Schulleistungsverordnung
(Änderung)

(vom 18. August 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wird wie folgt geändert.
In den §§ 4, 7, 9, 26, 27, 31, 32 und 33 wird der Ausdruck Erziehungsdirektion durch Bildungsdirektion ersetzt.

Beitragsgesuche
a) Frist
§ 3. Die Schulpflege reicht die Beitragsgesuche für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai der Bildungsdirektion ein. Für Schulhausanlagen sind die Beitragsgesuche innert eines Jahres nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeindeorgan dem Hochbauamt einzureichen.

Kann ein Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, sucht die Schulpflege vor Ablauf der Frist mit begründeter Eingabe um Erstreckung nach.

Mindestbeitrag
§ 5. Betragen die Beiträge im Einzelfall weniger als Fr. 1000, für Schulhausanlagen weniger als Fr. 3000, werden sie nicht ausgerichtet.


3. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Ausbauten, Erneuerungen und Gesamtsanierungen von Schulhausanlagen

Schulhausanlagen
§ 11. Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen wie Spiel- und Turnplätze.

Beitragsberechtigung
§ 12. Beitragsberechtigt sind:

a) Neu- und Erweiterungsbauten;

b) Ausbauten und Erneuerungen;

c) Gesamtsanierungen.

Rückerstattung bei Zweckänderung
§ 12 a. Bei Zweckentfremdung, Verkauf oder bei Wegfall der Beitragsvoraussetzungen kann die Baudirektion die volle oder teilweise Rückerstattung der an Landerwerb, Bauten, Anlagen oder Anschaffungen ausgerichteten Beiträge verlangen.

Schulbaurichtlinien
§ 13. Abs. 1 unverändert.

Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen und die Bemessung von Staatsbeiträgen.

§§ 14 und 15 werden aufgehoben.

Genehmigungsverfahren
a) Gesuch Raumbedarf
§ 16. Vor der Ausarbeitung eines Projektes für Neu- und Erweiterungsbauten sowie vor wesentlichen Änderungen der bestehenden Raumeinteilung oder Raumnutzung reicht die Schulpflege der Bildungsdirektion ein Gesuch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Genehmigung ein.

Der Raumbedarf und wesentliche Änderungen der bestehenden Nutzung unterliegen der Genehmigung der Bildungsdirektion.

Abs. 3 unverändert.

b) Gesuch Projekt
§ 17. Rechtzeitig vor Baubeginn reicht die Schulpflege das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag und den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen dem Hochbauamt ein.

c) Projektgenehmigung
§ 18. Die Baudirektion genehmigt nach Anhörung der Bildungsdirektion die Projekte für die Neu- und Erweiterungsbauten, Ausbauten, Erneuerungen und Gesamtsanierungen. Übersteigt die Beitragssumme die finanzielle Zuständigkeit der Baudirektion, entscheidet der Regierungsrat.

Mit der Genehmigung des Projektes wird der Kostenanteil zugesichert:

a) bei Neu- und Erweiterungsbauten in der Regel pauschal, auf Grund der anerkannten Nutzflächen;

b) bei kleineren Bauvorhaben, oder wenn eine Pauschalierung nicht möglich ist, auf Grund des Kostenvoranschlags.

Meldeverfahren
a) Anwendungsbereich
§ 18 a. Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung findet an Stelle des Genehmigungsverfahrens das Meldeverfahren statt, sofern Bestimmungen des Bundes oder des Kantons dies nicht ausschliessen. Das Meldeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a) Bauvorhaben mit Baukosten unter Fr. 1 000 000, die keinen zusätzlichen Raum schaffen oder keine wesentliche Veränderung der Nutzung vorsehen und deren Kostenanteile den Betrag von Fr. 250 000 nicht überschreiten;

b) Wesentliche Änderungen genehmigter Projekte;

c) Überschreitungen des Kostenvoranschlags um mehr als 10%, mindestens jedoch Fr. 50 000.

Die Schulpflege kann die Durchführung des Genehmigungsverfahrens verlangen.

b) Gesuch, Eingangsbestätigung
§ 18 b. Die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen sind dem Hochbauamt einzureichen. Dieses bestätigt den Eingang des Gesuchs, sobald die Unterlagen vollständig sind und gibt das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

c) Abschluss des Verfahrens
§ 18 c. Die Baudirektion schliesst das Meldeverfahren mit

a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nach kantonalem Subventionsrecht nichts entgegensteht;

b) der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt sind und das Gesuch in das Genehmigungsverfahren verwiesen wird oder

c) der Verfügung, dass die Genehmigung verweigert wird.

Das Bauvorhaben gilt als genehmigt, wenn die Baudirektion innerhalb der Behandlungsfrist von 30 Tagen keine Verfügung erlässt oder keine andere Anordnung trifft.

Die Genehmigung des Projektes schliesst die stillschweigende Zusicherung eines Staatsbeitrags auf Grund der eingereichten Unterlagen ein; die Ermittlung des Beitrags erfolgt mit der Abrechnungsverfügung.

Beitragsgesuch
§ 20. Die Bauabrechnung wird dem Hochbauamt zur Prüfung eingereicht. Die Ausrichtung des Beitrags erfolgt durch die Bildungsdirektion.

Nicht anrechenbare Aufwendungen
§ 21. Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für:

a) Unterhalt bzw. Instandhaltung und Instandsetzung zur Wahrung oder Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit;

b) Erneuerungen und Gesamtsanierungen, die auf Vernachlässigung des Unterhalts oder auf nicht bewährte Ausführungen oder Materialien zurückzuführen sind sowie vorzeitige Erneuerungen und Gesamtsanierungen;

c) provisorische Bauten und Anlagen, die als kurzfristige Übergangslösungen dem Schulbetrieb dienen;

d) Räumlichkeiten, die nicht für den eigentlichen Schul- oder Heimzweck benötigt werden, sowie Dienstwohnungen, wie Hauswart- oder Leiterwohnungen, ausser standortgebundene und betrieblich notwendige Räumlichkeiten für Betreuungspersonal in Heimen und Sonderschulen, nach den vom Hochbauamt ermittelten Schätzwerten;

e) Erwerb von Land, das nicht für Schulzwecke benötigt wird, und Investitionen ausserhalb des Schulareals;

f) Baunebenkosten gemäss Baukosten-Hauptgruppe 5 des Baukostenplans der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB), ausser Wettbewerbspreise und Ankäufe bei Projekten mit genehmigtem Raumbedarf sowie Vervielfältigungen und Plankopien;

g) Mehrgrössen gegenüber dem Mittelwert der Richtraumflächen, Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerischer Schmuck, dessen Kosten 1% der beitragsberechtigten Gebäudekosten überschreiten;

h) Ausstattung und Mobiliar, wenn die Abgeltung über die jährliche Schülerpauschale oder andere Beiträge erfolgt.

Abzüge bei der Beitragsfestsetzung
§ 22. Bei der Festsetzung der beitragsberechtigten Kosten werden abgezogen:

lit. a und b unverändert.

c) Geschenke, Legate und Beiträge Dritter;

lit. d unverändert.

e) Mehrkosten einer nicht genehmigten Projektänderung sowie nicht genehmigte Überschreitungen des Kostenvoranschlags gemäss § 18 a Abs. 2 lit. b und c.

Beitragsberechtigte Ausgaben
§ 24. Für den schulpsychologischen Dienst sind folgende Ausgaben beitragsberechtigt:

a) der Personalaufwand für Schulpsychologen im Vollamt, soweit er den Grundlohn gemäss Klasse 22, Erfahrungsstufe 8, der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz nicht übersteigt;

b) der Personalaufwand für Schulpsychologen im Nebenamt, soweit er nicht auf Behandlungen zurückzuführen ist:


– je Jahresstunde höchstens 1/42 des Grundlohnes gemäss Klasse 22, Erfahrungsstufe 8, der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz;

– je Einzelstunde höchstens 1/47 der Jahresstunde.

II. Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, über welche die Schulpflege bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht entschieden hat, werden nach den neuen Bestimmungen beurteilt.

III. Die Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi