Besondere Bauverordnung I
(Änderung)

(vom 3. Februar 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 wird wie folgt geändert:

B. Erteilung der Befugnis
I. Voraussetzungen
§ 5. Abs. 1 unverändert.

Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.

Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines Einführungskurses voraus.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

II. Verfahren
§ 6. Abs. 1 unverändert.

Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag der Kommisssion.

Abs. 3 unverändert.

C. Kommission
§ 7. Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kontrolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission.


Anhang zur Besonderen Bauverordnung I

3. Private Kontrolle

3.3 (im Fachbereich Heizungsanlagen)

Alineas 1 und 2 unverändert,

– die Bestimmungen über die Wärmedämmung von Ausrüs-tungen (§§ 15, 16 lit. b, 17–18, Anhang Ziffer 1.1 sowie Anhang 1.1 der Energieverordnung des Bundes),

– die Bestimmungen über die Installationspflicht von Messgeräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (§ 42, § 43 sowie § 9 EnG),

– die Bestimmungen über beheizte Freiluftbäder und Heizungen im Freien (§ 46 sowie § 12 Abs. 2 EnG),

alinea 8 wird alinea 6;

3.4.2 (im Fachbereich Beleuchtungsanlagen)

– die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§ 29 Abs. 1);

II. Diese Änderung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi