Lehrerbesoldungsverordnung
(Änderung)

(vom 15. Juli 1998)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 5. März 1986 wird wie folgt geändert:
§ 15. Die Grundbesoldung der Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:

Handarbeits- und Haushaltungslehrer Fr. 65.00

Lehrer an 1.–3. Normalklassen der Primarschule Fr. 66.25

Lehrer an 4.–6. Normalklassen der Primarschule Fr. 68.60

Lehrer an Sonderklassen E der Primarschule Fr. 68.60

Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 68.60


Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65


Lehrer an 1. und 2. Normalklassen
der Real- und Oberschule Fr. 73.05


Lehrer an 3. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 75.65

Lehrer an Normalklassen der Sekundarschule Fr. 75.65

Lehrer an 1. und 2. Normalklassen
der Abteilungen B und C oder der Stammklasse G Fr. 73.05


Lehrer an 3. Normalklassen der Abteilungen B und C
oder der Stammklasse G Fr. 75.65


Lehrer an Normalklassen der Abteilung A
oder der Stammklasse E Fr. 75.65


Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten
Sekundarschule ohne eigene Klasse Fr. 75.65


Lehrer an Sonderklassen E der Oberstufe Fr. 75.65

Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65


Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 80.95


Abs. 2 unverändert.

§ 32. Abs. 1 unverändert.

Die Pflichtstundenzahl der Oberstufenlehrer beträgt

a) an der Sekundarschule 28 Wochenstunden

b) in der 1. und 2. Klasse
der Real- und Oberschule 29 Wochenstunden


c) in der 3. Klasse der Real- und Oberschule 28 Wochenstunden

d) an Sonderklassen 28 Wochenstunden

e) ohne eigene Klasse 29 Wochenstunden

Die Pflichtstundenzahl der Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten Sekundarschule beträgt

a) in der Abteilung A bzw. der Stammklasse E 28 Wochenstunden

b) in der 1. und 2. Klasse der Abteilungen B
und C oder der Stammklasse G 29 Wochenstunden


c) in der 3. Klasse der Abteilungen B und C
oder der Stammklasse G 28 Wochenstunden


d) Sonderklassen 28 Wochenstunden

e) ohne eigene Klasse 29 Wochenstunden

Der Erziehungsrat kann die Pflichtstundenzahl an Sonderklassen herabsetzen.

§ 37. Abs. 1 unverändert.

Fachlehrerbesoldungen und Mehrstundenentschädigungen für

lit. a) wird aufgehoben

b) zwei Jahresstunden je Wahlfachabteilung

c) eine Jahresstunde je Primarschulabteilung für den Unterricht in Biblischer Geschichte

d) höchstens zwei Jahresstunden je Mehrklassenabteilung der Primarschule mit Französischunterricht

e) zwei Jahresstunden je Abteilung der 1. Oberstufe für den Religionsunterricht

f) eine Jahresstunde je Abteilung der 2. Oberstufe für den Religionsunterricht

g) an der Oberstufe eine Jahresstunde pro drei Abteilungen, mindestens jedoch zwei Jahresstunden, für Koordinations- und Leitungsaufgaben, wobei Bruchteile auf die näherliegende ganze Zahl zu runden sind,


sind je Jahresstunde zu FN1/28 der Stufe 1 der Grundbesoldung der jeweiligen Kategorie gemäss § 1 staatsbeitragsberechtigt.
Abs. 3 und 4 unverändert.


II. Die §§ 15 und 37 unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

III. Die Änderungen von § 37 Abs. 2 lit. a und lit. g treten auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft und gelten längstens bis 15. August 2001.

IV. Die übrigen Änderungen treten auf Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Alinea 7 bis 9 und § 32 Abs. 2 gelten bis Ende des Schuljahres 2002/2003.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber i.V.:
Diener Hirschi



Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 11. Januar 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler