Verordnung
über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
an Mittel- und Berufsschulen
(Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)

(vom 7. April 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.


II. Arbeitsverhältnis

Anstellung
§ 3. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a) Lehrbeauftragten,

b) Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c) Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben
§ 4. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
§ 5. Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.


III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen
§ 6. Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.

Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
§ 7. Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

a) Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.

b) Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

c) Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms
§ 8. Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9. Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahresgrundlohns.
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne
§ 10. Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a) an Mittelschulen:


Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900 des Jahresgrundlohns:
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020 des Jahresgrundlohns: Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.


b) an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns: Mitarbeiterbeurteilung
§ 11. Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.


IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder
§ 12. Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen
§ 13. Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
§ 14. Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.


Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung
§ 15. Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk
§ 16. Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a) Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988,

b) Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986,

c) Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi



Die vorstehende Verordnung wird genehmigt.

Zürich, 7. Juni 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler



Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung


A. Einreihungsplan

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO) ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:


I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung

Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.

Klasse 19 a) an Mittelschulen

- mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I

- mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatsleitung

b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung

- ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

- ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

- Fachlehrerdiplom der Universität Zürich

Klasse 20 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

b) an Berufsschulen

- für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

- mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt

Klasse 21 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken

b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten


II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c

Klasse 19 b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

- für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

- Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

- Turnlehrer I

Klasse 21 a) an Mittelschulen

– Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b) an Berufsschulen

- für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

- mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

- Leitung von Lehrwerkstätten

Klasse 22 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c) Schulleitungsmitglieder


III. Besondere Bestimmungen
Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.


B. Lohnskalen

JahresstufenKlasse 17
Fr.
Klasse 18
Fr.
Klasse 19
Fr.
Klasse 20
Fr.
Klasse 21
Fr.
Klasse 22
Fr.
19113 143120 707128 963137 943147 685158 225
18110 909118 324126 418135 222144 770155 104
17108 677115 943123 872132 498141 855151 980
16106 444113 562121 328129 775138 942148 857
15104 211111 178118 781127 053136 025145 734
14101 978108 796116 236124 331133 111142 612
13 99 745106 414113 691121 608130 195139 489
12 98 213104 032111 146118 886127 282136 366
11 95 981101 649108 600116 162124 366133 242
10 93 376 99 573105 631112 988120 966129 600
9 90 771 96 792102 661109 810117 565125 955
8 88 164 94 014 99 692106 633114 165122 313
7 85 561 91 233 97 425103 457110 764118 671
6 83 657 88 453 94 456100 282107 363115 026
5 81 053 85 675 91 486 97 808103 964111 382
4 78 447 83 598 88 516 94 631100 563107 739
3 75 842 80 818 85 547 91 455 97 864104 096
2 73 237 78 038 83 279 88 279 94 464100 453
1 70 631 75 259 80 310 85 101 91 064 97 513