenüber der Anstalt über die gleichen Rechte wie die Aufsichtskommissionen des Kantonsrates im Rahmen der Oberaufsicht gegenüber Regierung und Verwaltung.

Vorstösse
§ 49e. Geschäftsleitung und ständige Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenbereiches wie Mitglieder des Rates Motionen und Postulate einreichen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Kommissionsbudgets
§ 49f. Jede ständige Kommission verfügt im Rahmen des Voranschlags für den Kantonsrat über ein eigenes Budget. Seine Höhe richtet sich nach den Aufgaben der Kommission und wird auf ihren Antrag von der Geschäftsleitung festgelegt.

Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit über eine selbständige Anstalt werden der Anstalt belastet.

§§ 49g–i werden aufgehoben.

Spezialkommissionen
§ 50. Der Kantonsrat kann Geschäfte einer Spezialkommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.

Er bestimmt die Zahl der Mitglieder. Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums überträgt er in der Regel der Geschäftsleitung.

In dringenden Fällen kann das Präsidium des Kantonsrates Kommissionen durch die Geschäftsleitung bestellen lassen oder Geschäfte bestehenden Kommissionen überweisen.

Abs. 4 unverändert.

Vertretung des Regierungsrates
§ 52. Abs. 1 unverändert.

Die Mitglieder des Regierungsrates können dafür auch Angestellte der Verwaltung und sachverständige Dritte zur Mitwirkung heranziehen.

Geschäftsreglement
§ 57. Abs. 1 unverändert.

Er sorgt dabei für eine Verhandlungsordnung, welche die sachgerechte Behandlung der Geschäfte nach Massgabe ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie die Rechte seiner Mitglieder gewährleistet.

Art. II

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Wahlgesetz vom 4. September 1983:

Frist
§ 41. Für Beschlüsse des Kantonsrates gilt eine Referendumsfrist von 45 Tagen; sie beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Unterschriften sind der Staatskanzlei oder der Post zuhanden des Präsidiums des Kantonsrates zu übergeben. Für den Fristenlauf gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Prüfung
§ 43. Das Präsidium des Kantonsrates überweist die Unterschriftenbogen dem Regierungsrat zur Prüfung.

Abs. 2 bis 4 unverändert.

Geheime Durchführung
1. Im allgemeinen

§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:

1. durch den Kantonsrat: Ziffern 2 bis 4 unverändert.

b) Initiativgesetz vom 1. Juni 1969:

§ 5. Initiativen sind schriftlich bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates einzureichen.

Abs. 2 unverändert.

§ 13. Abs. 1 unverändert.

Unterschriftenbogen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Das gleiche gilt für Unterschriftenbogen, die erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Unterschriftensammlung der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht werden.

Bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereichte Unterschriftenbogen dürfen nachträglich nicht mehr zurückgefordert werden und sind der Einsichtnahme durch Dritte entzogen. § 16 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

§ 16. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates überweist die Unterschriftenbogen unter Angabe des Einreichungsdatums dem Regierungsrat. Dieser stellt die Gesamtzahl der eingereichten Unterschriften fest, von denen er mindestens so viele auf ihre Gültigkeit überprüft, als für das Zustandekommen der Initiative erforderlich sind. Das Stimmrecht dieser Unterzeichner lässt er amtlich bescheinigen.

Abs. 2 bis 4 unverändert.

§ 18. Enthalten die Unterschriftenbogen eine Rückzugsklausel, so kann die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees bis zur Anordnung der Volksabstimmung durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates die Initiative zurückziehen.

§ 20. Einzel- und Behördeninitiativen werden in das nächste Geschäftsverzeichnis des Kantonsrates aufgenommen und den Ratsmitgliedern zugestellt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates kann weitschweifige oder unsachliche Begründungen kürzen.

§ 21a. Bezieht sich eine eingereichte Einzel- oder Behördeninitiative auf Gegenstände, die den Kantonsrat bereits aufgrund einer Vorlage des Regierungsrates oder einer Parlamentarischen Initiative beschäftigen, so kann die Geschäftsleitung des Kantonsrates dem Kantonsrat beantragen, die Initiative ohne vorläufige Unterstützung direkt der vorberatenden Kommission zu Bericht und Antrag zu überweisen.

Abs. 2 unverändert.

§ 23. Der Initiant, der Erstunterzeichner oder die antragstellende Behörde können die Initiative bis zur Anordnung der Volksabstimmung durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates zurückziehen.

§ 25. Abs. 1 unverändert.

Initiativbegehren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Präsidium des Kantonsrates eingereicht sind oder für welche die Unterschriftensammlung bereits begonnen hat, sind nach dem bisherigen Recht zu behandeln.

c) Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919:

§ 491. Abs. 1 unverändert.

Im Falle der Abweisung unterrichtet der Regierungsrat die Justizkommission des Kantonsrates über die Gründe der Abweisung.

Art. III

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung überwiesenen Motionen und Postulate werden nach bisherigem Recht behandelt.

———

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 29. November 1998

Zahl der Stimmberechtigten 765 509

Eingegangene Stimmzettel 299 278

Annehmende Stimmen 193 592

Verwerfende Stimmen 74 574

Ungültige Stimmen 2 334

Leere Stimmen 28 778

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 25. Januar 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler