Lehrerbesoldungsverordnung
(Änderung)

(vom 14. April 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird wie folgt geändert:

Grundbesoldung, Einreihung, Höhe
§ 1. Abs. 1 unverändert.

Die Grundbesoldung beträgt jährlich:

Kategorie I Kategorie II
(Klasse 18 BVO) (Klasse 19 BVO)
Stufe Franken Franken


28 115 943 123 872

27 114 753 122 600

26 113 562 121 328

25 112 370 120 055

24 111 178 118 781

23 109 987 117 509

22 108 796 116 236

21 107 605 114 964

20 106 414 113 691

19 105 223 112 419

18 104 032 111 146

17 101 649 108 600

16 99 573 105 631

15 96 792 102 661

14 94 014 99 692

13 92 624 98 559

12 91 233 97 425

11 88 453 94 456

10 85 675 91 486

9 83 598 88 516

8 80 818 85 547

7 79 428 84 413

6 78 038 83 279

5 76 649 81 795

4 75 260 80 310

3 72 482 77 341

2 69 704 74 372

1 66 926 71 403


Kategorie III Kategorie IV
(Klasse 20 BVO) (Klasse 21 BVO)
Stufe Franken Franken

Abs. 3 bis 5 unverändert.

Anfangsbesoldung
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Abs. 4 wird neu Abs. 2.

Regelmässige Beurteilung
§ 2 a. Die Bildungsdirektion schafft für die Gemeinden verbindliche Instrumente für die regelmässige Beurteilung der Lehrer.

Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung mindestens alle vier Jahre durch. Diese kann bei Veränderung der Leistungen vorzeitig überprüft werden. Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird nach einem Jahr überprüft.

Stufenaufstieg
§ 2 b. Bis zur Stufe 4 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Genügend».

Ab Stufe 4 bis Stufe 18 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung in der Regel um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut».

Ab Stufe 18 kann die Besoldung um eine Stufe erhöht werden. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Sehr gut».

Die Schulpflege stellt der Bildungsdirektion Antrag über den Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg erfolgt auf den 1. Juli. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 2 d.

Beförderung
§ 2 c. Die Bildungsdirektion kann einen Lehrer, der ausgewiesene besondere Leistungen erbringt, auf begründeten Antrag der Schulpflege auf den 1. Juli wie folgt um jeweils eine Stufe befördern:

Kategorie I
(Klasse 18 BVO)
Stufe Franken


30 120 705

29 118 324

Kategorie II bis Kategorie IV unverändert.

Abs. 2 unverändert.

Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

Sonderregelung
§ 2 d. Stufenaufstieg und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet für alle Lehrer den Stufenaufstieg und die Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.

Die Bildungsdirektion bestimmt, in welchem Umfang die für die Beförderung bewilligten Kredite und Quoten von den Gemeinden für den Stufenaufstieg eingesetzt werden können.

§ 6 wird aufgehoben.

Grundbesoldung, Höhe
§ 15. Die Grundbesoldung der Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:

Handarbeits- und Haushaltungslehrer Fr. 69.25

Lehrer an 1.–3. Normalklassen der Primarschule Fr. 66.25

Lehrer an 4.–6. Normalklassen der Primarschule Fr. 68.60

Lehrer an Sonderklassen E der Primarschule Fr. 68.60

Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 68.60


Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65


Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 73.05

Lehrer an 3. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 75.65

Lehrer an Normalklassen der Sekundarschule Fr. 75.65

Lehrer an der Oberstufe ohne eigene Klasse Fr. 73.05

Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Abteilungen B
und C oder der Stammklasse G Fr. 73.05


Lehrer an 3. Normalklassen der Abteilungen B
und C oder der Stammklasse G Fr. 75.65


Lehrer an Normalklassen der Abteilung A
oder der Stammklasse E Fr. 75.65


Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten
Sekundarschule ohne eigene Klasse Fr. 73.05


Lehrer an Sonderklassen E der Oberstufe Fr. 75.65

Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65


Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 80.95


Abs. 2 unverändert.

Staatsbeitragsberechtigung
§ 37. Abs. 1 unverändert.

Fachlehrerbesoldungen und Mehrstundenentschädigungen für

lit. a)–d) unverändert,

e) vier Jahresstunden je Abteilung der 1. Oberstufe,

f) drei Jahresstunden je Abteilung der 2. Oberstufe,

lit. g unverändert,

sind je Jahresstunde zu FN1/28 der Stufe 1 der Grundbesoldung der jeweiligen Kategorie gemäss § 1 staatsbeitragsberechtigt.
Abs. 3 und 4 unverändert.


II. In der Lehrerbesoldungsverordnung wird der Ausdruck «Erziehungsdirektion» durch «Bildungsdirektion», der Ausdruck «Erziehungsrat» durch «Bildungsrat» ersetzt.

III. Bei Handarbeits- und Haushaltungslehrern, die längstens seit dem 1. Januar 1997 als gewählte Lehrer oder als Verweser an der öffentlichen Volksschule unterrichten, erfolgt die Überführung in der bisherigen Besoldungsstufe.
Bei Handarbeits- und Haushaltungslehrern, die länger als seit dem 1. Januar 1997 im Schuldienst der öffentlichen Volksschule stehen, richtet sich die Überführung nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990, gestützt auf ein Vollpensum von 26 Lektionen.

Ergibt die Überführung gemäss Absatz 2 eine tiefere Besoldung als nach der bisherigen Einstufung, ist der Besitzstand frankenmässig zu wahren.

Die Überführung der übrigen Lehrer erfolgt in die Besoldungsstufe, die frankenmässig der bisherigen Besoldungsstufe entspricht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


IV. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi



Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 7. Juni 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler