Konzessionsverordnung
zum Wasserwirtschaftsgesetz
(Änderung)

(vom 3. Februar 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Konzessionsverordnung vom 21. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:

Der Ausdruck «Amt für Gewässerschutz und Wasserbau» wird in den §§ 5, 10, 12, 14, 20 und 21 durch den Ausdruck «Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft» ersetzt.

Bewilligungen nach dem Fischerei- und Naturschutzrecht
§ 11. Die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliesslich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert die Volkswirtschaftsdirektion die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Konzessionsverfahren sistiert.

II. Diese Änderung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi