Verordnung
über die Beiträge an die Umstellung
von Landwirtschaftsbetrieben
auf biologische Bewirtschaftungsweise
(Änderung)

(vom 31. März 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise vom 27. Oktober 1993 wird wie folgt geändert:

Flächenbeitrag
§ 4. Der Flächenbeitrag beträgt pro Are und Jahr Fr. 5 für Ackerbauflächen, Fr. 2 für Futterbauflächen (Natur- und Kunstwiesen) und Fr. 18 für Spezialkulturen. Überschreitet die anrechenbare Betriebsfläche 30 ha oder übersteigt der Tierbestand den Wert von 45 GVE, werden die vorstehenden Ansätze gemäss Art. 20 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) abgestuft.

Spezialkulturen sind Obst-, Gemüse-, Reben-, Beeren- und Kräuterkulturen.

Bewirtschafter
§ 7. Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet.

Er muss über die nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Hinsichtlich der Altersgrenze gilt Art. 19 DZV sinngemäss.

Bund, Kantone und Gemeinden sowie juristische Personen erhalten keine Beiträge.

II. Diese Änderung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi