Flughafentaxordnung
(Anhang 4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)
(vom 7. April 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 1. Die Flughafendirektion erhebt für die ordentliche Benützung des Flughafens mit Luftfahrzeugen die Taxen gemäss Abschnitt II und für darüber hinausgehende Inanspruchnahmen die besonderen Entgelte gemäss Abschnitt III.

Taxschuldner
§ 2. Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Taxen geschuldet:

a) bei Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienflügen vom Unternehmen, das den Flug tatsächlich ausführt (actual carrier),

b) bei nichtgewerbsmässigen Flügen vom Halter des Luftfahrzeugs.

Luftfahrzeughalter ist, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Luftfahrzeug besitzt und es auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.

Mehrere Halter desselben Luftfahrzeugs schulden die Taxen solidarisch; wo der Halter nicht zugleich Eigentümer des Luftfahrzeugs ist, sind Halter und Eigentümer Solidarschuldner.

Taxbefreiung
§ 3. Von den Taxen gemäss Abschnitt II, A bis F, sind befreit:

a) der Bund für Dienstflüge von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Büros für Flugunfalluntersuchungen,

b) die Halter schweizerischer Staatsluftfahrzeuge,

c) die Halter ausländischer Staatsluftfahrzeuge, sofern mit ihnen das Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglieder anlässlich eines Staatsbesuches befördert werden,

d) anerkannte schweizerische Luftrettungsorganisationen für Flüge, auf denen Kranke, Verletzte oder Rettungsmaterial befördert werden, sofern die dabei entstehenden Kosten nicht verrechnet werden können.

Fälligkeit; Währung
§ 4. Die Fälligkeit der Treibstofftaxen richtet sich nach den Verträgen mit den Unternehmen, die mit der Luftfahrzeugbetankung beauftragt sind.

Die übrigen Taxen sind spätestens vor dem Abflug in Schweizer Franken zahlbar; die Flughafendirektion kann indessen jederzeit nach der Landung Zahlung verlangen.

Die Flughafendirektion kann regelmässigen Flughafenbenützern die nachträgliche Entrichtung der Taxen gestatten, und zwar

a) einem gewerblichen Luftfahrtunternehmen, sofern es seinen Sitz in der Schweiz hat oder daselbst über eine Zweigniederlassung verfügt, die für seinen Verkehr mit dem Flughafen Zürich zuständig ist, oder sofern es für die Taxen ein schweizerisches Vollstrekkungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG anerkennt und einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet,

b) einem nichtgewerbsmässigen Luftfahrer, sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat und für den Fall der Sitzverlegung ins Ausland für die Taxen ein schweizerisches Vollstreckungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG anerkennt und einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet.

Die Flughafendirektion kann die nachträgliche Entrichtung der Taxen überdies von der Leistung einer Sicherheit durch eine Bank abhängig machen, die auch in der Schweiz ansässig ist.

Wird die nachträgliche Entrichtung gestattet, sind die Taxen, soweit es nicht anders vereinbart ist, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Verzugszins
§ 5. Auf Taxen und besonderen Entgelten, mit deren Entrich- tung sich der Schuldner im Verzug befindet, sind Verzugszinsen zu 5% zu bezahlen.

Vorlage von Dokumenten
§ 6. Die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Flughafendirektion auf Verlangen alle Dokumente über das Luftfahrzeug vorzulegen, die für die Taxberechnung erforderlich sind.

Mehrwertsteuer
§ 7. Die Taxansätze und Entgelte gemäss den Abschnitten II und III enthalten die Mehrwertsteuer nicht.

Schweizerischer Flugplatz
§ 8. Als schweizerischer Flugplatz im Sinn von §§ 11 und 27 gilt auch der Flughafen Basel-Mülhausen.


II. Die einzelnen Taxen


A. Landetaxe

Grundsatz
§ 9. Für jede Landung wird eine Taxe nach Massgabe der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeugs geschuldet.

Als Landung gilt auch der Durchstart mit oder ohne Bodenberührung, sofern er nicht aus Sicherheitsgründen erfolgen muss.

Die Höchstabflugmasse richtet sich nach der Angabe im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs.

Taxansätze
§ 10. Die Landetaxe beträgt bei einer Höchstabflugmasse

bis 5 Tonnen Fr. 11.87 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 5 bis 10 Tonnen Fr. 10.40 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 10 bis 15 Tonnen Fr. 118.75 insgesamt,

über 15 bis 20 Tonnen Fr. 159.60 insgesamt,

über 20 bis 25 Tonnen Fr. 200.45 insgesamt,

über 25 bis 31 Tonnen Fr. 241.30 insgesamt,

über 31 bis 50 Tonnen Fr. 8.12 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 50 Tonnen Fr. 406.60 für die ersten 50 Tonnen sowie Fr. 9.55 für jede weitere ganze oder angebrochene Tonne.

Taxermässigung
§ 11. Die gemäss §§ 9 und 10 berechnete Landetaxe wird ermässigt

a) um die Hälfte, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar vor der Landung, für welche die Taxe geschuldet ist, von einem schweizerischen Flugplatz abgeflogen ist,

b) um zwei Drittel, wenn es sich um einen technischen Kontroll- oder Überflug ohne zahlende Last oder um einen Schul-, Übungs- oder Kontrollflug für Luftfahrzeugführer in Begleitung oder unter Aufsicht eines Fluglehrers oder Prüfpiloten handelt.


B. Lärmzuschlag zur Landetaxe

Grundsatz
§ 12. Bei jeder Landung wird nach Massgabe des Lärms des Luftfahrzeugs ein Zuschlag zur Landetaxe geschuldet.

Lärmklassen
a) Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 13. Die Flugzeuge mit Strahlantrieb werden einer der Lärmklassen I bis V zugeordnet. Die Klassenzuordnung wird im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlicht.

Massgebend für die Klassenzuordnung eines Flugzeugmusters ist der Mittelwert seiner energetischen Schallpegel, welche die Flughafendirektion an den Messstellen in den unmittelbar an den Flughafen angrenzenden Wohngebieten misst.

Neue oder nachträglich mit lärmarmen Triebwerken ausgerüstete Flugzeuge oder Flugzeugmuster, die in der veröffentlichten Liste noch nicht aufgenommen sind, werden bis zum Vorliegen gesicherter Messwerte der Lärmklasse V zugeteilt. Nachträglich mit zusätzlichen schalldämpfenden Massnahmen versehene Flugzeuge werden bis zum Vorliegen gesicherter Messwerte der unmittelbar höheren Lärmklasse zugeteilt.

b) Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 14. Die Zuordnung der propellergetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von nicht mehr als 5,7 Tonnen zu einer der Lärmklassen A bis D entspricht der Klassierung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt. Massgebend ist die Differenz zwischen dem nach Anhang 16 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt verbindlichen Lärmgrenzwert und dem gemessenen, mit dem Leistungskorrekturfaktor berichtigten Lärmpegel des Flugzeugs oder Flugzeugmusters.

Die Klassenzuordnung der Flugzeugmuster wird im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlicht. Die Klassierung eines ausländischen Flugzeugs richtet sich nach derjenigen des entsprechenden Musters. Die Klassierung der schweizerischen Flugzeuge wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht.

Macht der Taxpflichtige eine günstigere Klassenzuordnung geltend, hat er diese innert 60 Tagen, von der Geltendmachung an gerechnet, bei der Flughafendirektion mittels geeigneter Urkunden nachzuweisen.

Zuschlagshöhe
a) Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 15. Der Lärmzuschlag für Flugzeuge mit Strahlantrieb beträgt in

Klasse I (Mittelwert > Gesamtmittelwert +4,5 dB[A]) Fr. 800.–

Klasse II (Mittelwert £ Gesamtmittelwert +4,5 dB[A] Fr. 400.–
bzw. > Gesamtmittelwert +1,5 dB[A])


Klasse III (Mittelwert £ Gesamtmittelwert +1,5 dB[A] Fr. 200.–
bzw.
³ Gesamtmittelwert –1,5 dB[A])

Klasse IV (Mittelwert < Gesamtmittelwert –1,5 dB[A] Fr. 100.–
bzw.
³ Gesamtmittelwert –4,5 dB[A])

Die Klasse V (Mittelwert < Gesamtmittelwert –4,5 dB[A]) ist zuschlagsfrei.

b) Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 16. Der Lärmzuschlag für propellergetriebene Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von nicht mehr 5,7 Tonnen beträgt für jede ganze oder angebrochene Tonne in

Klasse A (Lärmpegel höher als Grenzwert) Fr. 7.–

Klasse B (Differenz zum Grenzwert: 0 bis <2 dB[A]) Fr. 4.–

Klasse C (Differenz zum Grenzwert: 2 bis <5 dB[B]) Fr. 2.–

Die Klasse D (Differenz zum Grenzwert: ³5 dB[A]) ist zuschlagsfrei.

Rückerstattung
§ 17. Wird der gemäss § 14 Abs. 3 verlangte Nachweis rechtzeitig erbracht, erstattet die Flughafendirektion die während der 60-tägigen Frist zu viel bezahlten Zuschläge zurück.


C. Schadstoffzuschlag zur Landetaxe

Grundsatz

§ 18. Bei jeder Landung wird nach Massgabe der vom Luftfahrzeug ausgestossenen Stickoxyde (NOx) und Kohlenwasserstoffe (VOC) ein Zuschlag zur Landetaxe geschuldet.
Schadstoffemissionsklassen
§ 19. Die Luftfahrzeugtriebwerke werden einer der Emissionsklassen I bis V zugeordnet. Die Klassenzuordnung sowohl der Strahltriebwerke als auch der Wellentriebwerke (Turbopropeller-, Kolbenmotor- und Helikoptertriebwerke) kann jederzeit in Listenform bei der Flughafendirektion bezogen werden.


Massgebend für die Zuordnung ist der Triebwerksemissionsfaktor (TEF). Dieser wird als Quotient aus der NOx- und VOC-Fracht im Lande- und Startzyklus und dem Triebwerksschub bei Strahltriebwerken beziehungsweise der Triebwerksleistung bei Wellentriebwerken errechnet. Die Schadstofffracht wird bei Strahltriebwerken auf Grund der Emissionsdaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, bei Wellentriebwerken auf Grund der Emissionsdaten der Umweltschutzbehörde der USA oder des Triebwerkherstellers ermittelt.
Neue oder nachträglich umgerüstete Triebwerke, für die keine Emissionsdaten vorliegen, werden der Emissionsklasse III zugeordnet, solange der Taxschuldner der Flughafendirektion keine Datenblätter gemäss Abs. 2 vorlegt.

Zuschlagshöhe
a) Luftfahrzeuge mit Strahltriebwerken
§ 20. Der Schadstoffzuschlag für Luftfahrzeuge mit Strahltriebwerken beträgt in Prozenten der geschuldeten Landegebühr in

Klasse I (TEF: 100 g/kN und >) 40%

Klasse II (TEF: 80 g/kN bis <100 g/kN) 20%

Klasse III (TEF: 60 g/kN bis < 80 g/kN) 10%

Klasse IV (TEF: 50 g/kN bis < 60 g/kN) 5%

Die Klasse V (TEF: <50 g/kN) ist zuschlagsfrei.

b) Luftfahrzeuge mit Wellentriebwerken
§ 21. Der Schadstoffzuschlag für Luftfahrzeuge mit Wellentriebwerken beträgt in Prozenten der geschuldeten Landegebühr in

Klasse I (TEF: 2400 mg/hp und >) 40%

Klasse II (TEF: 1200 mg/hp bis <2400 mg/hp) 20%

Klasse III (TEF: 800 mg/hp bis <1200 mg/hp) 10%

Klasse IV (TEF: 400 mg/hp bis < 800 mg/hp) 5%

Die Klasse V (TEF: <400 mg/hp) ist zuschlagsfrei.


D. Abstelltaxe

Grundsatz
§ 22. Für das Abstellen eines Luftfahrzeugs zwischen Landung und Start wird eine Abstelltaxe nach Massgabe der Höchstabflugmasse und der Abstelldauer geschuldet.

Als Landezeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Aufsetzens auf der Piste, als Startzeitpunkt der Zeitpunkt des Abhebens von der Piste. Die Abstelldauer beginnt mit der siebten Minute nach dem Landezeitpunkt und endet mit der Freigabe der Abstellfläche. Kommt das Luftfahrzeug aus einer Werft oder wird es in eine Werft verbracht, beginnt die Abstelldauer mit der Belegung der Abstellfläche beziehungsweise endet sie mit der Freigabe der Abstellfläche.

Wird die Abstelltaxe nach Tagen berechnet, gilt als erster Tag die Dauer zwischen Landezeitpunkt und 10.30 Uhr des folgenden Tags; Stichzeit für die weiteren Tage ist jeweils 10.30 Uhr.

Angebrochene Tonnen, Tage und Stunden werden als ganze in Rechnung gestellt.

Taxfreie Abstelldauer
§ 23. Die taxfreie Abstelldauer beträgt:

a) für Luftfahrzeuge, die im nichtgewerbsmässigen Verkehr eingesetzt werden, vier Stunden,

b) für Luftfahrzeuge, die im Linien- oder gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr eingesetzt werden, fünf Stunden.

Taxansätze
a) Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 24. Die Abstelltaxe für den nichtgewerbsmässigen Verkehr beträgt für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse

a) bis 2 Tonnen Fr. 8.–/Tag,

b) von mehr als 2 Tonnen Fr. 4.–/Tonne und Tag.

b) Linien- und gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr
§ 25. Die Abstelltaxe für Luftfahrzeuge im Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr beträgt

a) sofern keine Übernachtung stattfindet:
für die 6. und 7. Stunde Fr. 2.–/Tonne und Stunde;
die restlichen Stunden sind taxfrei,


b) sofern eine Übernachtung (Datumwechsel während der Abstelldauer) stattfindet:
bei Start bis 10.30 Uhr Fr. 2.–/Tonne;
bei Start nach 10.30 Uhr Fr. 4.–/Tonne,


c) sofern mehrere Übernachtungen stattfinden:
bis und mit zweitletzter Übernachtung Fr. 2.–/Tonne und Nacht;
letzte Übernachtung gemäss lit. b).



E. Fluggasttaxe

Grundsatz
§ 26. Für jeden Fluggast, der in einem abfliegenden Luftfahrzeug befördert wird, wird eine Taxe geschuldet; vorbehalten bleibt § 27.

Taxfreie Fluggäste
§ 27. Keine Taxe wird geschuldet für

a) Kinder unter zwei Jahren,

b) Fluggäste im direkten Transitverkehr,

c) Rundfluggäste,

d) Fluggäste, die auf nichtgewerbsmässigen Flügen transportiert werden, sofern die erste Landung nach dem Abflug auf einem schweizerischen Flugplatz stattfindet.

e) Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder, die, ohne einen Flugschein zu benötigen, zu einem Flugeinsatz von einem andern Flugplatz aus befördert werden (dead heading).

Taxansätze
a) Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 28. Die Taxe für Fluggäste auf nichtgewerbsmässigen Flügen beträgt Fr. 8.–/Fluggast.

b) Linien- und gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr
§ 29. Die Taxe für Fluggäste auf Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienflügen beträgt

a) im internationalen Verkehr:
für Lokalpassagiere Fr. 15.50/Fluggast;
für Transferpassagiere Fr. 10.–/Fluggast,


b) im nationalen Verkehr Fr. 13.–/Fluggast.


F. Frachttaxe

Grundsatz und Höhe
§ 30. Für sämtliche Import- und Transferluftfracht, die aus einem Luftfahrzeug oder aus einem im Luftfrachtersatzverkehr eingesetzten Strassenfahrzeug ausgeladen wird, wird eine Taxe von 4 Rappen pro kg geschuldet; massgebend ist das Bruttogewicht.

Taxschuldner
§ 31. Die Frachttaxe wird vom Lufttransportführer geschuldet, welcher die Frachtbeförderung tatsächlich durchführt (actual carrier).


G. Treibstofftaxe

Grundsatz; Taxschuldner
§ 32. Für den Ausschank von Treib- und Schmierstoffen für Luftfahrzeuge wird nach Massgabe der umgeschlagenen Menge eine Taxe geschuldet.

Taxschuldner ist jedes vom Flughafenhalter zum Ausschank solcher Stoffe ermächtigte Unternehmen.

Taxansätze
§ 33. Die Taxe beträgt:

a) für Flugpetrol, Kerosin und andere Turbinentreibstoffe 1,6 Rp./ Liter (inkl. Garantiefondsbeitrag für Pflichtlagerhaltung von 1,1 Rp./Liter),

b) für Flugbenzin 1 Rp./Liter,

c) für Schmieröl 7,5 Rp./Liter.


III. Besondere Entgelte

Hangarierung von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt
a) Vorübergehendes Abstellen
§ 34. Für das vorübergehende Abstellen eines Luftfahrzeugs in einem Hangar des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt wird nach Massgabe der Dauer und der Grösse des Luftfahrzeugs (Länge2Flügelspannweite) ein Entgelt geschuldet.

Schuldner ist der Halter des Luftfahrzeugs; § 2 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.


Das Grundentgelt beträgt Fr. 23.–/Tag; für Luftfahrzeuge mit einer Grösse von mehr als 70 m FN2 wird für jede volle oder angebrochene Stufe von 10 m FN2 ein Zuschlag von Fr. 4.–/Tag zum Grundentgelt erhoben.
Für das Hangarieren während der Tageszeit bis höchstens 12 Stunden beträgt das Entgelt unabhängig von der Grösse des Luftfahrzeugs Fr. 35.–.

b) Dauerstationierung
§ 35. Das Entgelt für die Dauerstationierung eines Luftfahrzeugs in einem Hangar des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt im Rahmen eines Einstellvertrages mit dem Eigentümer wird nach der Grösse des Luftfahrzeugs (Länge2Flügelspannweite) unter Berücksichtigung eines Verschachtelungsabzugs von 10% bemessen.


Das Entgelt beträgt Fr. 112.–/m FN2 und Jahr.

Dauerstationierung von Helikoptern
§ 36. Für die Benützung der Helikopteranlage im Rahmen von Benützungsrechten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a) Luftfahrtgesetz schuldet das berechtigte Unternehmen neben den ordentlichen Abstelltaxen ein Pauschalentgelt von Fr. 2000.– pro Abstellplatz und Jahr.

Das Entgelt ist innert 30 Tagen nach Beginn der Berechtigung und anschliessend jährlich im Voraus jeweils bis 31. Januar zahlbar.


IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 37. Die Taxordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident i.V.: Der Staatsschreiber:
Hofmann Husi