Personalausschussverfügung
(Änderung)
(vom 20. April 1999)
Die Gesundheitsdirektion verfügt:
I. Die Personalausschussverfügung vom 4. März 1987 wird wie folgt geändert:
§ 3. Wahlberechtigt sind alle Angestellten des Krankenhauses nach Ablauf der Probezeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%.
Abs. 2 wird aufgehoben.
II. Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Gesundheitsdirektion
Diener