Mittelschulgesetz
(vom 13. Juni 1999)


1. Teil: Grundlagen

Kantonale Mittelschulen
§ 1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.

Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.

Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbständig geleitet.

Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende aufheben.

Auftrag
§ 2. Die kantonalen Mittelschulen

1. bilden die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um deren Bildungsziele zu erreichen,

2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Massnahmen,

3. treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung.

Schultypen
§ 3. Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer oder die Aufhebung bestehender Schultypen. Bei neuen Schultypen ist eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.

Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er legt die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest.

Bildungsrat
§ 4. Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für:

1. Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen,

2. Erlass einer Rahmenschulordnung,

3. Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen,

4. Wahl und Entlassung der Mitglieder der Schulkommissionen,

5. Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitungen,

6. Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen nichtstaatlicher Mittelschulen.


2. Teil: Kantonale Mittelschulen


A. Organe der Schule


1. Schulkommission

Stellung
§ 5. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die Verordnung regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.

Der Bildungsrat wählt die Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Aufgaben
§ 6. Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bildungsrates,

2. Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung zuhanden des Bildungsrates,

3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,

4. Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung,

5. Genehmigung des Leitbildes,

6. Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,

7. Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen Gründen,

8. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der übrigen Schulorgane.

Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.


2. Schulleitung

Stellung und Aufgaben
§ 7. Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und finanzielle Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.

Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,

2. Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,

3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung,

4. Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen Personals,

5. Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen,

6. Führung des Finanzwesens,

7. Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben.

Zusammensetzung
§ 8. Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.

Die Amtsdauer einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Prorektorin oder eines Prorektors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.


3. Konvente der Lehrerschaft

Konvente
§ 9. Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung regelt die Zugehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Aufgaben und Kompetenzen.

Die Vertretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimmberechtigt.

Der Gesamtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittelschulwesen betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschiedet das Leitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schulkommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der Schulleitung.

Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für die Schulkommission.

Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen.


B. Lehrpersonen

Lehrkörper
§ 10. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in der Regel eine befristete Anstellung voraus.

Eine unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen hat.

Pflichten
§ 11. Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.

Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung von Mittelschullehrkräften beigezogen werden.

Weiterbildung
§ 12. Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat die Interessen der Schule zu wahren.

Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Gestaltung des Unterrichts
§ 13. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst zu bestimmen.


C. Schülerinnen und Schüler

Aufnahme
§ 14. Der Bildungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.

Promotion
§ 15. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Zeugnissen mit Noten bewertet. Der Bildungsrat legt die Promotionsbedingungen und -termine fest.

Ausbildungsabschluss
§ 16. Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlossen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis.

Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfungen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen regeln.

Unterrichtsbesuch
§ 17. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Schulgemeinschaft
§ 18. Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemeinschaft Rücksicht zu nehmen und die Anweisungen der Schule zu befolgen.

Schülerorganisation
§ 19. Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Die Statuten der Schülerorganisation bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Schülerorganisation wählt die Vertretung der Schülerschaft für den Gesamtkonvent.

Disziplinarmassnahmen
§ 20. Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der Schule ist.

Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassenkonvent und Lehrpersonen.

Vorschlags- und Beschwerderecht
§ 21. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen.


D. Eltern

Zusammenarbeit
§ 22. Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die Lehrpersonen wenden.


E. Schulbetrieb

Schuljahr
§ 23. Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien dauern 13 Wochen im Jahr; der Bildungsrat regelt die Verteilung.

Schulwoche
§ 24. Die Schulen können mit Genehmigung des Bildungsrates den Unterricht auf sechs Wochentage oder auf fünf Wochentage mit schulfreiem Samstag verteilen.

Anmeldung
§ 25. Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.

Unterricht
§ 26. Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und erfolgt im allgemeinen im Klassenverband.

Der Unterricht besteht aus obligatorischen und fakultativen Fächern. Er umfasst zudem besondere Unterrichtsformen und Veranstaltungen wie Fachwochen, Studientage, Exkursionen und Schulreisen.

Lehrplan
§ 27. Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatorischen Fächer festlegt.

Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.

Beratung
§ 28. Die Schulen nehmen im Rahmen eines vom Bildungsrat erlassenen Konzepts die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen wahr.

Zusammenarbeit von Schulen
§ 29. Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert oder eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel erreicht wird.

Schulleiterkonferenz
§ 30. Die Schulleitungen der kantonalen Mittelschulen bilden die Schulleiterkonferenz.

Die Schulleiterkonferenz fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.


F. Finanzen

Finanzierung
§ 31. Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungsbezogen finanziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert finanziert.

Benutzungsgebühren
§ 32. Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.

Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduktion oder ein Erlass vorgesehen werden.

Schulgeld
§ 33. Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich.

Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen.

Für besondere Schulformen kann der Regierungsrat eine Beteiligung an den Mehrkosten verlangen.

Für besondere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen und Schulreisen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem fakultativen Unterricht kann eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangt werden.

An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persönlich benötigten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien werden keine Beiträge ausgerichtet.

Vereinbarungen mit anderen Kantonen
§ 34. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulbeiträge abschliessen.


3. Teil: Nichtstaatliche Mittelschulen

Bewilligung
§ 35. Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen bedarf der Bewilligung des Bildungsrates, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
§ 36. Der Bildungsrat entscheidet über die kantonale Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Er erlässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungsverfahren.

Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden kantonal anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse liegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen Schulen des gleichen Schultypus entspricht.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten angepasst oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Finanzielle Leistungen
§ 37. Der Kanton kann an nichtstaatliche Mittelschulen mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich pauschale Subventionen bis höchstens zu einem Drittel der Kosten für Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen ausrichten. Voraussetzung ist, dass sie die Vorgaben für die staatlichen Mittelschulen einhalten und dass ihr Angebot im Interesse des Kantons liegt.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion verfügt die Höhe der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kostenrechnung erlassen.

Aufsicht
§ 38. Nichtstaatliche Mittelschulen, die kantonal anerkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterstehen der Aufsicht des Kantons.


4. Teil: Rechtspflege

Rekurs
§ 39. Erstinstanzliche Entscheide und Rekursentscheide von Schulkommissionen kantonaler Mittelschulen können an die Schulrekurskommission weitergezogen werden.

Bei nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal anerkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, bezeichnet der Bildungsrat die Entscheide, die an die Schulrekurskommission weitergezogen werden können.


5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verordnung
§ 40. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung.

Die Ausführungsbestimmungen von § 37 bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 41. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:

a) das Gesetz über die Kantonsschule Zürcher Oberland vom 5. Oktober 1952

b) das Gesetz über die Errichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich vom 3. Oktober 1965

c) das Gesetz betreffend die Übernahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat vom 2. März 1975

d) das Gesetz betreffend die Übernahme der Mädchenschule der Stadt Winterthur durch den Staat vom 2. März 1975.

Änderung bisherigen Rechts
§ 42. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959:

§ 43. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen

lit. a) bis e) unverändert
lit. g) bis m) unverändert.
b) Das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859:

§§ 10–12, 14, 165, 174 a, 185, 191, 194, 197–203, 205, 245, 290 und 291 werden aufgehoben.

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Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 13. Juni 1999

Zahl der Stimmberechtigten769 259
Eingegangene Stimmzettel345 739
Annehmende Stimmen190 556
Verwerfende Stimmen 127 246
Ungültige Stimmen2 595
Leere Stimmen 25 342

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Mittelschulgesetz» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 23. August 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler