Stipendienreglement
(vom 29. Juni 1999)

Der Erziehungsrat,

gestützt auf § 20 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996,

beschliesst:

I. Allgemeines

Ausbildungsstand
§ 1. Beiträge können für Erst- und Zweitausbildungen, dazu notwendige Vorkurse sowie für Weiterbildungen ausgerichtet werden.

Erstausbildung
§ 2. Die Erstausbildung dauert bis zum öffentlich anerkannten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Dem Abschluss einer Erstausbildung werden gleichgesetzt:

a) die Absolvierung einer berufsbezogenen, nicht öffentlich anerkannten Ausbildung mit anschliessender ununterbrochener existenzsichernder Erwerbstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld ohne gleichzeitige Ausbildung von zusammen mindestens drei Jahren Dauer,

b) die ununterbrochene existenzsichernde Erwerbstätigkeit ohne gleichzeitige Ausbildung während mindestens vier Jahren nach erfüllter Schulpflicht.

Zweitausbildung und Weiterbildung
§ 3. Eine Ausbildung gilt als Zweitausbildung, wenn nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein weiterer Abschluss angestrebt wird, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können.

Als Weiterbildung gelten Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Kenntnisse dienen.

Einschränkungen
§ 4. Beiträge werden in der Regel nur noch für eine Weiterbildung ausgerichtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) nach mindestens sechs Ausbildungsjahren, gerechnet ab beendeter neunter Klasse der Volksschule oder entsprechender Klasse der Mittelschule, eine Ausbildung abgeschlossen hat oder

b) eine höhere Fachschule abgeschlossen hat.

Eine Weiterbildung nach abgeschlossenem höherem Fachschul- oder Hochschulstudium wird in der Regel nur unterstützt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Qualifikation nachweist; die Beiträge werden in der Regel als Darlehen ausgerichtet.

Diplomierte einer Fachhochschule, welche direkt in das entsprechende Hauptstudium einer schweizerischen universitären Hochschule aufgenommen worden sind, können hingegen mit Stipendien unterstützt werden.

Dauer der Unterstützung
§ 5. Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die reglementarische minimale Ausbildungsdauer, in der Regel zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres.

Aus wichtigen Gründen, wie Krankheit, Geburt oder Betreuung von Kindern, besondere Ausbildungserfordernisse, Werkstudium, kann die Unterstützung über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus gewährt werden.

Beiträge werden in der Regel verweigert, wenn die Ausbildungsdauer zusammen mit den bisherigen Ausbildungsphasen, gerechnet ab beendeter neunter Klasse der Volksschule oder entsprechender Klasse der Mittelschule, zwölf Jahre übersteigt.

Vollzeitliche Ausbildungsphasen ohne Beitragsbezug werden in der Regel vollumfänglich angerechnet.

Berufsbegleitende Ausbildungsphasen ohne Beitragsbezug werden in der Regel zur Hälfte angerechnet.

Militärdienst und ziviler Ersatzdienst
§ 6. Während mehr als 4 Wochen dauernden militärischen Diensten oder zivilen Ersatzdiensten besteht unabhängig davon, ob die Dienstleistung während der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird, in der Regel kein Anspruch auf Beiträge.

Eignung
§ 7. Die Eignung für die vorgesehene Ausbildung gilt als erwiesen, solange die Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind oder ein Lehrvertrag besteht.

Beiträge werden jedoch in der Regel vollumfänglich oder während einer angemessenen Karenzfrist verweigert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) im Aufnahmeverfahren einer kantonalen Ausbildungsstätte gescheitert ist und die Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstätte mit dem gleichen Ausbildungsziel beginnt,

b) die Promotionsbedingungen der bisherigen Ausbildungsstätte nicht mehr erfüllt und mit einer neuen Ausbildung beginnt oder die begonnene Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstätte fortsetzt,

c) die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungsstätte im Kanton Zürich nicht erfüllt.

Die Gewährung von Beiträgen kann ausserdem von einer berufsberaterischen Abklärung abhängig gemacht werden.

Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Ausbildungen nach dem freiwilligen Abbruch einer Ausbildung.

Anerkennung von Ausbildungsgängen
§ 8. Neu angebotene Ausbildungsgänge, die vom Bund oder vom Kanton Zürich geregelt oder massgebend finanziert sind, werden ohne Karenzfrist stipendienrechtlich anerkannt, andere Ausbildungsgänge in der Regel erst nach Ablauf einer Bewährungszeit.

Für die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungsgängen an auswärtigen oder privaten Ausbildungsstätten kann die Stellungnahme der Behörden des Standortkantons oder -landes, des zuständigen schweizerischen Berufsverbandes oder anderer anerkannter Fachkreise berücksichtigt werden.

Finanzielle Unabhängigkeit
§ 9. Die finanzielle Unabhängigkeit gilt als erwiesen, wenn das während der Karenzfrist erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen der Bewerberin oder des Bewerbers über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lag.

Die Erfüllung familiärer Verpflichtungen wird einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt, auch wenn damit kein existenzsicherndes Einkommen verbunden war.


II. Bemessung der Beiträge

Ordentliches Bemessungssystem
§ 10. Die Höhe des Beitrages wird ermittelt, indem die anerkannten Unterhalts- und Ausbildungskosten der auszubildenden Person der zumutbaren Eigenleistung, den zumutbaren Beiträgen der nächsten Angehörigen sowie den übrigen anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt werden. Übersteigen die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, entspricht die Differenz, auf die nächsten Fr. 100 gerundet, dem Beitragsanspruch für ein Jahr.

Die Berechnung des Beitrags erfolgt in der Regel für den Zeitraum eines Jahres.

Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, erfolgt die Berechnung des Beitrags anteilmässig.

Ändern sich während der Ausbildung Tatsachen, welche die Höhe des Beitrags erheblich beeinflussen, werden diese in der Regel anteilmässig berücksichtigt.

Für die Ermittlung der anerkannten Kosten, der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Leistungen der Angehörigen sind die Beträge gemäss Anhang massgebend.

Ausserordentliche Bemessung
§ 11. Führt das ordentliche Bemessungssystem zu einem offensichtlich übersetzten oder zu tiefen Betrag, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.


A. Anerkannte Unterhalts- und Ausbildungskosten

Grundbetrag und Zuschläge
§ 12. Die anerkannten Unterhalts- und Ausbildungskosten setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

a) einem Grundbetrag für die Unterhalts- und die allgemeinen ausbildungsbedingten Kosten, der nach dem Ausbildungsstand differenziert ist (Ziffer 1.1–1.3), und

b) individuellen Zuschlägen für:
Fahrkosten
§ 13. Fahrkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohn- und Ausbildungsort werden in der preisgünstigsten Variante bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.1) berücksichtigt.

In Verbindung mit einem Zuschlag für auswärtige Kost und Logis werden in der Regel nur die bei einem Wohnort in der Agglomeration des Ausbildungsortes entstehenden Fahrkosten anerkannt.

Schulgeld
§ 14. Als Schulgeld werden die Auslagen für Schul- und Studiengelder, Prüfungsgebühren, obligatorische Exkursionen und Lager und weitere obligatorische Abgaben an die Ausbildungsstätte bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.2) berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere Auslagen für Lehrmittel, freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie in der Regel Versicherungsprämien.

Auswärtige Kost und Logis
§ 15. Für auswärtige Kost und Logis wird ein Zuschlag (Ziffer 2.3) gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Vollendung des 25. Altersjahrs oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnt.

Als zwingende Gründe gelten insbesondere: Platzmangel im elterlichen Haushalt, unzumutbarer Weg zur Ausbildungsstätte, schwerwiegende innerfamiliäre oder gesundheitliche Probleme, Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner.

Wohnkostenanteil
§ 16. Ergibt die Berechnung nach § 20 statt einer anrechenbaren Elternleistung ein negatives Resultat, kann dieses bei Bewerberinnen und Bewerbern, die keinen Zuschlag für auswärtige Kost und Logis erhalten, bis höchstens zur Höhe des Freibetrages gemäss Ziffer 3.14 als Wohnkostenanteil in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.

Unterhalt und Betreuung von Kindern
§ 17. Für Unterhalt und Betreuung von Kindern wird ein Zuschlag (Ziffer 2.41–2.44) gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für eigene Kinder aufkommen muss.

Unterhaltsbeiträge für Kinder, die nicht unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin oder des Bewerbers stehen, werden gemäss Unterhaltsvertrag, Scheidungs- oder Trennungsurteil, höchstens aber mit dem Maximalbetrag pro Kind (Ziffer 2.44) berücksichtigt.

Lebt die Bewerberin oder der Bewerber mit dem andern Elternteil des Kindes in ungetrennter Ehe oder in einem eheähnlichen Verhältnis, wird der Zuschlag (Ziffer 2.41–2.43) in der Regel zur Hälfte gewährt.

Abschlusskosten
§ 18. Mit dem Erwerb des Abschlusses verbundene zwingende Kosten, die den Selbstbehalt (Ziffer 2.51) übersteigen, können auf Grund eines Kostenvoranschlages in der Regel einmal pro Ausbildungsgang bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.52) berücksichtigt werden. Die Kosten sind nach dem Abschluss nachzuweisen.


B. Zumutbare Leistungen der Eltern

Massgebende Steuerzahlen
§ 19. Für Bemessungsperioden, die im zweiten Kalenderhalbjahr beginnen, ist die Steuereinschätzung des Vorjahres massgebend, für die übrigen jene des Vor-Vorjahres. Die Bemessung bleibt provisorisch, bis die definitive Einschätzung vorliegt.

Von den massgebenden Steuerzahlen kann insbesondere abgewichen werden bei

a) selbstständiger Erwerbstätigkeit,

b) ausserkantonalem Steuerdomizil,

c) Liegenschaftenbesitz.

Regulärer Elternbeitrag
§ 20. Vom Gesamteinkommen der Eltern, das sich aus dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenbaren Vermögensteil ergibt, werden Freibeträge abgezogen für

a) die Eltern (Ziffer 3.11, 3.12 oder 3.15),

b) die Geschwister bis zur beendeten neunten Klasse der Volksschule oder bis zum Übertritt in eine Mittelschule (Ziffer 3.13 und 3.14),

c) die übrigen Geschwister in Ausbildung, einschliesslich der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie im elterlichen Haushalt leben (Ziffer 3.14).

Vom verbleibenden Gesamteinkommen werden 80% als Elternbeitrag angerechnet.

Befinden sich mehrere Kinder in Ausbildung, die nicht bereits mit einem Freibetrag gemäss Abs. 1 lit. b berücksichtigt worden sind, wird der Elternbeitrag durch die Zahl dieser Kinder geteilt.

Der Elternbeitrag wird in der Regel auf Grund der Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt.

Anrechenbares Einkommen
§ 21. Grundlage für das anrechenbare Einkommen bildet das steuerrechtliche Reineinkommen.

Zum Reineinkommen addiert werden:

a) Schuldzinsen, Unterhalts- und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftenbesitz, soweit sie den Ertrag der Liegenschaft übersteigen,

b) in der Regel freiwillige Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) sowie freiwillige Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule),

c) Unterhaltsbeiträge (Alimente) zu Gunsten von Kindern, die nicht in zu Beiträgen berechtigenden Ausbildungen stehen,

d) andere im Kanton Zürich nicht oder gesondert besteuerte Einkünfte.

Vom Reineinkommen abgezogen werden:

a) behördlich festgelegte, steuerrechtlich nicht abzugsfähige Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Kindern (zu leistende Alimente),

b) im Reineinkommen enthaltene Sozialleistungen (Renten) und Unterhaltsbeiträge (eingehende Alimente) zu Gunsten von Kindern, die nicht mit einem Freibetrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. b berücksichtigt werden.

Anrechenbarer Vermögensteil
§ 22. Grundlage für den anrechenbaren Vermögensteil bildet das steuerrechtliche Reinvermögen. Dieses wird um nicht oder separat besteuerte Vermögenswerte im In- und Ausland erhöht.

Bei Besitz von Liegenschaften wird in der Regel vom Reinvermögen abgewichen, wenn die geltend gemachten Grundpfandschulden den Vermögenssteuerwert der Liegenschaften übersteigen oder die steuerrechtliche Bewertung ausserkantonaler Liegenschaften von der zürcherischen abweicht.

Nach Abzug des massgebenden Freibetrags (Ziffer 4.1–4.3) verbleibende Vermögensteile werden wie folgt zum anrechenbaren Einkommen addiert:

a) Vermögensteile bis zur doppelten Höhe des Freibetrags zu 10%,

b) darüber liegende Vermögensteile zu 20%.

Elternbeitrag bei unverheirateten Eltern
§ 23. Nicht miteinander verheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt werden bei der Ermittlung des Elternbeitrags wie in ungetrennter Ehe lebende Eltern behandelt.

Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder unverheirateten Eltern ohne gemeinsamen Haushalt richtet sich der Elternbeitrag des Elternteils ohne elterliche Gewalt in der Regel bis zum Abschluss der Erstausbildung nach der im Behördenentscheid festgelegten Höhe.

Wurden die Unterhaltsbeiträge nicht in einem Behördenentscheid geregelt, entspricht die darin festgelegte Höhe nicht mehr den wirtschaftlichen Verhältnissen des verpflichteten Elternteils oder hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Erstausbildung abgeschlossen, werden die Elternbeiträge in der Regel nach §§ 19–22 bzw. §§ 25–26 ermittelt.

Elternbeitrag bei Stiefeltern
§ 24. Die Weigerung des Stiefelternteils, einen Beitrag an die Ausbildungskosten zu leisten, wird anerkannt, wenn

a) der Stiefelternteil mit demjenigen Elternteil verheiratet ist, dem die elterliche Gewalt nicht zugesprochen wurde,

b) die Heirat nach Erreichen der Mündigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgte oder

c) die Voraussetzungen für den reduzierten Elternbeitrag gemäss § 25 erfüllt sind.

Bleiben die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils unberücksichtigt, wird der Beitrag der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters auf Grund der Freibeträge für Alleinstehende ermittelt. Stiefgeschwister werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Reduzierter Elternbeitrag
a) Voraussetzungen
§ 25. Ein reduzierter Elternbeitrag wird angerechnet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Erstausbildung abgeschlossen hat und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) vollendetes 25. Altersjahr,

b) existenzsichernde Erwerbstätigkeit während der letzten zwei Jahre vor Beginn der zu unterstützenden Ausbildung, in der Regel ohne gleichzeitige Ausbildung,

c) Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern,

d) ungetrennte Ehe.

Ein reduzierter Elternbeitrag wird ebenfalls angerechnet, wenn Bewerberinnen oder Bewerber ohne abgeschlossene Erstausbildung drei Voraussetzungen gemäss lit. a–d erfüllen.

b) Ermittlung
§ 26. Vom Gesamteinkommen der Eltern, das sich aus dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenbaren Vermögensteil ergibt, werden Freibeträge abgezogen

a) für die Eltern (Ziffer 3.21, 3.22 oder 3.25),

b) die Geschwister bis zur beendeten neunten Klasse der Volksschule oder bis zum Übertritt in eine Mittelschule (Ziffer 3.13 und 3.14),

c) die übrigen Geschwister in Ausbildung, einschliesslich der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie im elterlichen Haushalt leben (Ziffer 3.14).

Vom verbleibenden Gesamteinkommen werden 80% als Elternbeitrag angerechnet.

Befinden sich mehrere Kinder in Ausbildung, die nicht bereits mit einem Freibetrag gemäss Abs. 1 lit. b berücksichtigt worden sind, wird der Elternbeitrag durch die Zahl dieser Kinder geteilt.


C. Finanzielle Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers

Massgebende Verhältnisse
§ 27. Massgebend sind die Einkommensverhältnisse während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 4.

Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers
a) Erwerbseinkommen
§ 28. Das von der Bewerberin oder vom Bewerber erzielte Nettoeinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit oder aus einem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) wird nach Abzug des massgebenden Freibetrages (Ziffer 5) zu 80% angerechnet.

Erwerbsersatzleistungen (ALV, EO, Krankentaggelder) und Kleinkinderbetreuungsbeiträge gemäss kantonalem Jugendhilfegesetz werden als Erwerbseinkommen behandelt. Dasselbe gilt für behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Kindern unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern die Kinder nicht selber stipendienberechtigt sind.

Bei Vorliegen zwingender Gründe sowie in Verbindung mit § 33 Abs. 2 (Eigenleistung) kann der Freibetrag erhöht werden.

b) Übrige Einkünfte
§ 29. Die übrigen Einkünfte der Bewerberin oder des Bewerbers werden ohne Abzug eines Freibetrages zu 100% angerechnet, insbesondere:

a) Leistungen öffentlicher und privater Vorsorgeeinrichtungen wie Renten, Zusatzrenten, Zusatzleistungen zu AHV- oder IV-Renten,

b) behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Bewerberin oder des Bewerbers,

c) Ausbildungsbeiträge von Gemeinden oder privaten Institutionen sowie freiwillige Leistungen Dritter, sofern diese nicht zur Deckung zwingender, im ordentlichen Bemessungsverfahren nicht berücksichtigter Kosten bestimmt sind,

d) nicht oder separat zu versteuernde Einkünfte.

Kleinkinderbetreuungsbeiträge
§ 30. Kleinkinderbetreuungsbeiträge nach kantonalem Jugendhilfegesetz werden zum Einkommen desjenigen Elternteils gerechnet, der sich überwiegend der Kinderbetreuung widmet. Erfolgt diese zu gleichen Teilen oder stehen beide Elternteile in Ausbildung, erfolgt die Anrechnung je zur Hälfte.

Vermögen
§ 31. Massgebend ist das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers, bei in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Bewerberinnen und Bewerbern das eheliche Vermögen, zu Beginn der Bemessungsperiode.

Von diesem Vermögensstand kann abgewichen werden, wenn

a) das steuerrechtliche Reinvermögen davon abweicht,

b) das Vermögen vor Beginn oder während der zu unterstützenden Ausbildung in nicht zwingender Weise reduziert worden ist,

c) bei Besitz von Liegenschaften die geltend gemachten Grundpfandschulden den Vermögenssteuerwert der Liegenschaften übersteigen oder die steuerrechtliche Bewertung ausserkantonaler Liegenschaften von der zürcherischen abweicht,

d) die Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung der Ausbildung zumutbar gewesen ist.

Bei ledigen, rechtlich getrennt lebenden und geschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern wird der die massgebenden Freibeträge (Ziffer 6.1 und 6.3) übersteigende Vermögensteil zu 100% angerechnet.

Bei in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Bewerberinnen und Bewerbern wird in der Regel nur die Hälfte des die massgebenden Freibeträge (Ziffer 6.2 und 6.3) übersteigenden Vermögensteils zu 100% angerechnet und die andere Hälfte zum Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin addiert. Bei Vorliegen zwingender Gründe sowie in Verbindung mit § 33 Abs. 2 (Eigenleistung) kann der Freibetrag erhöht werden.

Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners
§ 32. Von den Einkünften der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie dem nach § 31 Abs. 4 anrechenbaren Vermögensteil werden abgezogen:

a) die massgebenden Freibeträge (Ziffer 7.1–7.22),

b) auf Grund eines behördlichen Entscheids an Dritte zu leistende Unterhaltsbeiträge sowie

c) allfällige weitere anerkannte Kosten.

Vom verbleibenden Einkommensteil werden 80% als Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners angerechnet.

Eigenleistung
§ 33. Bei Ausbildungen nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer allgemein bildenden Mittelschule wird pro Ausbildungsjahr eine Eigenleistung (Ziffer 8.1–8.2) angerechnet.

Die Eigenleistung kann durch Nebenerwerbstätigkeit oder Vermögensverbrauch erbracht werden. Der entsprechende Freibetrag (Ziffer 5 oder Ziffer 6.1) wird um den Betrag der Eigenleistung erhöht.

Übersteigen Vermögen oder Einkommen den gemäss Abs. 2 erhöhten Freibetrag, kann der daraus resultierende Abzug für die nächste Bemessungsperiode als bereits erbrachte Eigenleistung gutgeschrieben werden.


III. Darlehen

Voraussetzungen
§ 34. In Härtefällen können mündigen Bewerberinnen und Bewerbern mit schweizerischem Wohnsitz auf begründeten Antrag Darlehen ausgerichtet werden.

Darlehensbedingungen
§ 35. Darlehen sind ab Beginn des dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monats zu 4% zu verzinsen.

Die Rückzahlung der Darlehensschuld hat in Raten zu erfolgen. Der Zins ist jährlich zu begleichen.

Die erste Rate einschliesslich Zins ist in der Regel am Ende des dem Abschluss oder Abbruch folgenden Jahres fällig.

Die Stipendienkommission setzt die weiteren Bedingungen fest, insbesondere Höhe und Fälligkeit der Raten.

Auszahlung
§ 36. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat vor dem ersten Bezug mit Unterschrift zu bestätigen, dass sie bzw. er von den Darlehensbedingungen Kenntnis hat.

Vor jedem Bezug sowie nach dem letzten Bezug wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Höhe der Schuld und die daraus sich auf Grund der aktuellen Zinsverhältnisse ergebenden jährlichen Rückzahlungsraten mitgeteilt; der Kontoauszug ist von ihr bzw. ihm gegenzuzeichnen.

Verzug
§ 37. Bei Verletzung der sich aus den Darlehensbedingungen ergebenden Pflichten kann die gesamte Darlehensschuld samt aufgelaufenem Zins mit einer Zahlfrist von 30 Tagen zurückgefordert werden.

Freiwillige vorzeitige Rückzahlung
§ 38. Bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung kann ein Teil der Darlehensschuld erlassen werden.


IV. Verfahren

Gesuchstellende Person
§ 39. Mündige Personen reichen das Gesuch selbst ein; bei unmündigen Personen ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter verantwortlich.

Eingabestelle
§ 40. Beitragsgesuche für Ausbildungen an allgemein bildenden kantonalen Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sind bei der Schulleitung, Beitragsgesuche für andere Ausbildungen in der Regel direkt bei der Stipendienstelle einzureichen.

Eingabefrist
§ 41. Erstmalige Gesuche sind spätestens 90 Tage nach Beginn des betreffenden Semesters bzw. Ausbildungshalbjahres, bei weniger als drei Monate dauernden Ausbildungen jedoch spätestens vor deren Beendigung einzureichen.

Erneuerungsgesuche sind vor Beginn des neuen Semesters bzw. Ausbildungshalbjahres einzureichen.

Wird ein Gesuch ohne zwingenden Grund verspätet oder unvollständig eingereicht, erfolgt die Bemessung in der Regel anteilmässig ab dem Zeitpunkt, da das Gesuch vollständig vorliegt.

Vorprüfung
§ 42. Die Stipendienstelle nimmt Gesuche zur Prüfung der grundsätzlichen Beitragsberechtigung für eine später beabsichtigte Ausbildung entgegen.

Beilagen zum Gesuchsformular
§ 43. Dem Gesuch sind die in Gesuchsformular und Wegleitung aufgeführten Unterlagen beizulegen, insbesondere Kopien der gemäss § 19 Abs. 1 massgebenden Steuererklärungen und -ausweise der Eltern sowie der aktuellen Steuererklärung und des aktuellen Steuerausweises der zu unterstützenden Person.

Die Stipendienstelle kann weitere Unterlagen verlangen, die zur Bearbeitung des Gesuchs notwendig sind, insbesondere eine Vollmacht der Eltern zur Einsichtnahme in die amtlichen Steuerakten.

Mitwirkungspflicht
§ 44. Die Mitwirkungspflicht gemäss § 17 der Verordnung erstreckt sich sowohl auf massgebende Änderungen, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern als auch auf solche, die bei ihren nächsten Angehörigen eintreten.

Sie umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, unaufgefordert beitragsmindernde Tatsachen zu melden und spätere Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden nachzureichen.

Auszahlung
§ 45. Die Beiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und in zwei Raten an die gesuchstellende Person ausbezahlt.

Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. die Fortsetzung der Ausbildung.

Schlussbericht
§ 46. Nach Ablauf der letzten Bezugsperiode sind eine Kopie des Abschlusszeugnisses, eine Abrechnung über die während den letzten Bemessungsperioden erzielten Einkünfte sowie die definitiven Steuereinschätzungen der Eltern und der Bewerberin oder des Bewerbers einzureichen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäss bei einem Abbruch der Ausbildung ohne Abschluss.


V. Rückforderung

Verrechnung und Zins
§ 47. Zurückzufordernde Beiträge und Zinsen werden in der Regel mit den Ansprüchen der nächsten Bemessungsperioden verrechnet.

Ist eine Verrechnung nicht möglich, sind zurückzuerstattende Beiträge und Zinsen in der Regel innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung der Erziehungsdirektion zu überweisen.

Zinsen werden in der Regel ab Ende der Bemessungsperiode erhoben, in der die unrechtmässigen Beiträge bezogen wurden, bzw. ab dem Monatsende nach dem Erlöschen der Beitragsberechtigung.

Der Zinssatz beträgt 4%.

Zahlungsaufschub
§ 48. Wird ein Zahlungsaufschub gewährt, sind die zumutbaren Tilgungsraten regelmässig und die Zinsen in der Regel jährlich zu begleichen.


VI. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
§ 49. Hat die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen, bleibt bis zu deren Ende das alte Recht anwendbar.

Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung werden Bewerberinnen und Bewerbern auf dem zweiten Bildungsweg ausgerichtet, die während des Ausbildungsjahres 1995/96 Beiträge bezogen. Sie werden nach den Grundsätzen von §§ 12–36 des Reglements für die Ausrichtung von Studienbeiträgen vom 17. Mai 1994 berechnet. Die Anrechnung von Unterhalts- und Sozialleistungen sowie die Ausrichtung von Darlehen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechts.

Für Bemessungsperioden, die im zweiten Kalenderhalbjahr 1999 oder im ersten Kalenderhalbjahr 2000 beginnen, sind für die Berechnung des Elternbeitrages in Abweichung von § 19 Abs. 1 in der Regel die Steuerzahlen massgebend, die auf der Steuererklärung 1999 A beruhen.

Inkraftsetzung
§ 50. Das Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

Das Stipendienreglement vom 2. Juli 1996 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Buschor Hassler



Anhang: Bemessungsansätze

Ziffer Fr./Jahr


A. Anerkannte Unterhalts- und Ausbildungskosten (§§ 12–17)

1 Grundbeträge (§ 12 lit. a)

1.1 erste bis dritte Klasse eines Langzeitgymnasiums und erste Klasse einer allgemein bildenden Mittelschule, 7 200
die regulär an die achte Klasse der Volksschule anschliesst.

1.2 weitere Klassen einer allgemein bildenden Mittelschule des ersten Bildungsweges und erste Berufsausbildung 9 000
(Lehre) im Anschluss an die erfüllte Schulpflicht.

1.3 weiterführende Ausbildungen nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung (Lehre) oder einer allgemein 11 400
bildenden Mittelschule des ersten Bildungsweges

2 Individuelle Zuschläge (§ 12 lit. b)

2.1 Fahrkosten: tatsächliche Kosten, höchstens (§ 13) 2 500

2.2 Schulgeld: tatsächliche Kosten, höchstens (§ 14) 8 000

2.3 Auswärtige Kost und Logis (§ 15) 9 300

2.4 Unterhalt und Betreuung von eigenen Kindern (§ 17)

2.41 für das erste Kind unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des Bewerbers 12 000

2.42 für jedes weitere Kind unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des Bewerbers 6 000

2.43 Reduktion der Zuschläge gemäss Ziffer 2.41 bzw. 2.42 für jedes Kind, das selbst stipendienberechtigt ist –3 600

2.44 Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Kindern, die nicht unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des 6 000
Bewerbers stehen: tatsächlich geleistete Beiträge, pro Kind höchstens

2.5 Abschlusskosten (§ 18)

2.51 Selbstbehalt 1 200

2.52 nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Kosten, höchstens 4 000



B. Zumutbare Leistungen der Eltern (§§ 19–26)

3.1 Freibeträge vom Gesamteinkommen der Eltern, regulärer Elternbeitrag (§ 20)

3.11 verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt 37 200

3.12 geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil 31 200

3.13 je Geschwister bis zur beendeten neunten Klasse der Volksschule oder bis zum Übertritt in eine Mittelschule 6 000

3.14 Wohnkostenanteil je Kind im elterlichen Haushalt 3 600
Maximalbetrag 14 400

3.15 wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil 49 200

3.2 Freibeträge vom Gesamteinkommen der Eltern, reduzierter Elternbeitrag (§ 26)

3.21 verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt 74 400

3.22 geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil 62 400

3.23 je Geschwister bis zur beendeten neunten Klasse der Volksschule oder bis zum Übertritt in eine Mittelschule 6 000

3.24 Wohnkostenanteil je Kind, das im elterlichen Haushalt lebt 3 600
Maximalbetrag 14 400

3.25 wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil 98 400

4 Freibetrag vom Vermögen der Eltern (§ 22)

4.1 verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt 150 000

4.2 geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil 100 000

4.3 wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil 200 000



C. Finanzielle Verhältnisse der Bewerberin/des Bewerbers (§§ 27–33)

5 Freibetrag vom Erwerbseinkommen (§ 28) 4 800

6 Freibeträge vom Vermögen der Bewerberin/des Bewerbers und des Ehepartners/der Ehepartnerin (§ 31)

6.1 alleinstehende Bewerber/innen 20 000

6.2 in ungetrennter Ehe lebende Bewerber/innen 40 000

6.3 je Kind, für das die Bewerberin/der Bewerber bzw. der Ehepartner/die Ehepartnerin unterhaltspflichtig ist/sind 10 000

7 Freibeträge vom Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners (§ 32)

7.1 persönlicher Freibetrag 24 000

7.2 für gemeinsame Kinder

7.21 für das erste Kind 6 000

7.22 für jedes weitere Kind 3 000

7.23 Reduktion des Freibetrags gemäss Ziffer 7.21 bzw. 7.22 für jedes Kind, das selbst stipendienberechtigt ist –1 800

8 Eigenleistung bei weiterführenden Ausbildungen (§ 33)

8.1 in Verbindung mit dem Grundbetrag gemäss Ziffer 1.3 2 400

8.2 Zuschlag zu Ziffer 8.1, sofern ein reduzierter Elternbeitrag angerechnet wird 4 800