Bauverfahrensverordnung
(Änderung)

(vom 5. Mai 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 wird wie folgt geändert:

Befreiung
A. Tatbestände
§ 1.    Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

lit. a unverändert;

b) Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;

c) Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;

lit. d–f unverändert;

g) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;

lit. h und i unverändert;


k) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

B. Tragweite
§ 2.    Abs. 1 unverändert.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

Koordinationspflicht
§ 8.    Abs. 1 unverändert.

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.

Verantwortliche Behörden
§ 9.    Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

lit. a und b unverändert;

c) bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.

Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren.

Einreichung der Baugesuche
§ 10.    Abs. 1 unverändert.

Gesuche für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind, wenn die Baudirektion keine andere Anordnung getroffen hat, bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.

Vorprüfung
§ 11.    Das örtliche Bauamt stellt unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, und prüft summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen.

Das örtliche Bauamt leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter. Offensichtlich mangelhafte Gesuche weist es zurück. Sie werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG beginnt nicht zu laufen.

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.

Abs. 4 wird Abs. 5.

Grundsatz
§ 13.    Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.

Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.

Abs. 3 unverändert.

Voraussetzungen
1. Untergeordnete Bedeutung
§ 14.    Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

lit. a–j unverändert;

k) Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k);

lit. l–p unverändert.

2. Interessen Dritter
§ 15.    Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.

In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.


V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen

Abgekürzte Behandlungsfrist
§ 19.    Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

Wenn die zuständige Stelle innert dieser Frist keine andere Anordnung trifft, gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.

Titel vor § 20:


VI. Verschiedene Bestimmungen

Titel vor § 25:

VII. Inkraftsetzung

II. Diese Änderungen werden auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi



Anhang zur Bauverfahrensverordnung


Ingress: Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen

a) In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt:

Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2: die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeichnungen:

ALN Amt für Landschaft und Natur (Volkswirtschaftsdirektion)

ARV Amt für Raumordnung und Vermessung (Baudirektion)

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirtschaftsdirektion)

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)

DLZ Dienstleistungszentrum der Baudirektion, Rechtsabteilung

HBA Hochbauamt (Baudirektion)

TBA Tiefbauamt (Baudirektion)

Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen;

Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bilden können;

Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fristen angeordnet wird.

b) Weitere Prüfungen und Bewilligungen auf Grund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

c) Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung des Statthalteramtes bzw. der Direktion für Soziales und Sicherheit (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch das Statthalteramt bzw. die Direktion für Soziales und Sicherheit zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d) Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.


Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
1.Bauten und Anlagen in besonderer Lage:
1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
1.1.1an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die

- Bau- und Niveaulinien;
- planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen;
- Abstände von Strassen;
- Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)
TBABaudirektion
x
1.1.2innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenTBABaudirektion
x
1.1.3mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBABaudirektion
1.2ausserhalb der Bauzonen
1.2.1in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3)ARVBaudirektion
1.2.2im Wald oder im Bereich einer Rodungsbewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALNVolkswirtschafts-direktion
1.2.3im Rahmen der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion nach 1.4.1 und 1.4.2ALNVolkswirtschafts-direktion
1.3im Waldabstandsbereich
innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 mALNVolkswirtschafts-direktion
1.4im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
1.4.1im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1- Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) ALNVolkswirtschafts-direktion
x
1.4.1.2- LandschaftsschutzARVBaudirektion
x
1.4.1.3- Ortsbildschutz (ausser in von der Baudirektion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden)ARVBaudirektion
x
1.4.1.4- Denkmalpflege (ausser in von der Baudirektion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden)HBABaudirektion
x
1.4.1.5- Archäologie HBABaudirektion
1.4.2im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekanntALNVolkswirtschafts-direktion
x
1.5in Bezug auf Grundwasser
1.5.1in einer Grundwasserschutzzone, sofern das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem GrundwasserschutzarealAWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.5.2Tankanlagen oder Gebindelager vgl. Ziffern 2.4.2 und 2.8
1.5.3Einbauten in GrundwasserträgerAWELBaudirektion
1.6in Bezug auf Oberflächengewässer
1.6.1im Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen
1.6.1.1- NeubautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.6.1.2- UmbautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
x
1.6.2bauliche Veränderung eines Oberflächengewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) AWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.6.3Nutzung eines Oberflächengewässers
1.6.3.1- räumliche Inanspruchnahme, Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen (Konzession unter Einschluss der baurechtlichen Bewilligung)AWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
*
1.6.3.2- Nutzung für Brauchwasser, Wärmeentnahme und -einleitung in Industrie und GewerbeAWELBaudirektion
*
1.6.3.3- Nutzung zur BewässerungAWELBaudirektion
*
1.6.4Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)
1.6.4.1- Umbauten und Bauten und Anlagen, die höchstens 20 m2 Konzessionsland beanspruchenAWELBaudirektion
x
1.6.4.2- übrige Bauten und AnlagenAWELBaudirektion
1.6.5in einem HochwassergefahrenbereichAWELBaudirektion
1.7in Bezug auf Altlastenverdacht und Bodenbelastungen
1.7.1in einem Perimeter gemäss kantonalem Altlastenverdachtsflächen-Kataster
1.7.1.1Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln sindAWELBaudirektion
1.7.1.2Vorhaben, die im Anzeigeverfahren gemäss § 14 zu behandeln sind, sofern Aushubmaterial anfälltAWEL
(Fachstelle)
AWEL
x
1.7.2 in einem Prüfperimeter für Bodenverschiebungen, sofern mehr als 25 m3 Material (fest) verschoben wirdALN
(Fachstelle)
ALN
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
2.Bauten und Anlagen mit besonderer Art der Abwasserbeseitigung
2.1Bauten und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengewässer
2.1.1 von verschmutztem Abwasser (inkl. Kläranlageablauf) und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen BautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.1.2von nicht verschmutztem Abwasser
2.1.2.1- mit Rohrleitungen bis Ø 200 mmAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
x
2.1.2.2- mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.2Bauten und Anlagen mit Versickerung
2.2.1von verschmutztem AbwasserAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2von nicht verschmutztem Abwasser (oberflächliche Versickerungen sind nicht bewilligungspflichtig)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2.1- aus industriellen und gewerblichen BautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2.2- aus anderen Bauten, ausserhalb der  Bauzonen AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.3Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.4Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen (zusätzlich)
2.4.1 mit Industrie- oder Gewerbeabwasser mit oder ohne Vorbehandlung, ausgenommen Umbauten und Nutzungsänderungen ohne Änderung der betrieblichen AbwasserverhältnisseAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.2mit Umschlagplätzen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.3 mit Löschwasser-RückhaltevorrichtungenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.5Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Güllengruben usw.)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.6andere Abwasserbeseitigung ohne Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an die zentrale ReinigungsanlageAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.7Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit Kanalisationsanschluss oder ohne Abwasser AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
x
2.8Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten
(ausser in den Städten Zürich und Winterthur)
2.8.1Lagerbehälter (Tanks und Gebindelager) und Betriebsanlagen
2.8.1.1- ab 450 Litern bis 250 m3 Inhalt (ausgenommen Tanks für Heiz- und Dieselöl bis 4 m3: nur Meldepflicht)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.8.1.2- Grosstanks über 250 m3 InhaltAWELBaudirektion
2.8.2Umschlagplätze und Betriebsanlagen vgl. Ziffer 2.4.2
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
3.1ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWAVolkswirtschafts-
direktion
3.2Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleibenTBABaudirektion
x
3.3Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten)
- National- und Staatsstrassen
- Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur
- Eisenbahnanlagen
TBABaudirektion
x
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
4.Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie
4.1 stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen für
- Farbanwendung
- Metallverarbeitung
- Entsorgung und Recycling
- Holzbearbeitung
- Lebensmittelverarbeitung
- Autoreparaturgaragen
- betrieblichen Güterumschlag
- Tierhaltung mit erheblichen Geruchsemissionen
AWELBaudirektion
x
4.2Grossfeuerungsanlagen (ab 350 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Verbrennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und bezüglich § 30a Abs. 2 und § 48 BBV IAWELBaudirektion
x
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
5.Diverses
5.1Hochhaus oder hohe Baute DLZ
(Fachstelle)
Baudirektion
5.2Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Bauvorschriften des ArbeitsgesetzesAWAVolkswirtschafts-
direktion
5.3Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWELBaudirektion
5.4Abfallanlagen
5.4.1Kompostieranlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 100 t pro JahrAWELBaudirektion
5.4.2andere Abfallanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro JahrAWELBaudirektion
5.5Entgegennahme von SonderabfällenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
5.6Erdwärmenutzung
5.6.1ErdsondenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
5.6.2ErdregisterAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
5.6.2.1- mit weniger als 450 l WärmeträgerflüssigkeitAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
x
5.6.2.2- mit 450 l und mehr WärmeträgerflüssigkeitAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
5.7GrundwasserentnahmenAWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
*
5.8Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL
(Fachstelle)
Baudirektion
*
x