Kirchenordnung
der evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich
(Änderung)

(vom 1. Dezember 1998)

Die Kirchensynode der evangelisch-reformierten Landeskirche,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Kirchenrates,

beschliesst:


I. Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 wird wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:

Kirchliche Minderheiten
Art. 40. Für kirchliche Minderheiten gemäss § 22 des Kirchengesetzes kommt das für Kirchgemeinden geltende Recht sinngemäss zur Anwendung.

Wo Gruppierungen Dienste beanspruchen, die im Angebot der Kirchgemeinde zu wenig zur Geltung kommen, können sie sich zu einem Gemeindeverein zusammenschliessen und mit der Kirchgemeinde durch Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen, auch wenn sie das im § 22 des Kirchengesetzes vorgeschriebene Quorum (mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten) nicht erreichen. Mit der Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlung können auch Beiträge zugesprochen werden.

Solche Vereinbarungen sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Er prüft insbesondere, ob kein Verstoss gegen Bestimmungen der Kirchenordnung vorliegt und der Gesamtzusammenhang von Kirchgemeinde und Landeskirche nicht missachtet wird.

Der Kirchenrat kann zuhanden der Kirchgemeinden Richtlinien erlassen.

Landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen
Art. 40 a. Zur Beratung und Begleitung von Kirchgemeinden in Minderheitenfragen wählt der Kirchenrat eine landeskirchliche Vermittlungskommission.

Die landeskirchliche Vermittlungskommission kann von Minderheiten, von Kirchenpflegen oder von Bezirkskirchenpflegen angerufen werden. Ihre Tätigkeit setzt die Zustimmung von Kirchenpflege und Minderheitenvertretung voraus. Während des Verfahrens vor der landeskirchlichen Vermittlungskommission werden hängige Verfahren über den Minderheitenkonflikt vor kirchlichen Behörden sistiert, sofern es nicht um Beseitigung oder Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkeiten geht.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

II. Dieser Beschluss ist gemäss § 9 a des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt unter Angabe der Referendumsfrist dem fakultativen Referendum zu unterstellen und gemäss § 4 Abs. 2 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Im Namen der evang.-ref. Kirchensynode

Der Präsident: 1.Sekretärin:
Hans Sigrist Rosmarie Rüegsegger

Gegen obigen Beschluss ist nach Publikation im Kantonalen Amtsblatt vom 29. Januar 1999 das Referendum nicht ergriffen worden. Der Regierungsrat hat die Änderung der Kirchenordnung mit Beschluss vom 2. Juni 1999 (Beschluss Nr. 1053) genehmigt.

Der Kirchenrat hat die Art. 40 und 40 a zusammen mit der am 14. Juli 1999 verabschiedeten nachfolgenden Verordnung betreffend die Landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen (181.82) auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.