Kantonale Waldverordnung
(vom 28. Oktober 1998)

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Veranstaltungen im Wald
§ 1. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen

a) in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder

b) voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.

Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.

Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.

Reiten und Radfahren
§ 2. Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes.

Waldabstand
§ 3. Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.


2. Pflege und Nutzung des Waldes

Waldentwicklungsplanung
a) Inhalt
§ 4. Der Waldentwicklungsplan

a) erfasst und gewichtet die an den Wald gestellten Ansprüche,

b) setzt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,

c) bezeichnet die Flächen, für welche besondere Ziele festgesetzt werden und wo Interessenkonflikte bestehen,

d) setzt Prioritäten für den Vollzug und macht Aussagen über das weitere Vorgehen.

b) Durchführung
§ 5. Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:

a) den Perimeter,

b) den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,

c) das Mitwirkungsverfahren.

Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.

c) Revision
§ 6. Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst.

Ausführungsplanung
a) Allgemein
§ 7. Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um.

Sie bezeichnet

a) die Ziele,

b) die erforderlichen Massnahmen,

c) die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.

b) Betriebsplan
§ 8. Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.

Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.

Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist.

Planungsgrundlagen
§ 9. Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über

a) die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,

b) den Waldaufbau,

c) den Gesundheitszustand des Waldes,

d) die Eigentumsverhältnisse,

e) die aktuelle Nutzung des Waldes.

Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte.

Bewirtschaftungsvorschriften
§ 10. Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.

Kahlschlag
§ 11. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für:

a) Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können,

b) Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,

c) Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind.

Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt.

Teilung
§ 12. Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.

Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen.

Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Wildschadenverhütung
§ 13. Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Staat übernimmt die Konzeptkosten.


3. Finanzierung

Kosten für die Jungwaldpflege
§ 14. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.

Kosten des Forstreviers
§ 15. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die

a) unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht,

b) Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über die Waldpflege und Waldnutzung sowie über die Arbeitssicherheit,

c) Anzeichnung und Bewilligung von Holznutzungen,

d) Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen.

Die Kostenanteile an die Revierkosten der Gemeinden werden wie folgt berechnet:

Finanzkraftindex Kostenanteil %

bis 105 50

106–115 40

116 und höher 30

Kostenanteile unter Fr. 1000 werden nicht ausbezahlt.

Der kantonale Forstdienst pauschaliert die beitragsberechtigten Kosten. Er kann dabei die Besonderheiten des Reviers insbesondere Grösse, Eigentümerstruktur, Nutzungsintensität und Erschliessung berücksichtigen.


4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 16. Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers vom 24. Februar 1949,

b) die Verordnung über Beiträge an die Waldpflege vom 13. Oktober 1993,

c) die Verordnung über die Privatnichtschutzwaldungen vom 23. April 1925,

d) die Verordnung über Bauten im Wald vom 12. Juli 1962,

e) die Verordnung über die Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen vom 26. Juni 1958,

f) der Beschluss des Regierungsrates über die Ausscheidung von Schutzwaldungen im Kanton Zürich vom 1. Dezember 1960,

g) der Beschluss des Regierungsrates betreffend Forstrechnungen der Gemeinden und Korporationen vom 10. Oktober 1984,

h) das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944,

i) das Reglement für die eidgenössischen Försterkurse im Kanton Zürich vom 1. Mai 1951.

Übergangsbestimmung
§ 17. Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi



Die vorstehende Verordnung wird genehmigt.

Zürich, 8. März 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler