Reglement
über die Anerkennung der Diplome
für höhere Ausbildung in Musik

(vom 28. August 1997)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Es werden folgende Diplome anerkannt:

a) musikpädagogisches Diplom (Klassik),

b) künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),

c) musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),

d) spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).

Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen geregelt.


2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen


1. Abschnitt: Ausbildung

Ziel
Art. 2 Die Ausbildungen zum musikpädagogischen, künstlerischen, musikpädagogisch-künstlerischen oder speziellen Diplom gewährleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.

Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können.

Musikpädagogisches Diplom
Art. 3 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch- didaktische Ausbildung.

Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Erfahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvisation musikalisch ausdrücken und vermitteln.

Künstlerisches Diplom
Art. 4 Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezifischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Hauptfach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.

Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeitabschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern.

Musikpädagogisch- künstlerisches Diplom
Art. 5 Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.

Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Improvisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeure oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Leiterinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instrumentalen und musikalischen Kenntnisse an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.

Spezielles Diplom
Art. 6 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine breite musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.

Sie befähigt die Diplomierten zur beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betreffenden Bereich.

Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten.

Rahmenstudienpläne
Art. 7 Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Reglementes.

Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen Direktorenkonferenzen von der EDK erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig.

Zulassungsbedingungen
Art. 8 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:

a) den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II,

b) eine musikalische Vorbildung,

c) das Bestehen einer Eignungsprüfung.

Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.

Dauer
Art. 9 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
Art. 10 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung verfügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.

Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die sich über eine umfassende musikalische Ausbildung und über eine berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangte musikalisch- künstlerische Eignung anderweitig bewiesen wird.

Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodisch-didaktische Qualifikation.

Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.


2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Diplomreglement
Art. 11 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

Diplomierung
Art. 12 Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung der Leistungen während der Ausbildung und der Diplomprüfung.

Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertinnen durchgeführt.

Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen und Rahmenstudienplänen und entsprechen den spezifischen Anforderungen des angestrebten Diploms.

Prüfungsinhalte
Art. 13 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogischen Diploms sind:

a) musikalische Allgemeinbildung,

b) künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und gestalterisch,

c) musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind:

a) Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im Rahmen von besonderen Situationen (interne Prüfungen, öffentliche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),

b) analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke,

c) verschiedene Interpretationsansätze.

Die Prüfungsinhalte des musikpädagogisch-künstlerischen Diploms sind:

a) musikalische Allgemeinbildung,

b) künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrangement und Komposition,

c) musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den jeweiligen Rahmenstudienplan abgestützten Diplomreglement (Art. 11) festgehalten.

Diplom
Art. 14 Das Diplom enthält:

a) die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,

c) den Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Diplom», «musikpädagogisch-künstlerisches Diplom» oder «spezielles Diplom»,

d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,

e) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Titel
Art. 15 Die Titel sind gemäss Artikel 8 Absatz 4 der Diplomvereinbarung geschützt. Die einzelnen geschützten Titelbezeichnungen sind im Verzeichnis der Diplome gemäss Artikel 19 festgehalten.


3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Anerkennungskommission
Art. 16 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 19) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höheren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Anerkennungsgesuch
Art. 17 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Entscheid
Art. 18 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Verzeichnis
Art. 19 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert.


4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 20 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.


5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 21 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).


6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
Art. 22 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbildung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Inkrafttreten
Art. 23 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

Bern, 28. August 1997

Der Präsident: Der Sekretär:
Schmid Arnet