Finanzausgleichsgesetz
(Änderung)

(vom 7. Februar 1999)

Art. I

Das Finanzausgleichsgesetz vom 11. September 1966 wird wie folgt geändert:


II.bis Lastenausgleich für die Stadt Zürich

Allgemeines
§ 35a. An die Sonderlasten der Stadt Zürich in den Bereichen der Polizei, der Kultur und der Sozialhilfe werden jährlich pauschale Beiträge ausgerichtet.

Polizeibereich
§ 35b. Der Staat leistet an die Sonderlasten im Bereich der Ortspolizei einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der massgebliche Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 200% des entsprechenden Nettoaufwandes in den übrigen Gemeinden nicht übersteigt. Der massgebliche Nettoaufwand ist die Summe von Staats- und Gemeindeaufwand.

Im Gemeindeaufwand der Stadt Zürich werden nur diejenigen Aufwendungen angerechnet, welche für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und die Ansätze des Staates für gleichartige Aufwendungen nicht überschreiten. Aufwendungen für polizeiliche Aufgaben ausserhalb der Ortspolizei, insbesondere der Kriminal- und Seepolizei, werden nicht berücksichtigt. Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres.

Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Kulturbereich
§ 35c. Der Staat leistet an die Sonderlasten im Bereich der Kultur einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 300% des entsprechenden Nettoaufwandes in den übrigen Gemeinden nicht übersteigt. Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitute, für welche die Beiträge ausgerichtet werden. Die Beitragsleistung wird mit Auflagen verbunden.

Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres. Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Sozialhilfe
§ 35d. Der Staat leistet an die Sonderlasten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 230% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Bemessungsgrundlage bildet der für die Ausrichtung der Staatsbeiträge massgebende Nettoaufwand pro Einwohner der übrigen Gemeinden.

Im Aufwand der Stadt Zürich werden nur diejenigen Aufwendungen angerechnet, welche für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres. Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Kürzung, Sistierung
§ 35e. Weist der Voranschlagsentwurf Ausgaben oder den Verzicht auf Einnahmen auf, welche den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung widersprechen, setzt die zuständige Direktion Frist zur Behebung der Mängel. Sie kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten. Werden die Mängel nicht behoben, kürzt sie die Beiträge entsprechend.

Art. II

Übergangsbestimmungen
Bis zu einer Einigung von Stadt und Kanton Zürich über die Aufgabenverteilung im Polizeibereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, wird an die Aufwendungen der Stadt Zürich für die Kriminalpolizei ein pauschaler Beitrag von 47,5 Mio. Franken ausgerichtet.

Die Ausrichtung von Beiträgen an die Sonderlasten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe wird auf die Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet.

Art. III

Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Zürich, 2. November 1998

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler



Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 7. Februar 1999

Zahl der Stimmberechtigten 767 785

Eingegangene Stimmzettel 319 509

Annehmende Stimmen 211 067

Verwerfende Stimmen 97 064

Ungültige Stimmen 2 465

Leere Stimmen 8 913

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Änderung des Finanzausgleichsgesetzes» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 29. März 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler