Kantonale Bürgerrechtsverordnung
(Änderung)

(vom 11. August 1999)

I. Die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 wird wie folgt geändert:

Abklärungen
§ 9. Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Gesuch
§ 20. Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:

a) ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,

b) Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern,

c) Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,

d) Fotokopie des Ausländerausweises,

e) Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen,

f) Auszüge aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre,

g) Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre.

Abs. 3 unverändert.

Verfahren
a) Abklärungen durch die Direktion
§ 26. Die Direktion der Justiz und des Innern beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d erfüllt.

Dabei stützt sie sich

a) auf die eingereichten Unterlagen,

b) auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,

c) im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei.

Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme. § 29 a gilt sinngemäss.

b) Gemeindebürgerrecht
Abklärungen und Antrag
§ 28. Der Gemeinderat oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, und stellt einen begründeten Antrag.

Ablehnende Anträge werden nur dann an die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Instanz weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.

Entscheid
§ 29. Die Gemeindeversammlung oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Mitteilung
§ 30. Abs. 1 unverändert.

In seiner Mitteilung hält der Gemeinderat fest, warum er die Eingliederung der gesuchstellenden Person in die schweizerischen Verhältnisse und ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als gegeben erachtet.

c) Kantonsbürgerrecht
Vorbereitung
§ 31. Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Wenn sich die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verzögert, informiert die Direktion die Gemeinde.

Die Direktion teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenrechnung so bald als möglich mit.

Zuständigkeit
§ 32. Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.

Voraussetzungen
§ 33. Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn

a) das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,

b) allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben und

c) der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.

Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Abs. 2 wird zu Abs. 3.

d) Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
§ 33 a. Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.

e) Vollzug
§ 34. Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest.

Abs. 2 und 3 unverändert.

§ 35. Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2.

Abs. 2 unverändert.

b) Massgebendes Einkommen
§ 43 a. Das massgebende Einkommen gemäss Anhang setzt sich zusammen aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen zuzüglich 10% des steuersatzbestimmenden Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbenden Fr. 120 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 240 000 übersteigt.

Änderung der Marginalie von § 44:

c) Bezug

Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
§ 45. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

In § 8 Abs. 2–4 wird der Begriff «elterliche Gewalt» durch den Begriff «elterliche Sorge» ersetzt.

In den §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 und 40 a wird die Bezeichnung «Direktion des Innern» durch die Bezeichnung «Direktion der Justiz und des Innern» ersetzt.


Anhang

Die Kolonnen «Massgebendes Einkommen» und «Gebühr» werden in der Weise gegeneinander verschoben, dass fortan bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 20 000 die Gebühr Fr. 500, bei einem Einkommen von Fr. 21 000 die Gebühr Fr. 600 usw. beträgt.


II. Diese Änderung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Auf hängige Verfahren kommen die geänderten Bestimmungen zur Anwendung, sofern noch kein Gesuch an die Bundesbehörden um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestellt worden ist.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber i.V.:
Diener Hirschi