Organisationsreglement
des Fachhochschulrats

(vom 9. Februar 1999)

Sitzungen
§ 1. Der Fachhochschulrat tagt auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Der Fachhochschulrat hält in der Regel sechs bis acht ordentliche Sitzungen pro Jahr ab.

Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats einberufen.

Traktandenliste
§ 2. Der Fachhochschulrat berät und beschliesst auf Grund einer vor der Sitzung versandten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an der Sitzung traktandiert werden.

Die Traktandenliste wird auf Grund der schriftlich gestellten Anträge der Mitglieder des Fachhochschulrats sowie der im übrigen antragsberechtigten Organe der Fachhochschule zusammengestellt.

Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Fachhochschulrats in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.

Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
§ 3. An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen nebst den Mitgliedern die Chefin oder der Chef des Hochschulamts sowie die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats teil.

Das von Amtes wegen im Fachhochschulrat vertretene Mitglied des Regierungsrats kann sich im Falle der Verhinderung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit beratender Stimme vertreten lassen.

Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Vertretungen einer, mehrerer oder aller Teilschulen der Fachhochschule Zürich sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Fachhochschule Zürich beiziehen.

Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Behandlung einzelner Geschäfte begleiten lassen.

Antrags- und Stimmrecht
§ 4. Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben beratende Stimme.

Beschlussfähigkeit
§ 5. Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.

Beschlüsse
§ 6. Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats erforderlich.

Ausstand
§ 7. Die Mitglieder des Fachhochschulrats treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber der Fachhochschulrat unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Protokoll
§ 8. Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält.

Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

Amtsgeheimnis
§ 9. Die Mitglieder sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über vertrauliche Wahrnehmungen sowie über vertrauliche Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Präsidium
§ 10. Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste fest und leitet die Sitzungen.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.

Präsidialverfügung
§ 11. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen und nötigenfalls zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

Vizepräsidium
§ 12. Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten die Sitzungen des Fachhochschulrats. Bei Stimmengleichheit hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Stichentscheid.

Ausschüsse
§ 13. Der Fachhochschulrat kann zur Vorbereitung besonderer Geschäfte Ausschüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden können, die nicht dem Fachhochschulrat angehören.

Aktuariat
§ 14. Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrats unterstellt.

Das Aktuariat wird vom Hochschulamt der Bildungsdirektion geführt, das auch die Aktuarin oder den Aktuar stellt.

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied des Fachhochschulrats Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.

Information der Öffentlichkeit
§ 15. Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Medien informiert werden sollen, und legt den Inhalt der Medienorientierung fest.

Im Namen des Fachhochschulrats

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Hoffmann