Lehrerbesoldungsverordnung
(Änderung)
(vom 14. April 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird wie folgt geändert:
Grundbesoldung, Einreihung, Höhe
§ 1. Abs. 1 unverändert.
Die Grundbesoldung beträgt jährlich:
Kategorie I Kategorie II
(Klasse 18 BVO) (Klasse 19 BVO)
Stufe Franken Franken
28 115 943 123 872
27 114 753 122 600
26 113 562 121 328
25 112 370 120 055
24 111 178 118 781
23 109 987 117 509
22 108 796 116 236
21 107 605 114 964
20 106 414 113 691
19 105 223 112 419
18 104 032 111 146
17 101 649 108 600
16 99 573 105 631
15 96 792 102 661
14 94 014 99 692
13 92 624 98 559
12 91 233 97 425
11 88 453 94 456
10 85 675 91 486
9 83 598 88 516
8 80 818 85 547
7 79 428 84 413
6 78 038 83 279
5 76 649 81 795
4 75 260 80 310
3 72 482 77 341
2 69 704 74 372
1 66 926 71 403
Kategorie III Kategorie IV
(Klasse 20 BVO) (Klasse 21 BVO)
Stufe Franken Franken
27 132 498 141 855
26 131 137 140 399
25 129 775 138 942
24 128 414 137 484
23 127 053 136 025
22 125 692 134 568
21 124 331 133 111
20 122 970 131 653
19 121 608 130 195
18 120 247 128 739
17 118 886 127 282
16 116 162 124 366
15 112 988 120 966
14 109 810 117 565
13 108 222 115 865
12 106 633 114 165
11 103 457 110 764
10 100 282 107 363
9 97 808 103 964
8 94 631 100 563
7 93 043 99 214
6 91 455 97 864
5 89 867 96 164
4 88 279 94 464
3 85 101 91 064
2 81 923 87 663
1 78 746 84 262
Abs. 3 bis 5 unverändert.
Anfangsbesoldung
§ 2. Abs. 1 unverändert.
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
Abs. 4 wird neu Abs. 2.
Regelmässige Beurteilung
§ 2 a. Die Bildungsdirektion schafft für die Gemeinden verbindliche Instrumente für die regelmässige Beurteilung der Lehrer.
Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung mindestens alle vier Jahre durch. Diese kann bei Veränderung der Leistungen vorzeitig überprüft werden. Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird nach einem Jahr überprüft.
Stufenaufstieg
§ 2 b. Bis zur Stufe 4 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Genügend».
Ab Stufe 4 bis Stufe 18 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung in der Regel um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut».
Ab Stufe 18 kann die Besoldung um eine Stufe erhöht werden. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Sehr gut».
Die Schulpflege stellt der Bildungsdirektion Antrag über den Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg erfolgt auf den 1. Juli. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 2 d.
Beförderung
§ 2 c. Die Bildungsdirektion kann einen Lehrer, der ausgewiesene besondere Leistungen erbringt, auf begründeten Antrag der Schulpflege auf den 1. Juli wie folgt um jeweils eine Stufe befördern:
Kategorie I
(Klasse 18 BVO)
Stufe Franken
30 120 705
29 118 324
Kategorie II bis Kategorie IV unverändert.
Abs. 2 unverändert.
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
Sonderregelung
§ 2 d. Stufenaufstieg und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet für alle Lehrer den Stufenaufstieg und die Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.
Die Bildungsdirektion bestimmt, in welchem Umfang die für die Beförderung bewilligten Kredite und Quoten von den Gemeinden für den Stufenaufstieg eingesetzt werden können.
§ 6 wird aufgehoben.
Grundbesoldung, Höhe
§ 15. Die Grundbesoldung der Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:
Handarbeits- und Haushaltungslehrer Fr. 69.25
Lehrer an 1.–3. Normalklassen der Primarschule Fr. 66.25
Lehrer an 4.–6. Normalklassen der Primarschule Fr. 68.60
Lehrer an Sonderklassen E der Primarschule Fr. 68.60
Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 68.60
Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65
Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 73.05
Lehrer an 3. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 75.65
Lehrer an Normalklassen der Sekundarschule Fr. 75.65
Lehrer an der Oberstufe ohne eigene Klasse Fr. 73.05
Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Abteilungen B
und C oder der Stammklasse G Fr. 73.05
Lehrer an 3. Normalklassen der Abteilungen B
und C oder der Stammklasse G Fr. 75.65
Lehrer an Normalklassen der Abteilung A
oder der Stammklasse E Fr. 75.65
Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten
Sekundarschule ohne eigene Klasse Fr. 73.05
Lehrer an Sonderklassen E der Oberstufe Fr. 75.65
Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 75.65
Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 80.95
Abs. 2 unverändert.
Staatsbeitragsberechtigung
§ 37. Abs. 1 unverändert.
Fachlehrerbesoldungen und Mehrstundenentschädigungen für
lit. a)–d) unverändert,
e) vier Jahresstunden je Abteilung der 1. Oberstufe,
f) drei Jahresstunden je Abteilung der 2. Oberstufe,
lit. g unverändert,
sind je Jahresstunde zu
FN1
/28 der Stufe 1 der Grundbesoldung der jeweiligen Kategorie gemäss § 1 staatsbeitragsberechtigt.
Abs. 3 und 4 unverändert.
II. In der Lehrerbesoldungsverordnung wird der Ausdruck «Erziehungsdirektion» durch «Bildungsdirektion», der Ausdruck «Erziehungsrat» durch «Bildungsrat» ersetzt.
III. Bei Handarbeits- und Haushaltungslehrern, die längstens seit dem 1. Januar 1997 als gewählte Lehrer oder als Verweser an der öffentlichen Volksschule unterrichten, erfolgt die Überführung in der bisherigen Besoldungsstufe.
Bei Handarbeits- und Haushaltungslehrern, die länger als seit dem 1. Januar 1997 im Schuldienst der öffentlichen Volksschule stehen, richtet sich die Überführung nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990, gestützt auf ein Vollpensum von 26 Lektionen.
Ergibt die Überführung gemäss Absatz 2 eine tiefere Besoldung als nach der bisherigen Einstufung, ist der Besitzstand frankenmässig zu wahren.
Die Überführung der übrigen Lehrer erfolgt in die Besoldungsstufe, die frankenmässig der bisherigen Besoldungsstufe entspricht.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
IV. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft.
V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi
Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.
Zürich, 7. Juni 1999
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler