Reglement
über die Anerkennung der Diplome
für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

(vom 4. Juni 1998)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,


beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.


2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen


1. Abschnitt: Ausbildung

Ziel
Art. 2 Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und - bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.

Die Diplomierten sollen insbesondere

a) fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren,

b) fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu entwikkeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen,

c) Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten,

d) über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung,

e) in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln.

Ausbildungsmerkmale
Art. 3 Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert.

Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte.

Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:

a) Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,

b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,

c) Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung.

Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.

Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird.

Zulassungsbedingungen
Art. 4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert

a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs,

b) eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und

c) eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.

Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

Dauer
Art. 5 Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden.

Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung.

Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt.

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
Art. 6 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.

Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktisch-methodischen Entwicklungen anpassen.


2. Abschnitt: Diplom

Diplomreglement
Art. 7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

Erteilung des Diploms
Art. 8 Das Diplom wird auf Grund

a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,

b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers,

erteilt.

Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.

Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen.

Assessment-Verfahren
Art. 9 Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.

Diplomurkunde
Art. 10 Die Diplomurkunde enthält:

a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b) die Personalien der oder des Diplomierten,

c) den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin»,

d) die Unterschrift der zuständigen Stelle,

e) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Titel
Art. 11 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.


3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Anerkennungskommission
Art. 12 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Anerkennungsgesuch
Art. 13 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Entscheid
Art. 14 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Verzeichnis
Art. 15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

Pilotversuche
Art. 16 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden.

Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.


4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 17 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.


5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).


6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
Art. 19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Inkrafttreten
Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

Bern, 4. Juni 1998

Der Präsident: Der Sekretär:
Stöckling Arnet