Verordnung
über die Bezeichnung der für den Vollzug
der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden

(vom 6. Juli 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Der Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) wird der Direktion für Soziales und Sicherheit übertragen. Sie kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeiorgane heranziehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 26. Februar 1948 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi