Verordnung
über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren

(vom 10. Februar 1999)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 4 des Gesundheitsgesetzes und § 110 der Strafprozessordnung,


beschliesst:

Zweck
§ 1. Diese Verordnung hat den Zweck, die Qualität von psychiatrischen Gutachten für Strafverfahren und den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu gewährleisten und auf dem aktuellen Stand der forensisch-psychiatrischen Lehre zu halten.

Anwendungsbereich
§ 2. Die Verordnung ist anwendbar auf

a) psychiatrische Gutachten, die im Auftrag von Untersuchungs- und Anklagebehörden im Rahmen von Strafverfahren gegen Erwachsene erstellt werden,

b) psychiatrische Gutachten, die im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs und im Hinblick auf Vollzugsentscheide erstellt werden,

c) Ärztinnen und Ärzte, die solche Gutachten erstatten.

Berechtigung zur Gutachtertätigkeit
§ 3. Aufträge für Gutachten dürfen erteilt werden an

a) die Chefärztinnen oder Chefärzte und leitenden Ärztinnen und Ärzte der kantonalen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken sowie der Kliniken mit einem regionalen Versorgungsauftrag,

b) die hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätigen Oberärztinnen und Oberärzte dieser Institutionen,

c) die vom Regierungsrat bestellten ao. Bezirksarztadjunktinnen und ao. Bezirksarztadjunkte für Psychiatrie.

Ausnahmsweise dürfen andere Ärztinnen und Ärzte, deren Ausbildung und Erfahrung dafür ausreicht, mit der Erstellung solcher Gutachten beauftragt werden, wenn

a) keine Ärztin und kein Arzt gemäss Abs. 1 den Auftrag in nützlicher Frist ausführen kann,

b) nur eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt über die im Einzelfall erforderliche besondere Ausbildung oder Erfahrung verfügt,

c) wenn eine ausserkantonale Begutachtung erforderlich ist.

Ao. Bezirksarztadjunktinnen und ao. Bezirksarztadjunkte für Psychiatrie
1. Voraussetzungen
§ 4. Ao. Bezirksarztadjunktinnen oder ao. Bezirksarztadjunkte für Psychiatrie haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie FMH oder gleichwertige Ausbildung,

b) Besitz der Praxisbewilligung für den Kanton Zürich,

c) Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit,

d) Guter Leumund und persönliche Eignung als Gutachterin oder Gutachter.

Sie haben eine schriftliche Erklärung abzugeben,

a) dass sie mit der Vornahme der nötigen Abklärungen über ihren Leumund und ihre Eignung einverstanden sind,

b) dass sie sich zur Fortbildung auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie und des Strafrechts verpflichten,

c) Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderungen der forensisch-psychiatrischen Lehre zu erstellen.

2. Zulassung
§ 5. Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen gemäss § 4 erfüllen, werden von der Gesundheitsdirektion für längstens fünf Jahre als Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl zur ao. Bezirksarztadjunktin oder zum ao. Bezirksarztadjunkt für Psychiatrie bezeichnet.

3. Gutachtensaufträge
§ 6. Kandidatinnen und Kandidaten können mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden, wenn sie diese Tätigkeit unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes tun, die oder der für diese Funktion zugelassen und der auftraggebenden Stelle bei Annahme des Auftrags zu nennen ist.

4. Wahl
§ 7. Kandidatinnen und Kandidaten werden dem Regierungsrat von der Gesundheitsdirektion zur Wahl als ao. Bezirksarztadjunktin oder als ao. Bezirksarztadjunkt für Psychiatrie vorgeschlagen, wenn

a) sie der Fachkommission zehn Gutachten gemäss § 6 vorlegen, die den anerkannten Forderungen der forensisch-psychiatrischen Lehre entsprechen,

b) die Fachkommission auf Grund einer persönlichen Befragung zum Schluss kommt, die Kandidatin oder der Kandidat eigne sich für die Aufgabe.

5. Widerruf der Wahl und Einstellung in der Funktion
§ 8. Der Regierungsrat widerruft die Wahl zur ao. Bezirksarztadjunktin oder zum ao. Bezirksarztadjunkten für Psychiatrie oder untersagt die Ausübung dieser Funktion befristet, wenn die Fachkommission feststellt, dass die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber

a) wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer bzw. seiner Aufsicht erstellen liess, die den anerkannten Anforderungen der forensisch-psychiatrischen Lehre nicht entsprechen,

b) andere Anforderungen von § 4 nicht mehr erfüllt,

c) wiederholt Gutachtensaufträge nicht innert angemessener Zeit ausführte.

Fachkommission für psychiatrische Begutachtung
1. Zusammensetzung
§ 9. Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für psychiatrische Begutachtung. Diese besteht aus

a) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Institutes für Rechtsmedizin der Universität,

b) zwei Ärztinnen oder Ärzten der forensisch-psychiatrischen Facheinrichtungen,

c) einer ao. Bezirksarztadjunktin oder einem ao. Bezirksarztadjunkten für Psychiatrie,

d) einer Vertreterin oder einem Vertreter der zürcherischen Gesellschaft für Psychiatrie,

e) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Anwaltschaft,

f) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Direktion der Justiz und des Innern, der Strafverfolgungsbehörden und des Vollzugsamtes.

Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung gehören der Kommission für die Gesundheitsdirektion
von Amtes wegen an.

Der Kommission gehören mindestens drei Frauen an.

Der Regierungsrat wählt aus den ärztlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten.

2. Aufgaben
§ 10. Die Fachkommission

a) schlägt der Gesundheitsdirektion Bewerberinnen und Bewerber zur Bezeichnung als Kandidatinnen oder Kandidaten gemäss § 5 vor,

b) schlägt der Gesundheitsdirektion die Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl als ao. Bezirksarztadjunktinnen oder ao. Bezirksarztadjunkte für Psychiatrie vor,

c) bezeichnet unter den Ärztinnen und Ärzten gemäss § 3 diejenigen, unter deren Aufsicht Kandidatinnen und Kandidaten die verlangte Zahl von Gutachten erstellen,

d) veranlasst die Überprüfung von Gutachten, wenn sie erhebliche Zweifel daran hat, dass diese den Anforderungen genügen,

e) stellt der Gesundheitsdirektion Antrag zum Vorgehen gemäss § 8,

f) sorgt für die Fortbildung der psychiatrischen Gutachterinnen und Gutachter.

3. Organisation
§ 11. Die Gesundheitsdirektion erlässt ein Reglement für die Tätigkeit der Fachkommission und bestellt deren Sekretariat.

Zustellung beanstandeter Gutachten
§ 12. Die auftraggebenden Stellen lassen der Fachkommission eine bezüglich der begutachteten Person anonymisierte Kopie derjenigen Gutachten zukommen, die nach ihrer Meinung den Anforderungen nicht genügen.

Die Fachkommission ist berechtigt, bei auftraggebenden Stellen anonymisierte Kopien von Gutachten anzufordern.

Mitteilung über den Beizug anderer Gutachter und Gutachterinnen
§ 13. Die auftraggebenden Stellen teilen dem Sekretariat zuhanden der Fachkommission begründet mit, wenn sie gemäss § 3 Abs. 2 vorgehen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Die in diesem Zeitpunkt im Amt stehenden ao. Bezirksarztadjunktinnen und ao. Bezirksarztadjunkte für Psychiatrie sind vorerst weiterhin zur Tätigkeit als Gutachterinnen und Gutachter befugt. Die Gesundheitsdirektion schlägt dem Regierungsrat innert Jahresfrist die ao. Bezirksarztadjunktinnen und ao. Bezirksarztadjunkte zur Wiederwahl vor, welche die Voraussetzungen der §§ 4 und 7 erfüllen.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi