Reglement
über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich
im Studiengang Religionswissenschaft

(vom 9. Juli 1999)


1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines
§ 1. Die Theologische Fakultät verleiht den Titel einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Religionswissenschaft (lic. sc. rel.) nach den folgenden Vorschriften.

Die Prüfungen im Studiengang Religionswissenschaft beruhen auf einem Studiengang der Theologischen Fakultät in Zusammenarbeit mit der Philosophischen Fakultät.

Koordinationsausschuss
§ 2. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen obliegt einem durch die beiden Fakultäten eingesetzten Koordinationsausschuss.


2. Teil: Anzahl, Inhalt und Umfang der Prüfungen

Anzahl der Prüfungen
§ 3. Es finden eine Zwischenprüfung und die Lizentiatsprüfung statt.

Die Zwischenprüfung
§ 4. Die Zwischenprüfung umfasst die folgenden Prüfungsleistungen:

1. Kernbereich: Klausur und mündliche Prüfung,

2. Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,

3. Kenntnis der religiösen Traditionen Europas: Klausur und mündliche Prüfung.

Die Prüfungen im Wahlbereich können zu einem anderen Zeitpunkt als die übrigen Prüfungsteile stattfinden, wobei nicht mehr als ein Semester zwischen den beiden Prüfungsteilen liegen darf.

Die Lizentiatsprüfung
§ 5. Die Lizentiatsprüfung umfasst die folgenden Prüfungsleistungen:

1. Kernbereich: Klausur und mündliche Prüfung,

2. Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,

3. Bereich des Praktikums: Bericht und mündliche Prüfung, insgesamt gewertet und als Prüfungsnote gezählt,

4. die Lizentiatsarbeit wird bewertet und zählt als Prüfungsnote.

Schriftliche Prüfungen
§ 6. In den schriftlichen Prüfungen hat die Kandidatin oder der Kandidat in je vier Stunden ein Thema zu bearbeiten. Hierzu werden ihr oder ihm aus jedem Fach drei von den Examinatorinnen oder Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt.

Der Koordinationsausschuss setzt fest, welche Hilfsmittel zugelassen sind.

Mündliche Prüfungen
§ 7. An jeder mündlichen Prüfung hat neben der Examinatorin oder dem Examinator eine weitere Dozentin oder Assistentin bzw. ein weiterer Dozent oder Assistent anwesend zu sein.

Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten.

In der mündlichen Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werden, sich darüber auszuweisen, dass sie oder er die betreffende Disziplin in ihrer wissenschaftlichen Gliederung überschaut und mit deren wesentlichen Einzelheiten genügend vertraut ist.

Für die mündlichen Prüfungen kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete, in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat, mit der Examinatorin oder dem Examinator vereinbaren. In der Prüfung ist die Examinatorin oder der Examinator verpflichtet, auf die Spezialgebiete gebührend einzutreten.


3. Teil: Die Anmeldung zu den Prüfungen

Termine
§ 8. Die Prüfungen werden in der Regel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen.

Die Anmeldungen dazu sind spätestens bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni für Prüfungen zu Beginn des folgenden Semesters, bis zum 10. März bzw. 10. Oktober für Prüfungen zu Ende des folgenden Semesters dem Dekanat der Theologischen Fakultät einzureichen.

Anmeldung zur Zwischenprüfung
§ 9. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. den Nachweis, dass sie oder er über ausreichende Lateinkenntnisse verfügt,

3. den Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfung mindestens vier Semester an einer Universität religionswissenschaftliche Studien betrieben hat, davon mindestens ein Semester in Zürich,

4. den Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,

5. Nachweise über die gemäss Studienordnung für den Studien-Wahlbereich erforderlichen Sprachkenntnisse und Studienleistungen.

Anmeldung zur Lizentiatsprüfung
§ 10. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Bewerberin oder des Bewerbers. Sofern eine solche schon früher eingereicht worden ist, genügt die Ergänzung bis zur Gegenwart,

2. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung oder, wenn diese nicht bei der Theologischen Fakultät in Zürich abgelegt worden ist, einen Ausweis, der von dieser als gleichwertig anerkannt wird,

3. den Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor der Prüfung mindestens acht Semester an einer Universität religionswissenschaftliche Studien betrieben hat, davon mindestens ein Semester in Zürich,

4. den Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,

5. Nachweise über die gemäss Studienordnung erforderlichen Studienleistungen,

6. den Praktikumsbericht,

7. eine schriftliche Arbeit, welche die Qualifikation für wissenschaftliches Arbeiten belegt (Lizentiatsarbeit), mit der Bescheinigung der dafür verantwortlichen Dozentin oder des dafür verantwortlichen Dozenten über die Annahme der Arbeit.

Anmeldegebühren
§ 11. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist eine Prüfungsgebühr von Fr. 60 zu entrichten.

Die Gebühr für die Lizentiatsprüfung beträgt Fr. 300.

Rückzug der Anmeldung, Abweisung wegen ungenügender Leistungen
§ 12. Der Rückzug der Anmeldung ist nur aus wichtigen Gründen und mit Beleg (z. B. Arztzeugnis) vor Ablegung des ersten Prüfungsteils möglich.

Im Krankheitsfall, der durch ein Arztzeugnis zu bestätigen ist, kann ein Bewerber oder eine Bewerberin die Prüfung jederzeit abbrechen, ohne dass diese als nicht bestanden gilt.

Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Anmeldung zurückgezogen haben oder wegen ungenügender Leistungen in der Prüfung abgewiesen worden sind, können sich in der Regel frühestens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden.


4. Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Examinatorinnen und Examinatoren
§ 13. Examinatorinnen und Examinatoren sind Professorinnen oder Professoren oder Dozentinnen oder Dozenten der am Studiengang beteiligten Disziplinen.

Diese beantragen die einzelnen Noten zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät, welche das Resultat der Prüfung feststellt. Alle Prüfenden sowie die Mitglieder des Koordinationsausschusses werden zur entsprechenden Sitzung eingeladen und haben bei diesem Traktandum Stimmrecht.

Auf Wunsch erhält die Kandidatin oder der Kandidat Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Arbeiten mit den Korrekturen der Examinatorin oder des Examinators. Die Examinatorin oder der Examinator hat auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten dieser oder diesem über ihre oder seine Beurteilung der mündlichen Prüfung Auskunft zu geben.

Benotung
§ 14. Jede Prüfungsleistung wird mit folgenden Noten beurteilt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht. Halbe Noten können als Zwischenstufen verwendet werden.

Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn in der Mehrzahl der Fächer eine genügende Note erteilt wird und in nicht mehr als einem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist. Die Lizentiatsarbeit muss mindestens als genügend beurteilt werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten unter 4 liegt.

Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
§ 15. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

Schlusszeugnis
§ 16. Das über jede bestandene Prüfung auszustellende Zeugnis enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan der Theologischen Fakultät unterzeichnet.

Für die Ermittlung der Gesamtnote wird der Notendurchschnitt errechnet; bei der Lizentiatsprüfung wird die Lizentiatsarbeit doppelt gezählt.


5. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 17. Das vorliegende Reglement tritt auf das Wintersemester 1999/ 2000 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrats

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid



Anhang

I. Studienleistungen


1. Kernbereich

Obligatorische Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung:
Ziel ist eine Einführung in die Disziplin, Erarbeitung von grundlegenden Fragestellungen und eines Überblickswissens, Einführung in historische und systematische Methoden.

– Religionswissenschaftliches Proseminar, zur Einführung in die Disziplin.

– Religionswissenschaftliches Seminar, mit Seminararbeit, zur Vertiefung eines Themas.

– Proseminar, in welchem mit Methoden des historisch-kritischen Umgangs mit Texten und darüber hinaus mit historischen Fragestellungen vertraut gemacht wird (z. B. Kirchengeschichte, Neues Testament, Altes Testament an der Theologischen Fakultät, philologisches oder historisches Proseminar an der Philosophischen Fakultät). Da die Methoden nicht fachspezifisch sind, kann die Veranstaltung in verschiedenen Bereichen absolviert werden.

– Proseminar, in welchem mit systematischen Methoden vertraut gemacht wird (Systematische Theologie, Philosophie o. Ä.). Da die Methoden nicht fachspezifisch sind, kann die Veranstaltung in verschiedenen Bereichen absolviert werden.

– Grundkurs «Einführung in die religiösen Traditionen Europas»; Lateinkenntnisse (Latinum) werden vorausgesetzt.

Obligatorische Studienleistungen bis zur Schlussprüfung (Lizentiat):
– 3 religionswissenschaftliche/religionsgeschichtliche Seminare, mit Seminararbeiten.

– Ist der Wahlbereich historisch-geographisch, so sind zwei Seminarthemen aus einem systematischen bzw. sozialwissenschaftlichen Bereich zu wählen; ist der Wahlbereich systematisch bzw. sozialwissenschaftlich, so sind zwei Seminarthemen aus einem historisch-geographischen Bereich zu wählen (Komplementarität zwischen dem Wahlbereich und anderen Bereichen der Religionswissenschaft).

– Praktikum: Die Studierenden haben ein mindestens dreimonatiges Praktikum zu absolvieren, das sie mit religiöser Praxis (des eigenen oder eines fremden kulturellen Kontextes) in engen Kontakt bringt. Darüber ist ein Bericht zu verfassen, welcher prüfungsrelevant ist. Die Praktikumsprojekte sind durch den Koordinationsausschuss zu genehmigen.

2. Wahlbereich

Obligatorische Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung:
– Die für einen historisch-geographischen Wahlbereich relevanten Quellen müssen in der entsprechenden Sprache studiert werden können. Die sprachlichen Qualifikationen müssen bis zur Zwischenprüfung in der Regel nachgewiesen sein. Analog müssen für einen systematisch bzw. sozialwissenschaftlich orientierten Wahlbereich die entsprechenden methodischen Qualifikationen bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen sein.

– 2 Proseminare oder entsprechende Leistungen, eines davon mit Seminararbeit/Referat.

Obligatorische Studienleistungen bis zur Schlussprüfung (Lizentiat):
– 3 Seminare mit Seminararbeit/Referat.


3. Lizentiatsarbeit

Das Thema der Lizentiatsarbeit kann dem Kern- oder dem Wahlbereich entstammen; die Arbeit wird normalerweise von zwei Dozierenden, die den Wahl- und den Kernbereich vertreten, betreut.


II. Katalog möglicher Wahlbereiche (in Klammer die entsprechenden Fächer der Theologischen oder der Philosophischen Fakultät):

Religionsgeschichtliche bzw. geographisch/ethnographische Wahlbereiche:
– Christentum (historische und systematische Fächer der Theologie, Geschichte des Mittelalters; sprachliche Voraussetzungen wie bei den Theologen),

– Religion des Alten Israel, Judentum (Altes Testament/Judaistik),

– Altorientalische Religionen (zurzeit historischer Schwerpunkt des Lehrstuhlinhabers für RW),

– Religionen der Klassischen Antike (Klassische Philologie, Alte Geschichte),

– Altgermanische/altnordische Religionen (Nordistik),

– Religionen Indiens/Buddhismus (Indologie),

– Islam (Islamwissenschaft),

– Religionen Chinas (Sinologie),

– Religionen Japans (Japanologie),

– Religionen des Alten Ägypten (Ägyptologie),

– Lateinamerikanische Religionen (Hispanistik),

– Lokale Religionen / Kleine Traditionen / Religionen mündlicher Überlieferung (Ethnologie),

– Ur- und frühgeschichtliche Religionen (Ur- und Frühgeschichte).

Dabei sind eventuell Spezifikationen des Wahlbereichs möglich, deren nähere Bestimmung mit dem verantwortlichen Dozierenden zu vereinbaren und durch den Koordinationsausschuss zu genehmigen ist.

Systematische bzw. sozialwissenschaftliche Wahlbereiche:
– Religionsphilosophie (Philosophie an der Philosophischen Fakultät / Religionsphilosophie an der Theologischen Fakultät),

– Religionssoziologie (Soziologie),

– Religionspsychologie (Psychologie).