Verordnung
über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre
(Änderung)

(vom 6. Juli 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre vom 11. Juli 1990 wird wie folgt geändert:

§ 7. Die Entschädigungen für die Probenerhebung im Rahmen der Fleischhygiene und bei der Schlachtung werden für alle Tiergattungen wie folgt festgesetzt:

a) Entnahme einer Blutprobe am lebenden Tier Fr. 6.30

b) Entnahme einer Harnprobe am lebenden Tier Fr. 10.—

c) Entnahme einer Gehirnprobe am geschlachteten Tier Fr. 10.—

d) Entnahme anderer Proben am geschlachteten Tier,
wie Harn-, Blut- oder Gewebeproben Fr. 5.—


e) Grundtaxe, falls ein besonderer Gang erforderlich ist Fr. 25.—

Abs. 2 unverändert.

§ 11. Die Entschädigung der Kontrolltierärzte für das Ausstellen von Zeugnissen, namentlich von Begleitdokumenten bei tierseuchenpolizeilichen Massnahmen, wird auf Fr. 10.– festgesetzt.

II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi