Geschäftsreglement
des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich
(Änderung)

(vom 14. November 1996)

Der Verkehrsrat beschliesst:

I. Das Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich vom 11. September 1990 wird wie folgt geändert:
b) Geschäfte mit Entscheidungskompetenzen
§ 7. Der Verkehrsrat entscheidet über:

lit. a)–l) unverändert;

m) die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird;

lit. n) unverändert;

o) die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.

3. Kompetenzen des Direktors:
a) Ausgabenkompetenzen
§ 13. Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

a) die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird;

lit. b) unverändert.

II. Diese Änderung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Die vorstehende Änderung wird genehmigt.

Zürich, 27. November 1996

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Hofmann Husi