Reglement
über die Zwischenprüfung für Studierende
mit Hauptfach Publizistikwissenschaft
an der Universität Zürich

(vom 18. September 1999)

Der Universitätsrat beschliesst:

Grundsatz
§ 1. Das Grundstudium im Hauptfach Publizistikwissenschaft wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Ihr Bestehen bildet die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung muss die erste Teilprüfung erfolgreich absolviert worden sein.

Die erste Teilprüfung muss nach zwei, die zweite Teilprüfung kann nach vier Semestern absolviert werden.

Umfang und Gegenstand der ersten Teilprüfung
§ 2. Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausur von vier Stunden.

Gegenstand der ersten Teilprüfung bilden die Methoden der Publizistikwissenschaft.

Umfang und Gegenstand der zweiten Teilprüfung
§ 3. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die mindestens 15 Minuten dauert.

Gegenstand der zweiten Teilprüfung ist ausgehend von einer Forschungsarbeit der Studierenden der Stoff des Grundstudiums.

Durchführung der Zwischenprüfung
§ 4. Die Teilprüfungen werden mindestens einmal jährlich abgehalten.

Anmeldung zur Zwischenprüfung
§ 5. Die Anmeldung zu den beiden Teilprüfungen erfolgt mit Anmeldeformular auf dem Institutssekretariat. Anmeldefristen und -verfahren werden von diesem bekannt gegeben und in der Informationsbroschüre des Instituts für Publizistikwissenschaft durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts für Publizistikwissenschaft und Medienforschung veröffentlicht.

Bei der Anmeldung einzureichen sind:

- der Nachweis über die bisherigen Semesterimmatrikulationen,

- die aktuelle Immatrikulation,

- der Ausweis über die gemäss Studienordnung vorgeschriebenen Studienleistungen,

- für die Anmeldung zur zweiten Teilprüfung: Ausweis über die bestandene erste Teilprüfung.

Jede Prüfungsanmeldung ist verbindlich. Verspätete Anmeldungen werden, ausser in zwingenden Fällen mit triftigen Gründen, nicht entgegengenommen.

Verschiebung der Zwischenprüfung
§ 6. Tritt vor der Prüfung ein zwingender Verhinderungsgrund ein, der im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestand und nicht voraussehbar war, ist ein begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen.

Tritt ein gleichartiger Verhinderungsgrund während der Prüfung ein, ist dies unverzüglich noch während der laufenden Prüfung schriftlich mitzuteilen.

Das Verschiebungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) einzureichen. Erfolgt die Abmeldung während der laufenden Prüfung, so ist die Bestätigung nachzureichen.

Benotung
§ 7. Die Klausuren und die mündlichen Prüfungen werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 sind ungenügend.

Nach der Notensitzung des Instituts wird die unterschriebene Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste gilt bei genügender Gesamtleistung als Ausweis für die bestandene Zwischenprüfung.

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
§ 8. Sollte sich während oder nach einer Prüfung ergeben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer Prüfung über unerlaubte Hilfen verfügt hat, so ist durch Beschluss des Instituts die Zwischenprüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären.

Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 9. Ist das Ergebnis einer Teilprüfung ungenügend, muss die Kandidatin oder der Kandidat die betreffende Teilprüfung am nächstmöglichen Termin wiederholen. Nicht bestandene Teilprüfungen können nur einmal wiederholt werden.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Verschiebung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder setzt eine begonnene Klausur nicht fort, so gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden.

Ausschluss vom Hauptfach Publizistikwissenschaft
§ 10. Ist auch die Wiederholungsprüfung ungenügend oder tritt die Kandidatin oder der Kandidat ohne zwingenden Grund nicht am nächstmöglichen Termin zur Wiederholungsprüfung an, so wird sie oder er im betreffenden Hauptfach endgültig abgewiesen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der erste Versuch der ersten Teilprüfung nicht gemäss § 1 nach zwei Semestern absolviert wird. Vorbehalten bleiben das Vorliegen eines triftigen Grundes nach § 5 bzw. die Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs nach § 6.

Inkrafttreten
§ 11. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 1999/ 2000 in Kraft.

Es findet Anwendung auf alle Studierenden mit Hauptfach Publizistik, die das Grundstudium im Wintersemester 1999/2000 und später aufgenommen haben.

Die erste Teilprüfung nach neuer Ordnung findet erstmals nach der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2000 statt, die zweite Teilprüfung erstmals am Ende des Sommersemesters 2001.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid




Anhang

Obligatorische Studienleistungen im Hauptfach
Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich


Grundstudium: 1. und 2. Semester

- Vorlesung «Einführung in die Publizistikwissenschaft»
Klausur

- Vorlesung «Methoden der Publizistikwissenschaft I»
- Vorlesung «Methoden der Publizistikwissenschaft II»

- Drei Vorlesungen nach freier Wahl
Klausur aus dem Bereich einer dieser Vorlesungen

- Übung «Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten»
Schriftliche Arbeit

Grundstudium: 3. und 4. Semester

- Forschungsproseminar I
- Forschungsproseminar II
Eine Forschungsarbeit

- Zwei Vorlesungen
Klausur aus dem Bereich einer dieser Vorlesungen

Prüfungstermine der 1. Teilprüfung

Die 1. Teilprüfung findet am Ende des 2. Semesters (Juni/Juli) statt. Bei Nichterfolg kann die Prüfung vor Beginn des Wintersemesters (Oktober) wiederholt werden.

Wer aus triftigen Gründen den regulären Termin (Juni/Juli) nicht wahrnehmen kann, hat die Prüfung zum Oktober-Termin zu absolvieren.

Wer den ersten Versuch erst im Oktober antritt und die Prüfung nicht besteht, kann sich im November/Dezember einer Nachprüfung unterziehen.