Verfassungsgesetz
über die Totalrevision der Kantonsverfassung
vom 18. April 1869

(vom 13. Juni 1999)

Totalrevision
Art. 1. Die Kantonsverfassung vom 18. April 1869 wird einer Totalrevision unterzogen.

Verfassungsrat
Art. 2. Für die Totalrevision wird ein Verfassungsrat eingesetzt. Seine Wahl erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes.

Verfahren
Art. 3. Der Verfassungsrat unterbreitet spätestens fünf Jahre nach seiner Wahl einen ersten Entwurf der neuen Kantonsverfassung dem Volk. Lehnt das Volk den ersten Entwurf ab, legt der Verfassungsrat innert eines Jahres einen zweiten Entwurf vor. Wird auch dieser abgelehnt, ist die Totalrevision gescheitert.

Der Verfassungsrat kann über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten Volksabstimmungen veranlassen, an deren Ergebnis er gebunden ist.

Wahl
Art. 4. Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Kantonsrates mit folgenden Besonderheiten:

a) Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern.

b) Für die Wahl wird der Kanton in drei Wahlkreise eingeteilt: c) Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

d) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer sind nicht anwendbar.

e) Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung des Verfassungsrates und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision.

Konstituierung, Geschäftsreglement und Ausgabenbewilligung
Art. 5. Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates nach der Wahl und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur konstituierenden Sitzung ein.

Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.

Die Bewilligung von Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes.

Öffentlichkeit
Art. 6. Die Sitzungen sind öffentlich.

Informationsrecht und Berichterstattung
Art. 7. Der Verfassungsrat hat das Recht, sämtliche für die Vorberatung der neuen Kantonsverfassung erforderlichen Unterlagen einzusehen.

Er kann Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Direktion zu Befragungen und zur Auskunftserteilung einladen und aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Er kann vom Regierungsrat zu einzelnen Punkten zusätzliche Berichte verlangen und Abklärungen in Auftrag geben.

Der Verfassungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeiten.

Stellung des Regierungsrates
Art. 8. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein; dagegen haben sie im Verfassungsrat und in seinen Organen beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung.

Entschädigungen
Art. 9. Die Mitglieder des Verfassungsrates werden nach den Bestimmungen des Kantonsrates entschädigt.

Bestimmungen der Kantonsverfassung
Art. 10. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung bezüglich der Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit finden bis zur Auflösung des Verfassungsrates keine Anwendung.

Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 11. Dieses Verfassungsgesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Es tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.

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Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 13. Juni 1999


Zahl der Stimmberechtigten769 259
Eingegangene Stimmzettel345 686
Annehmende Stimmen211 439
Verwerfende Stimmen 110 130
Ungültige Stimmen2 572
Leere Stimmen 21 545

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Verfassungsgesetz über die Totalrevision der Kantonsverfassung» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 23. August 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler