Verordnung
über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
(Änderung)

(vom 18. August 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 wird wie folgt geändert.
In den §§ 2, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 lit. b und lit. d, 7 Abs. 2, §§ 8, 10, 11 und 12 wird der Ausdruck Volkswirtschaftsdirektion durch Bildungsdirektion ersetzt.

In § 7 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck Volkswirtschaftsdirektion durch Baudirektion ersetzt.

In § 2 wird der Ausdruck Amt für Berufsbildung durch Mittelschul- und Berufsbildungsamt ersetzt.

In den §§ 4 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a und b sowie 8 Abs. 1 lit. b wird der Begriff «Museen für Gestaltung» ersatzlos gestrichen.

Bauten
§ 3. Ein Kostenanteil an Schulhausanlagen wird nur gewährt, wenn der Raumbedarf von der Bildungsdirektion und das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag vor Baubeginn und nach Anhörung der Bildungsdirektion von der Baudirektion genehmigt wurden. Übersteigt die Beitragssumme die finanzielle Zuständigkeit der Baudirektion, entscheidet der Regierungsrat.

Für Erneuerungen von Schulhausanlagen wird der Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Kostenanteils weiterhin während wenigstens 25 Jahren für Berufsbildungszwecke verwendet wird.

Einrichtungen und Veranstaltungen
§ 4. Abs. 1 unverändert.

Beitragsberechtigt sind ferner die Aufwendungen für Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder als Lehrlingsheime dienen, sowie die Kosten von Ausbau, Erneuerung und Gesamtsanierung solcher Bauten.

Anrechenbare Aufwendungen
§ 7. Abs. 1 bis 3 unverändert.

Die anrechenbaren Aufwendungen für Schulhausanlagen bestimmen sich sinngemäss nach der Schulleistungsverordnung. Die Aufwendungen für Mobiliar, mit Ausnahme der Lehrmittel, sind nicht anrechenbar.

Höhe der Beiträge
a) Kostenanteil
§ 8. Der Kostenanteil beträgt für:

a) Lehrwerkstätten, Schulen und Kurse:

50% der anrechenbaren Personalkosten,

35% der anrechenbaren Sachaufwendungen wie Lehrmittel, Mieten, Neu- und Erweiterungsbauten sowie Erneuerungen und Gesamtsanierungen.

lit. b) bis d) unverändert.

Abs. 2 bis 4 unverändert.

Allgemeines
§ 10. Beitragsgesuche sowie Kostenvoranschläge, Betriebsrechnungen und Abrechnungen sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt innert der von ihm festgesetzten Fristen einzureichen. Für Beiträge an Bauten und Einrichtungen, ohne Lehrmittel, sind die Gesuche nach der Schulleistungsverordnung innerhalb der dort festgelegten Fristen dem Hochbauamt einzureichen.

Abs. 2 bis 4 unverändert.


II. Die Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi