Verordnung
über die Jugendheime
(Änderung)

(vom 18. August 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 wird wie folgt geändert:
In den §§ 1, 6, 9, 15 und 20 wird der Ausdruck Erziehungsdirektion durch Bildungsdirektion ersetzt.

In den §§ 5, 6, 15, 18 und 22 wird der Ausdruck Jugendamt durch Amt für Jugend und Berufsberatung ersetzt.

§ 11. Die Vorschriften über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Schulhausanlagen werden sinngemäss angewendet. An Bauten und Einrichtungen, die in erster Linie der Erzielung eines Ertrags dienen, werden in der Regel keine Staatsbeiträge ausgerichtet.

Bei Jugendheimen mit eigener Schule werden die Gesuche um Genehmigung des Raumbedarfs und des Projekts gleichzeitig für Heim und Schule eingereicht.

§ 12. Die Baudirektion kann nach Anhörung der Bildungsdirektion die Sicherstellung und bei Zweckentfremdung oder bei Wegfall der Voraussetzungen von § 7 des Gesetzes die volle oder teilweise Rückerstattung der Staatsbeiträge verlangen.


II. Die Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi