Beschluss des Regierungsrates
über den Beitritt
zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung

(vom 3. März 1999)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998,

beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998 für die Jahre 1999–2005 bei.

II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Veröffentlichung der Vereinbarung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber i.V.:
Honegger Hirschi



Der Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung wird genehmigt.

Zürich, 20. September 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler



Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005
(vom 4. Juni 1998)

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck
Art. 1. Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Art. 2. Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

Grundsätze
Art. 3. Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Beitragsberechtigte Studiengänge
Art. 4. Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung.

Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Wohnsitzkanton
Art. 5. Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:

a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,

c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,

d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,

e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Umleitung von Studierenden
Art. 6. Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung haben. Die Kommission FHV bestimmt die für die Umleitung zuständige Stelle.

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
Art. 7. Studierende und Studienanwärter und Studienanwärterinnen aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.


II. Beiträge

Beitragsperiode 1999–2001
Art. 8. Die erste Beitragsperiode umfasst die zwei Studienjahre vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2001.

Für diese zwei Jahre gelten die im Anhang I festgelegten Beitragskategorien. Der Anhang I enthält zudem die definitive Einteilung der Studiengänge, die vor dem 4. Juni 1998 genehmigt wurden.

Die Studiengänge, die nach dem 4. Juni 1998 genehmigt bzw. anerkannt werden, sowie Studiengänge, die sich gemäss Artikel 20 im Anerkennungsverfahren befinden, werden von der Kommission FHV in die Beitragskategorien nach Anhang I eingereiht (Art. 12 Abs. 3 Bst. f).

Der Anhang II dieser Vereinbarung enthält die Liste der zurzeit im Aufbau begriffenen oder geplanten, aber noch nicht anerkannten Studiengänge. Die Liste hat informativen Charakter; zur Beitragsberechtigung bedarf es in jedem Fall eines Beschlusses der Kommission FHV.

Beitragsperiode 2001–2005
Art. 9. Für die vier Studienjahre vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 werden die Beiträge und die Beitragskategorien neu festgelegt.

Es gelten die folgenden Grundsätze:

a) Die Studiengänge werden auf Grund gleichwertiger Ausbildungsformen und Kostenstrukturen in Beitragskategorien eingeteilt.

b) Für diese Beitragskategorien werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Studierende/n und Jahr ermittelt. Massgeblich sind die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

c) Spezielle Studiengänge, die in nicht mehr als drei Fachhochschulen bzw. Teilschulen angeboten werden, werden auf Grund eines Kostengutachtens eingereiht, das neben den durchschnittlichen Kosten auch die rationelle Erfüllung der Ausbildungsaufgabe berücksichtigt.

d) Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie pro Kategorie drei Viertel der Ausbildungskosten decken.

Zuständig ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Die Einreihung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge während der Beitragsperiode richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 20.

Abzug bei hohen Studiengebühren
Art. 10. Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.


III. Vollzug

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 11. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,

b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

c) die Festlegung der Beitragskategorien und der Beiträge für die Beitragsperiode 2001–2005,

d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

Kommission FHV
Art. 12. Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine «Kommission Fachhochschulvereinbarung» (Kommission FHV) ein.

Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.

Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,

b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,

c) die Antragstellung für die Neufestlegung der Beiträge und Beitragskategorien für die Beitragsperiode 2001–2005,

d) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,

e) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinsen,

f) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 20.

Sie kann Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für den Fall erlassen, dass die Studiendauer die Regelstudienzeit erheblich übersteigt.

Geschäftsstelle
Art. 13. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Ermittlung der Studierendenzahl
Art. 14. Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.

Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Beitragskategorien getrennt auf.

Vollzugskosten
Art. 15. Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.


IV. Rechtspflege

Schiedsinstanz
Art. 16. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

a) die Zahl der Studierenden,

b) den massgebenden Wohnsitz,

c) die Zahlungspflicht der Kantone.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1996 (SR 276) finden Anwendung.

Bundesgericht
Art. 17. Vorbehältlich von Artikel 16 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.


V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Beitritt
Art. 18. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten
Art. 19. Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.

Ab Inkrafttreten wird diese Vereinbarung auf alle Studierenden der Studiengänge, für die sie gilt, angewendet. Massgebend ist der Beginn des Studienjahres.

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Art. 20. Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Kategorien ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1).

Dauer und Ablösung der FHV
Art. 21. Die Vereinbarung gilt für sechs Jahre ab Inkrafttreten.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone schlägt den Kantonsregierungen zwei Jahre vor Ablauf dieser Vereinbarung eine neue Vereinbarung vor, die die vorliegende ablösen soll.

Fürstentum Liechtenstein
Art. 22. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge zu behandeln.

Bern, den 4. Juni 1998

Schweizerische Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren EDK


Präsident: H. U. Stöckling
Sekretär: M. Arnet