Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt
in den mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fächern an der Universität Zürich

(vom 27. Februar 1996) FN1


I. Allgemeines

§ 1. Die Diplomprüfung für das höhere Lehramt ist ein Staatsexamen. Es kann erst nach dem Abschluss des wissenschaftlichen Studiums an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät abgelegt werden, sofern auch die für den didaktisch-praktischen Teil der Prüfung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Das an der Prüfung erworbene Diplom ist die obligatorische Voraussetzung für die Wahl an einer öffentlichen Mittelschule des Kantons Zürich.

§ 2. Das Diplom für das höhere Lehramt wird für folgende Mittelschulfächer ausgestellt:

– Mathematik,

– Physik,

– Chemie,

– Biologie,

– Geografie.

Es besteht die Möglichkeit, gleichzeitig oder später die Prüfung in einem weiteren Mittelschulfach der Philosophischen Fakultät oder der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät abzulegen (Zusatzfach). Die Fakultät regelt den Umfang der zu erbringenden Studienleistungen in einer Wegleitung.

Die Prüfung soll die Lehrbefähigung für alle Stufen einer mindestens sechs Jahre dauernden Mittelschule bzw. einer Mittelschule mit gebrochenem Lehrgang feststellen.

§ 3. Entsprechend der Ausbildung zerfällt die Prüfung in einen wissenschaftlichen und einen didaktisch-praktischen Teil. Für die wissenschaftliche Prüfung ist die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät, für die didaktische der Prüfungsausschuss der Diplomkommission (§ 17) zuständig.


II. Wissenschaftlicher Teil

§ 4. 1. Als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung für das höhere Lehramt wird das an der Universität Zürich erworbene Diplom oder Doktorat als Mathematiker respektive Naturwissenschafter anerkannt, sofern das gewählte Mittelschulfach dem Hauptfach der wissenschaftlichen Prüfung entspricht. In allen andern Fällen, wie auch bei Zusatzfächern, entscheidet die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät, ob eine bestandene Prüfung als Ausweis für eine ausreichende fachliche Ausbildung genügt. Sie teilt dem Präsidenten der Diplomkommission für das höhere Lehramt diesen Entscheid mit.

2. Für Biologen aller Spezialrichtungen ist das integrierte Grundstudium in Biologie Voraussetzung für die Wahl von Biologie als Hauptfach. Eine Prüfung in Anatomie und Physiologie des Menschen im heutigen Umfang ab 5. Semester ist obligatorisch.

3. Wer Geografie als Haupt- oder Zusatzfach im Diplom für das höhere Lehramt wählt, muss eine Hochschulprüfung in Geologie ablegen.


4. Das wissenschaftliche Diplom in Biochemie wird für das höhere Lehramt in Chemie anerkannt. FN2
5. Über die Anerkennung auswärts bestandener Examina (Staatsexamen, Diplom, Doktorat) als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung und über das Ausmass von allfälligen Ergänzungsprüfungen entscheidet die Fakultät.


III. Didaktisch-praktischer Teil


A. Anmeldebedingungen

§ 5. Voraussetzung für die Anmeldung zur didaktisch-praktischen Prüfung sind:

1. Der Ausweis über die bestandene wissenschaftliche Prüfung gemäss § 4,

2. Der Nachweis über den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen in den Bereichen Allgemeine Didaktik und Psychologie des Jugendalters,

3. Der Nachweis über die Teilnahme an den fachdidaktischen Kursen in den Diplomfächern und über die Absolvierung der entsprechenden Übungslektionen,

4. Der Ausweis über die nach den Weisungen der Diplomkommission absolvierten Unterrichtspraktika.

§ 6. Über die Anerkennung von Lehrveranstaltungen (vgl. § 5.2), Fachdidaktikkursen und Praktika (vgl. § 5.3 und 5.4), die an einer anderen Universität belegt worden sind, entscheidet die Abteilung Höheres Lehramt. Gegen den Entscheid kann innert zwanzig Tagen bei der Diplomkommission rekurriert werden.


B. Prüfung

§ 7. Die Prüfung umfasst:

1. Einen allgemeindidaktischen Teil: ein halbstündiges Kolloquium mit einem Dozenten für Allgemeine Didaktik. Bedingung für die Zulassung zum zweiten Teil ist ein mindestens befriedigendes Resultat (Note 4).

2. Einen praktisch-fachdidaktischen Teil: zwei Prüfungslektionen im Hauptfach auf verschiedenen Klassenstufen oder je eine Prüfungslektion im Haupt- und im Zusatzfach, falls ein solches gewählt worden ist (vgl. § 2 Abs. 2), sowie ein zwanzigminütiges Kolloquium mit einem Dozenten für Fachdidaktik des Hauptfaches.

Kandidaten, die sich zu einem späteren Zeitpunkt in einem Zusatzfach prüfen lassen (vgl. § 2 Abs. 2), halten eine Prüfungslektion. Das fachdidaktische Kolloquium entfällt für sie.

§ 8. Die Prüfung wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses der Diplomkommission (vgl. § 17) in Verbindung mit der Abteilung Höheres Lehramt und den Leitern der einzelnen Mittelschulen organisiert.

Der Präsident des Prüfungsausschusses oder der von ihm bestimmte Stellvertreter ernennt zur Durchführung der Prüfung für jeden Kandidaten die notwendigen Experten; diese bilden den Prüfungsausschuss.

An den einzelnen Teilprüfungen müssen anwesend sein:

1. Beim allgemeindidaktischen Kolloquium ein Dozent für Allgemeine Didaktik und ein Beisitzer, in der Regel ein Fachdidaktiker des vom Kandidaten gewählten Hauptfaches.

Der Dozent für Allgemeine Didaktik legt für diese Teilprüfung eine Note fest (vgl. § 9) und teilt sie dem Kandidaten mit.

2. Bei Prüfungslektionen der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter als Vorsitzender, ein Didaktiklehrer des betreffenden Faches und ein Fachvertreter der Universität.

Bei der Wiederholung von Prüfungslektionen muss auch ein Dozent für Allgemeine Didaktik anwesend sein.

3. Beim fachdidaktischen Kolloquium der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter und ein Didaktiklehrer des vom Kandidaten gewählten Hauptfaches.

Die bei den Prüfungslektionen und beim fachdidaktischen Kolloquium anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses ermitteln für die entsprechende Teilprüfung je eine Note (vgl. § 9).

Der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt es dem Kandidaten mit.

§ 9. Die Prüfungsergebnisse werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 festgestellt; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung. Die Prüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Teilprüfungen mindestens die Note 4 (befriedigend) erreicht wurde. Im Diplom werden je eine Note für das allgemeindidaktische Kolloquium, für das fachdidaktische Kolloquium sowie für die beiden Prüfungslektionen aufgeführt.

§ 10. Im Falle des Nichtbestehens können sowohl das allgemeindidaktische Kolloquium als auch der praktisch-fachdidaktische Teil der Prüfung je einmal wiederholt werden (der praktisch-fachdidaktische Teil frühestens nach 6 Monaten).


Teilprüfungen, die mit den Noten 5 FN1/2 oder 6 bewertet wurden, brauchen nicht wiederholt zu werden.


C. Anmeldung

§ 11. Die Anmeldung zur didaktisch-praktischen Prüfung ist mit Angabe des gewählten naturwissenschaftlichen Faches und eventuellen Zusatzfaches an die Abteilung Höheres Lehramt zu richten. Ihr sind beizulegen:

1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

2. Die in § 5 erwähnten Ausweise,

3. Im Falle von Zusatzfächern die Bestätigung des zuständigen Fachbereichs über die erbrachten Leistungen,

4. Die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühren.


IV. Gebühren

§ 12. Die Gebühr für die didaktisch-praktische Prüfung beträgt Fr. 300, für eine zeitlich später abgelegte Prüfung in einem Zusatzfach oder bei Wiederholung eines Prüfungsteils Fr. 150 (Einzahlung bei der Kanzlei der Universität). Die Gebühren für die Ergänzungsprüfungen betragen zwischen Fr. 20 und Fr. 40. Sie werden von der Fakultät festgesetzt und dem Bewerber mitgeteilt.


V. Diplom

§ 13. Das Diplom dient als Ausweis über die zur Ausübung eines Lehramtes an einer Mittelschule notwendige Vorbildung. Es enthält die Noten der Prüfungslektionen und der Kolloquien.

Ein Diplom über die Prüfung in einem Zusatzfach (§ 2 Abs. 2) enthält die Note der Prüfungslektion.

§ 14. Das Diplom wird durch einen Vertreter der Bildungsdirektion und den Präsidenten des Prüfungsausschusses unterzeichnet.


VI. Diplomkommission

§ 15. Der Erziehungsrat ernennt eine Diplomkommission von zwölf Mitgliedern, die sich folgendermassen zusammensetzt:

1. Aus einem Mitglied des Erziehungsrates,

2. Aus einem Dozenten für Allgemeine Didaktik des Mittelschulunterrichts und einem weiteren Mitglied der Philosophischen Fakultät sowie zwei Vertretern der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. Aus vier Schulleitern kantonal-zürcherischer Mittelschulen oder deren Stellvertretern und aus drei Hauptlehrern kantonal-zürcherischer Mittelschulen.

Der Präsident der Diplomkommission wird vom Erziehungsrat bestimmt.

§ 16. Die Diplomkommission befasst sich mit den allgemeinen Fragen der Ausbildung zürcherischer Mittelschullehrer sowie mit Rekursfällen. Sie stellt Antrag betreffend Wahl oder Wiederwahl der ständigen Lehrbeauftragten für Fachdidaktik und des Koordinators der Abteilung Höheres Lehramt. Sie amtet als konsultatives Organ von Bildungsdirektion und Erziehungsrat.

§ 17. Die Bildungsdirektion bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Diplomkommission einen Mittelschulleiter zum Präsidenten des Prüfungsausschusses; er gehört der Diplomkommission an oder nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.


VII. Übergangsbestimmungen

§ 18. Dieses Reglement ersetzt dasjenige über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern vom 26. November 1974. Es tritt auf Beginn des Sommersemesters 1996 in Kraft.

Kandidaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die Prüfung bereits abgelegt haben, sind berechtigt, die Wiederholungsprüfung bis Ende Sommersemester 1997 nach dem Reglement vom 26. November 1974 abzulegen.

Studierende mit einem Diplom in Biochemie, welche ihr Studium vor dem Wintersemester 1998/99 begonnen haben, und welche die Prüfung für das höhere Lehramt in Chemie ablegen wollen, haben

a) in der zweiten Vorprüfung an Stelle der Teilprüfung «Physikalische und Anorganische Chemie» eine Teilprüfung «Physikalische Chemie» abzulegen,

b) das «Präparativ-organisch-chemische Praktikum für Chemiker» in vollem Umfang zu absolvieren und


c) als grosses Nebenfach der Schlussprüfung «Anorganische Chemie» zu wählen. FN2
Zürich, den 27. Februar 1996

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Buschor Hassler
FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss Erziehungsratsbeschluss vom 29. Juni 1999.