Gesetz
über die Gebäudeversicherung
(Änderung)

(vom 7. Februar 1999)

I. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 wird wie folgt geändert:

I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel

Rechtsform
§ 1. Die Gebäudeversicherung ist eine selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.

Aufgaben
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Sie besorgt auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staatlichen Organen obliegen. Es können ihr weitere Bereiche des Personen- und des Sachwertschutzes übertragen werden.

Abs. 3 unverändert.

Beteiligungen
§ 2a. Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmungen beteiligen.

Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.

Mittel
§ 3. Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus:

a) den Versicherungsprämien;

b) den Brandschutzabgaben;

c) den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen;

d) den Vermögenserträgen;

e) dem Reservefonds;

f) dem Erdbebenfonds.

Abs. 2 unverändert.

Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reservefonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.

Geschäftsführung
§ 3a. Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt.


II. Organisation und Aufsicht

Oberaufsicht
§ 4. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

Aufsicht
§ 5. Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates.

Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in der Regel die staatlichen Bezirke.

Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.

Organe
§ 6. Die Organe der Anstalt sind:

a) der Verwaltungsrat;

b) die Direktion;

c) die Revisionsstelle.

Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung
§ 7. Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an:

1. von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zuständige Mitglied des Regierungsrates;

2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten.

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

b) Zuständigkeit
§ 7a. Dem Verwaltungsrat steht zu:

1. die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leistungsaufträge;

2. die Aufsicht über die Geschäftsführung;

3. die Wahl der Mitglieder der Direktion;

4. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle;

5. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;

6. der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;

7. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haushaltswesen;

8. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwaltung;

9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den Regierungsrat;

10. die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates;

11. der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Beteiligungen, Rückversicherungen und Schadenpools;

12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen leitenden Angestellten zur selbständigen Erledigung delegiert werden.

Direktion
§ 8. Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.

Revisionsstelle
§ 9. Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle.

Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über besonders ausgewiesene Revisoren.

Weitergabe von Daten
§ 9a. Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch- und Vermessungsämtern sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grundstücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuch- und Vermes- sungsämtern sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Nichtaufnahme in die Versicherung
§ 11. Nicht versichert werden

1. Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschriften festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht;

Ziffer 2 unverändert.

Verbot der Doppelversicherung
§ 14. Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäudeähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderweitig versichert sein.

Erdbebenschäden
§ 21. Abs. 1 unverändert.

Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen Fonds der Anstalt gedeckt.

Abs. 3 und 4 unverändert.

b) zum Zeitwert
§ 35. Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn bau- oder feuerpolizeiliche Gründe gegen die Neuwertversicherung sprechen.

Prämienbemessung
§ 42. Abs. 1 unverändert.

Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.

Brandschutzabgabe
§ 42a. Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versiche- rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Brandschutzaufgaben.

Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken Versicherungssumme des Gebäudes.

Einheitsprämie
a) Grundprämie
§ 43. Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend ermässigt werden.

Risikoprämie
§ 45. Zur Erhebung von Risikoprämien können die Gebäude in Bau- und Betriebsklassen eingeteilt werden.

Reservefonds
§ 47. Abs. 1 und 2 unverändert.


Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30/00 des Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahresschadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt.

Rekurskommission der Gebäudeversicherung
§ 75. Der Rekurskommission der Gebäudeversicherung gehören fünf Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder an.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder auf Amtsdauer der kantonalen Behörden.

Die Rekurskommission erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung.

Die Rekurskommission ist in ihrer Rechtsprechung unabhängig.

Rekurs
a) Rekursrecht
§ 76. Gegen die Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich kann Rekurs erhoben werden.

b) Verfahren
§ 77. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.

Der Regierungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und eine Ge- bührenverordnung. Er bestellt ein Sekretariat.

c) Entscheid
§ 78. Entscheide der Rekurskommission unterliegen der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht.

Vollzugsverordnung
§ 79. wird aufgehoben.


II. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978

Aufgaben
a) Überwachung der Gemeindefeuerpolizei
§ 6. Abs. 1–3 unverändert.

Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko führt die Kantonale Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel.

b) Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen
§ 7. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprüfung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kantonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.

Abs. 2 unverändert.

Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 11. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fachpersonen übertragen.

Rechtsschutz
§ 15. Gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden und der Kantonalen Feuerpolizei kann an die Baurekurskommission rekurriert werden. § 57 Abs. 3 des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung. Die Kantonale Feuerpolizei wird im Rekursverfahren angehört.

Rekursentscheide der Baurekurskommission unterliegen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Aufgaben der Feuerwehr
§ 16. Abs. 1 unverändert.

Feuerwehr und Zivilschutz koordinieren ihre Ausbildungen, Einsätze und Ausrüstungen.

Obliegenheiten
a) Feuerwehr
§ 18. Abs. 1 unverändert.

Die Gemeinden können ihre Obliegenheiten im Rahmen von Zweckverbänden oder Zusammenarbeitsverträgen gemeinschaftlich besorgen.

b) Feuerwehrpikett
§ 19. Grössere Gemeinden oder Gemeinden mit besondern Risiken organisieren ein Feuerwehrpikett.

Betriebe
§ 22. Abs. 1 unverändert.

Die Kantonale Feuerwehr kann die Betriebsfeuerwehren als selbständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglement.

Kantonale Feuerwehr
Organisation
§ 24. Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudeversiche-rungsanstalt ausgeübt.

Kantonale Aufsicht
§ 24a. Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.

Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.

Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden Weisungen ertei- len. Sie kann ferner durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden durchführen.

Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde die Brandbekämpfung nicht gewährleistet ist.

Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 32. Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen.

Rechtsschutz
§ 37. Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden kann an das Statthalteramt rekurriert werden, das letztinstanzlich entscheidet. § 57 Abs. 3 des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung.

Gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerwehr kann bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung Rekurs erhoben werden.


2. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899

§ 20. Die Direktion des Innern übt die Aufsicht über das Gemeindewesen aus; ferner ist ihr das Kirchenwesen unterstellt.

Der Direktion des Innern steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

Ziffer 1–5 unverändert.

6. Gebäudeversicherung, Kantonale Feuerpolizei und Kantonale Feuerwehr gemäss den betreffenden Gesetzen und Verordnungen.

§ 21. Der Direktion des Innern steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

Ziffer 1–4 unverändert.

Ziffer 5 wird aufgehoben.


3. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

2. Andere Streitigkeiten aus öffentlichem Recht
§ 82. Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner als einzige Instanz:

lit. b–e unverändert;

lit. f wird aufgehoben;

lit. g–k unverändert.

III. Übergangsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen.

2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Ansprüche und Verpflichtungen der Gebäudeversicherung, der Reserve- und der Erdbebenfonds und das von ihr genutzte Vermögen auf die Anstalt über. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat.

Zürich, 2. November 1998

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler


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Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 7. Februar 1999

Zahl der Stimmberechtigten 767 785

Eingegangene Stimmzettel 317 477

Annehmende Stimmen 229 226

Verwerfende Stimmen 66 869

Ungültige Stimmen 2 636

Leere Stimmen 18 746

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Änderung des Gebäudeversicherungsgesetzes» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 29. März 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler