Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
(Kantonale Bürgerrechtsverordnung)

(vom 25. Oktober 1978) FN1


Der Regierungsrat beschliesst:

1. Einbürgerung von Schweizern

Gesuch
a) Form
§ 1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. FN7

Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Gewalt nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen. FN7

Für Bevormundete stellt der Vormund das Einbürgerungsgesuch. Er bringt die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bei. Urteilsfähige Mündel über 16 Jahren haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

b) Beilagen
§ 2. Dem Gesuch sind beizulegen:

1. von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,

2. Strafregisterauszug,

3. Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,

4. FN7 Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Voraussetzungen
a) allgemein
§ 3. Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.

Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. FN11

b) Wohnsitz
§ 4. Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung. FN10

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.

c) wirtschaftliche Verhältnisse
§ 5. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.

d) unbescholtener Ruf
§ 6. Der Ruf des Bewerbers ist auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich auf Grund eines Zwischenberichtes beurteilt.

e) Ausnahmen
§ 7. Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Familien
§ 8. FN7 Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen.

Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat. FN10


Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Sorge FN14 stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Sorge FN14 nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.


Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Sorge FN14 innehat, nicht.

Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge FN14 nicht möglich ist. FN9

Abklärungen
§ 9. FN14 Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Akteneinsicht
§ 10. Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2.

Einsprachen
§ 11. In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.

Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.

Zuständigkeit
§ 12. Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.

Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.

Beschlussfassung
§ 13. Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.

Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.

Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.

Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.

Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.

Fristerstreckung, Sistierung
§ 14. Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.

Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.

Form der Entscheide

§ 15. Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2.

Kantonsbürgerrecht
§ 16. Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.

Publikation
§ 17. Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Vollzug
§ 18. Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewerber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.


Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziffer 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet. FN10


2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern

Allgemeines
§ 19. Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

Gesuch
§ 20. FN14 Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:

a) ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,

b) Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern,

c) Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,

d) Fotokopie des Ausländerausweises,

e) Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen,

f) Auszüge aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre,

g) Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre.

Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Voraussetzungen
a) Eignung
§ 21. FN7 Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 3–8 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.

Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person

a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,

b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,

c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet,

d) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.

b) Anforderungen der Gemeinden
§ 22. In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. FN12

Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen. FN12

Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken. FN10

Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist. FN10

Minderjährige
§ 23. FN10 Ob ein Ausländer minderjährig ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.

Inländisches Doppelbürgerrecht
§ 24. Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt. FN4

Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.

§ 25. FN5

Verfahren
a) Abklärungen durch die Direktion
§ 26. FN14 Die Direktion der Justiz und des Innern beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d erfüllt.

Dabei stützt sie sich

a) auf die eingereichten Unterlagen,

b) auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,

c) im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei.

Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme. § 29 a gilt sinngemäss.

§ 27. FN5

b) Gemeindebürgerrecht
Abklärungen und Antrag
§ 28. FN14 Der Gemeinderat oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, und stellt einen begründeten Antrag.

Ablehnende Anträge werden nur dann an die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Instanz weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.

Entscheid
§ 29. FN14 Die Gemeindeversammlung oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Ablehnung ohne Begründung
§ 29 a. Die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat können die Aufnahme ausländischer Gesuchsteller mit Geburtsort im Ausland ohne Begründung ablehnen, sofern sie nicht gemäss § 22 Abs. 1 einen Anspruch auf Aufnahme haben. FN12

Der Entscheid ist jedoch weiterziehbar bezüglich der Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und des übergeordneten Rechts. FN9

Mitteilung
§ 30. FN7 Der Gemeinderat macht der Direktion der Justiz und des Innern FN14 vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.


In seiner Mitteilung hält der Gemeinderat fest, warum er die Eingliederung der gesuchstellenden Person in die schweizerischen Verhältnisse und ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als gegeben erachtet. FN13

c) Kantonsbürgerrecht
Vorbereitung
§ 31. FN14 Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Wenn sich die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verzögert, informiert die Direktion die Gemeinde.

Die Direktion teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenrechnung so bald als möglich mit.

Zuständigkeit
§ 32. FN14 Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.

Voraussetzungen
§ 33. FN14 Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn

a) das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,

b) allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben und

c) der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.

Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.

d) Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
§ 33 a. FN13 Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.

e) Vollzug
§ 34. Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest. FN14

Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.

Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.


3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

§ 35. Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2. FN14

Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion der Justiz und des Innern FN14 für die erforderlichen Mitteilungen im
Sinne von § 34 Abs. 2.



4. Bürgerrechtsentlassung

Zuständigkeit
§ 36. Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern FN14 nach Anhörung der Gemeinde.

Gesuch
a) Einreichung
§ 37. Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

b) Beilagen
§ 38. Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

– bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,

– bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziffer 1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.

Voraussetzungen
§ 39. Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Familie
§ 40. FN7 Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.

Verzicht bei Heirat
§ 40 a. FN3 Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB) kann die Direktion der Justiz und des Innern FN14 abweichende Bestimmungen erlassen.

Mitteilungen
§ 41. Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.

Abgabe der Schriften
§ 42. Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.


5. Gebühren

Allgemeines
a) Festsetzung
§ 43. Für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts ist in der Regel eine besondere Einbürgerungsgebühr zu entrichten. Zudem sind Kanzleigebühren nach den allgemeinen Gebührenordnungen geschuldet. Auskünfte und ähnliche Hilfestellungen werden nicht besonders verrechnet. FN10

Für miteingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben. Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares wird die Gebühr nur einmal verrechnet. Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird die Gebühr halbiert. FN10

Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. FN6

Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend. Sie sind auf Grund der Akten und den Angaben des Bewerbers nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.

b) Massgebendes Einkommen
§ 43 a. FN13 Das massgebende Einkommen gemäss Anhang setzt sich zusammen aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen zuzüglich 10% des steuersatzbestimmenden Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbenden Fr. 120 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 240 000 übersteigt.

c) Bezug FN14
§ 44. Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.

Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
§ 45. FN14 Die Bewerber entrichten Gemeindeeinbürgerungsgebühren, welche die Ansätze der Tabelle im Anhang nicht übersteigen dürfen.

b) Ausnahmen
§ 46. Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.

FN8

Für alle Bewerber, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen. FN12

Schweizerbürger, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnen, entrichten keine Gemeindeeinbürgerungsgebühr.

Einbürgerungsgebühr des Kantons
a) Grundsatz
§ 47. FN4 Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang.

b) Ermässigung
§ 48. FN10 Ausländer, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen

a) die halbe Gebühr, wenn sie insgesamt zehn Jahre, wovon die letzten zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben,

b) einen Viertel, wenn sie sich regelmässig in der Schweiz aufhielten.


6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.

§ 50. Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
FN1 OS 46, 912 und GS I, 133.
FN2 175.2.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN6 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN11 Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN13 Eingefügt durch RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.



Anhang

Einbürgerungsgebühren gemäss §§ 45 und 47
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
bis 20 000 500bis 51 0002 600
bis 21 000 600bis 52 0002 700
bis 22 000 600bis 53 0002 800
bis 23 000 700bis 54 0002 900
bis 24 000 700bis 55 0003 000
bis 25 000 800bis 56 0003 100
bis 26 000 800bis 57 0003 100
bis 27 000 900bis 58 0003 200
bis 28 0001 000bis 59 0003 300
bis 29 0001 000bis 60 0003 400
bis 30 0001 100bis 61 0003 500
bis 31 0001 200bis 62 0003 600
bis 32 0001 200bis 63 0003 700
bis 33 0001 300bis 64 0003 800
bis 34 0001 400bis 65 0003 900
bis 35 0001 400bis 66 0004 000
bis 36 0001 500bis 67 0004 100
bis 37 0001 600bis 68 0004 200
bis 38 0001 600bis 69 0004 300
bis 39 0001 700bis 70 0004 400
bis 40 0001 800bis 71 0004 500
bis 41 0001 800bis 72 0004 600
bis 42 0001 900bis 73 0004 700
bis 43 0002 000bis 74 0004 800
bis 44 0002 100bis 75 0004 900
bis 45 0002 100bis 76 0005 000
bis 46 0002 200bis 77 0005 100
bis 47 0002 300bis 78 0005 200
bis 48 0002 400bis 79 0005 300
bis 49 0002 500bis 80 0005 400
bis 50 0002 500bis 81 0005 500
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
bis 82 0005 600bis 107 000 8 700
bis 83 0005 700bis 108 000 8 800
bis 84 0005 900bis 109 000 9 000
bis 85 0006 000bis 110 000 9 100
bis 86 0006 100bis 111 000 9 200
bis 87 0006 200bis 112 000 9 400
bis 88 0006 300bis 113 000 9 500
bis 89 0006 400bis 114 000 9 600
bis 90 0006 500bis 115 000 9 800
bis 91 0006 700bis 116 000 9 900
bis 92 0006 800bis 117 00010 100
bis 93 0006 900bis 118 00010 200
bis 94 0007 000bis 119 00010 400
bis 95 0007 100bis 120 00010 500
bis 96 0007 300bis 121 00010 600
bis 97 0007 400bis 122 00010 800
bis 98 0007 500usw. bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 50 000
bis 99 0007 600
bis 100 0007 800
bis 101 0007 900
bis 102 0008 000
bis 103 0008 200
bis 104 0008 300
bis 105 0008 400
bis 106 0008 600