Gesetz
über Jagd und Vogelschutz
(Änderung)

(vom 4. Januar 1999)

Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird wie folgt geändert:

§ 4. Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten.

Abs. 2 unverändert.

§ 7. Abs. 1 unverändert.

Die zuständige Direktion legt für jedes Revier den höchstzulässigen Pachtzins fest. Dieser soll in der Regel 50% über dem geschätzten Revierwert liegen.

Abs. 3 und 4 unverändert.

§ 8. Von den Pachtzinsen fallen vier Fünftel dem Staat zu; ein Fünftel erhalten die politischen Gemeinden als pauschale Entschädigung.

Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume, zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden sowie zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

§ 18 wird aufgehoben.

§ 24. Abs. 1 unverändert.

Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, erstatten Staat und Gemeinde einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurück.

Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5.


§ 45bis. Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald. Die Materialkosten und ein von der zuständigen Direktion festzusetzender Beitrag an die Erstellungskosten geeigneter Abwehrmittel werden vom Staat und vom Jagdpächter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zu Lasten des Waldeigentümers. Der Anteil des Staates wird dem kantonalen Wildschadenfonds belastet.
Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild gefährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig einzäunen will, übernimmt der Staat die Kosten des Zaunmaterials zu Lasten des kantonalen Wildschadenfonds. In derart geschützten Kulturen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der Bewirtschafter den Zaun ordnungsgemäss unterhalten hat.

Für Wildschadenverhütungsmassnahmen im Rahmen eines naturnahen Waldbaues ohne Flächenschutzmassnahmen sowie an besonders wildschadengefährdeten Orten in der offenen Flur kann vom Staat ein Beitrag geleistet werden.



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts seines Büros vom 25. März 1999,

stellt fest:

I. Die Referendumsfrist für die am 4. Januar 1999 beschlossene Änderung des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ist am 16. März 1999 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 12. April 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler