Personalausschussverfügung
(Änderung)

(vom 20. April 1999)

Die Gesundheitsdirektion verfügt:

I. Die Personalausschussverfügung vom 4. März 1987 wird wie folgt geändert:

§ 3. Wahlberechtigt sind alle Angestellten des Krankenhauses nach Ablauf der Probezeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%.

Abs. 2 wird aufgehoben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Gesundheitsdirektion

Diener