Reglement
über die Anerkennung der Lehrdiplome
in Schulischer Heilpädagogik

(vom 27. August 1998)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,


beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Geltungsbereich
Art. 2 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

a) den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der Tertiärstufe bezeugen und

b) die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich ausweisen.

Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.


2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen


1. Abschnitt: Ausbildung

Ziel
Art. 3 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,

a) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,

b) stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

c) sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein,

d) hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein,

e) das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,

f) mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten,

g) ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren,

h) sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen,

i) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Ausbildungsstruktur
Art. 4 Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.

Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:

a) sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an,

b) sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integriert,

c) sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungswissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.

Ausbildungsmerkmale
Art. 5 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst:

a) Theorie und Praxis der Heilpädagogik,

b) Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik,

c) Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.

Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.

Praxisausbildung
Art. 6 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung.

Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.

Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

Dauer
Art. 7 Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im berufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.

Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.

Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Absatz 1 um die Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
Art. 8 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen

a) über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder

b) über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.

Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und erwachsenenbildnerische Kompetenzen.

Qualifikation der Praxislehrkräfte
Art. 9 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.

Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.


2. Abschnitt: Diplom

Diplomreglement
Art. 10 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.

Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Erteilung des Diploms
Art. 11 Das Diplom wird auf Grund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt:

a) berufspraktische Ausbildung,

b) theoretische Ausbildung,

c) Diplomarbeit.

Diplomurkunde
Art. 12 Die Diplomurkunde enthält:

a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,

c) den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»,

d) die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,

e) die Unterschrift der zuständigen Stelle,

f) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Titel
Art. 13 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.


3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Anerkennungskommission
Art. 14 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Anerkennungsgesuch
Art. 15 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Entscheid
Art. 16 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

Verzeichnis
Art. 17 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.


4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.


5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).


6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
Art. 20 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Inkrafttreten
Art. 21 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

Bern, 27. August 1998

Der Präsident: Der Sekretär:
Stöckling Arnet