Delegationsverordnung
(Änderung)
(vom 14. Juli 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Direktion der Justiz und des Innern
§ 1. Erstinstanzlich entscheiden
lit. a unverändert.
b) das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge über
1. die Erteilung und Verweigerung des Kantonsbürgerrechts, über die Feststellung des Schweizer Bürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht,
2. Anordnungen als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen,
3. Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss Art. 19 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953,
4. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz,
5. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden.
c) das Amt für Justizvollzug beim Vollzug von Strafen und Massnahmen, bei der Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Vorbehalten bleiben die durch Gesetz oder Verordnung dem Richter oder Untersuchungsbeamten zugewiesenen Entscheidkompetenzen.
II. Diese Änderung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi