Kirchenordnung
der evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich

(vom 2. Juli 1967) FN1

Erster Hauptteil: Grundsätzliches

1. Grundlage

Kirche
Art. 1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.

Ordnung der Kirche
Art. 2. Die Kirche bedarf einer ihrem Auftrage gemässen Ordnung. Diese hat ihr als Raum und Werkzeug zu dienen.

2. Evangelisch-reformierte Landeskirche

Ursprung
Art. 3. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Evangeliums von Jesus Christus. Sie führt die von Huldrych Zwingli begonnene und gemäss den Beschlüssen des zürcherischen Rates verwirklichte Reformation weiter.

Bekenntnis
Art. 4. Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein auf das Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. Er ist einziger Ursprung und Herr ihres Glaubens, Lehrens und Lebens. Die Landeskirche bekennt dieses Evangelium in Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten.

Sie weiss sich verpflichtet, ihre Lehre und Ordnung an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes immer wieder zu prüfen und sich von da her im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe stets zu erneuern.

Volkskirche, Auftrag
Art. 5. Entsprechend ihrem Auftrage versteht sich die Landeskirche als Volkskirche. In der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke leistet sie ihren Dienst als Gesamtkirche, durch ihre Kirchgemeinden und ihre einzelnen Glieder. Er geschieht durch die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe, Abendmahl, Unterweisung, Seelsorge und Werken der Liebe.

Verhältnis zum Staat, Autonomie
Art. 6. Als Landeskirche steht sie durch Geschichte und Verfassung in einem besonderen Verhältnis zum Staate Zürich.

Sie bestimmt ihre Organisation und ordnet ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig nach Massgabe des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (Kirchengesetz) FN10.

Das Kirchengesetz FN10 regelt die äussere Organisation der Landeskirche, der Kirchgemeinden und des Pfarramtes, namentlich das Verhältnis des Staates zur Kirche und die staatlichen Leistungen für deren ökonomische Bedürfnisse.

3. Mitgliedschaft

Grundsatz
Art. 7. Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung umschriebenen kirchlichen Erfordernisse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat (Kirchengesetz § 8) FN10.

Taufe
Art. 8. Die Taufe gilt als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.

Evangelische Einwohner
Art. 9. Die kirchlichen Erfordernisse als Glied der Landeskirche erfüllt ohne weiteres, wer als Kind eines Gliedes einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche in diesem Glauben auferzogen wird oder wer sonst den in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Unterricht besucht hat und konfirmiert worden ist.

Aufnahme
Art. 10. Wer nach erfülltem 16. Altersjahr in die Landeskirche einzutreten wünscht, ohne dass die in Art. 9 genannten Voraussetzungen gegeben wären, hat sich mit einem schriftlichen Gesuch an einen zürcherischen Pfarrer zu wenden. Die Aufnahme wird, in der Regel nach erfolgtem Unterricht, auf Grund einer Bewilligung des Kirchenrates vollzogen.

Aufgenommene, die noch nicht christlich getauft sind, empfangen als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi die Taufe.

Sofern der Bewerber noch einer andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären.

Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Kirchenrates geregelt.

Austritt, Nichtzugehörigkeit
Art. 11. Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen. Der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege ist zu beauftragen, mit dem Austretenden wenn immer möglich Rücksprache zu nehmen. Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu. Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig.

Wiedereintritt
Art. 12. Wer aus der Landeskirche ausgetreten ist, kann auf schriftliches Gesuch hin von der Kirchenpflege wieder aufgenommen werden, sofern ernsthafte Gründe vorliegen.

Rekurs
Art. 13. Gegen Entscheide der Kirchenpflege betreffend Wiedereintritt, Austritt oder Nichtzugehörigkeit kann von der Mitteilung des Beschlusses an innert 20 Tagen FN40 an die Bezirkskirchenpflege rekurriert werden.

Gegen die Entscheide des Kirchenrates bei Eintritten kann innert derselben Frist an die Rekurskommission rekurriert werden.

Mitteilung an den Kirchenrat und die Gemeindebehörden
Art. 14. Die Kirchenpflegen haben dem Kirchenrat innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft alle Wiedereintritte, Austritte und Nichtzugehörigkeitserklärungen zu melden und die Beweggründe nach Möglichkeit zu nennen.

Die Mutationen sowie die vom Kirchenrate rechtskräftig bewilligten Eintritte sind von den Kirchenpflegen innert der gleichen Frist den zuständigen Gemeindebehörden zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister zu melden.

4. Aufbau und Organe der Landeskirche

Organisation
Art. 15. Die Landeskirche ist auf den Kirchgemeinden aufgebaut. Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung, ausführende Behörde die Kirchenpflege. Landeskirchliche Organe sind die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.

In den kirchlichen Bezirken (Kirchengesetz § 24) FN10 amten als Behörden die Bezirkskirchenpflegen.

Eignung und Verpflichtung
Art. 16. Jede Mitwirkung in kirchlichen Behörden und Ämtern ist ihrem Wesen nach Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und Gliedern im Gehorsam gegenüber Jesus Christus, dem alleinigen Herrn der Kirche.

Bei Wahlen in kirchliche Behörden und Ämter ist abgesehen von den rechtlichen Wahlvoraussetzungen die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen in Betracht zu ziehen.

Mit der Annahme der Wahl in eine kirchliche Behörde oder in ein kirchliches Amt anerkennt der Gewählte stillschweigend oder, wo das vorgesehen ist, durch Ablegen eines Gelübdes das besondere Wesen des kirchlichen Auftrages und die Verpflichtung, diesen in christlicher Verantwortung nach bestem Vermögen zu erfüllen.

Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Art. 17. Kirchliche Behörden und Inhaber eines kirchlichen Amtes sind verantwortlich und zuständig innerhalb der ihnen zugemessenen Bereiche. Wo sich Verantwortlichkeit und Zuständigkeit verschiedener kirchlicher Behörden und Amtsträger überschneiden oder eine Zusammenarbeit nötig ist und sich die Beteiligten untereinander nicht einigen können, entscheidet die gemeinsame Oberbehörde über die Zuständigkeit.

Einer übergeordneten Behörde erwächst innerhalb ihrer Zuständigkeit die Verpflichtung zum Eingreifen, sobald sie die Verletzung von Pflichten oder Rechten feststellt. Zuständig und verantwortlich ist jeweils in erster Linie die nächst übergeordnete Behörde. Bei Entscheidungen ist der Instanzenweg zu wahren, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Amtsgeheimnis
Art. 18. Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Beamte und Angestellte der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses.

Zuständig zur Entbindung vom kirchlichen Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

Zweiter Hauptteil: Die Kirchgemeinde

1. Bestand und Organisation

Bestand
Art. 19. Die im Kanton Zürich bestehenden evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und französischen Kirchgemeinschaften sind im Anhang zum Kirchengesetz FN10 aufgeführt.

Veränderungen im Bestand
Art. 20. Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden sowie für Grenzveränderungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes FN3 (Kirchengesetz § 11 Abs. 2) FN10.

Wo die örtlichen Verhältnisse und das Wachstum der Bevölkerung es nahelegen, sollen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, durch Teilung neue Kirchgemeinden geschaffen werden. Die Teilung ist in der Regel erst zu beantragen, wenn in den neu entstehenden Kirchgemeinden eine Kirche und die übrigen nötigen kirchlichen Gebäude vorhanden sind.

Die Kirchensynode nimmt von jeder Veränderung im Bestande der Kirchgemeinden Vormerk.

Organisation
Art. 21. Den Rahmen für die Organisation der Kirchgemeinde bildet das Gemeindegesetz FN3. Gemäss diesem besteht in jeder Kirchgemeinde die Kirchgemeindeversammlung, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission.

Kirchgemeinde und Kirchenpflege können zur Prüfung bestimmter Geschäfte oder zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Kommissionen bestellen, wie Pfarrwahl-, Bau-, Unterrichts- oder Vortragskommissionen. Befugnisse und Antragsrecht der Kommissionen richten sich nach dem Gemeindegesetz FN3.

Bei der Bestellung der Behörden, Kommissionen und Ämter ist auf den inneren Zusammenhalt der Kirchgemeinde Bedacht zu nehmen.

Autonomie
Art. 22. Innerhalb der Gesetzgebung und der Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig.

Es stehen ihnen alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem höheren Verbande übertragen sind.

Kirchgemeindeordnung
Art. 23. Die Kirchgemeinde ist befugt, über ihre Organisation und die Aufgaben ihrer Organe eine Kirchgemeindeordnung zu erlassen. Diese ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung der Kirchenordnung entspricht.

Zusammenarbeit
Art. 24. Die Organe der Kirchgemeinde pflegen im Rahmen ihrer Befugnisse die Zusammenarbeit mit den Organen der örtlichen politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie mit anderen Kirchgemeinden.

2. Die Glieder der Kirchgemeinde

Kirchliche Rechte und Pflichten
Art. 25. Jedes Glied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Es ist als Gemeindeglied aufgerufen, an der Erfüllung des umfassenden Auftrages der Kirche in seiner Kirchgemeinde und überall sonst, wo sich christliches Leben gestalten lässt, nach seinen Gaben und Kräften mitzuwirken und dazu, wie für sich persönlich, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Stimm- und Wahlrecht
Art. 26. Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfassung FN2 zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Glieder der Landeskirche (Kirchengesetz § 9 Abs. 1) FN10.

Rechte und Pflichten der Aufenthalter und Ausländer
Art. 27. Der Landeskirche angehörende Schweizer und Schweizerinnen, die in der Gemeinde niedergelassen, aber noch nicht stimmberechtigt sind, sowie in der Kirchgemeinde wohnhafte ausländische Glieder der Landeskirche haben, abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht, die vollen Rechte und Pflichten als Glieder der Landeskirche.

3. Die Kirchgemeindeversammlung

Rechtsstellung
Art. 28. Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Diese üben ihre Rechte ausser in der Kirchgemeindeversammlung durch die Urne aus, wo dies durch Gesetz, Kirchgemeindeordnung, Kirchgemeindebeschluss oder Statut eines Zweckverbandes besonders vorgesehen ist.

Aufgaben
Art. 29. Ausser den ihr durch das Gemeindegesetz FN3 übertragenen Geschäften liegen der Kirchgemeindeversammlung namentlich ob:

1 Erlass der Kirchgemeindeordnung;
2. Festsetzung der gottesdienstlichen Einrichtungen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch durch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss der Kirchenpflege übertragen sind;
3. Neuwahl der Pfarrer, soweit nicht in der Kirchgemeindeordnung oder im Einzelfall Urnenwahl angeordnet wurde;
4. Wahl evangelisch-reformierter Ergänzungsmitglieder der Rechnungsprüfungskommission gemäss § 134 Abs. 1 und 3 FN30 des Gemeindegesetzes FN3;
5. Beschlussfassung über die Leistungen gemäss Kirchengesetz FN10 bei der Schaffung neuer Pfarrstellen;
6. Festsetzung der Gemeindezulagen der Pfarrer; FN31
7. Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens;
8. Geschäfte, die ihr durch Vermittlung der Kirchenpflege von den Oberbehörden unterbreitet werden;
9. weitere ihr durch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte.

Freie Versammlungen
Art. 30. Die Kirchenpflege kann die Gemeindeglieder zur Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen. Beschlüsse solcher Versammlungen haben den Sinn von Anregungen.

4. Die Kirchenpflege

Rechtsstellung und Zusammensetzung
Art. 31. Die Kirchenpflege ist die beratende, vollziehende, beaufsichtigende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. Jede Kirchgemeinde bestellt eine Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Festsetzung der Mitgliederzahl liegt im Ermessen der Kirchgemeinde.

Die Gemeindepfarrer wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten der Behörde gewählt werden.

Wahl
Art. 32. Die Kirchenpflege wird im gleichen Zeitraume wie die anderen Gemeindebehörden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind sämtliche stimmberechtigten Glieder der Kirchgemeinde.

Für das Wahlverfahren, die Unvereinbarkeit infolge von Ämtern oder Verwandtschaft, für Rücktritt und Entlassung gilt das Wahlgesetz FN5.

Konstituierung
Art. 33. Der Präsident der Kirchenpflege wird von der Kirchgemeinde gewählt; im übrigen konstituiert sich die Behörde selbst. Gehört der Schreiber nicht der Pflege an, so hat er beratende Stimme. Der Präsident der Kirchenpflege kann nicht zugleich ihr Schreiber sein.

Bekanntgabe der Wahl
Art. 34. Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind, abgesehen von einer allfälligen amtlichen Publikation, im Gottesdienst und, wenn möglich, auf der Gemeindeseite des Kirchenboten bekanntzugeben.

Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden bei einem geeigneten Anlass der Gemeinde vorgestellt.

Art. 35. Die Kirchenpflege ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und den Kirchgemeindeangestellten in erster Linie zum Aufbau der Gemeinde gerufen. Sie ist ferner für die Pflege und Förderung der Werke evangelischer Liebestätigkeit, für die Anliegen der Ökumene, Mission und Diaspora sowie für die Fürsorge mitverantwortlich.

Auftrag und Aufgaben
Durch Beeinflussung der örtlichen Sitte setzt sich die Kirchenpflege für die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage ein. Nötigenfalls ersucht sie die zuständigen Behörden unter Berufung auf die Ruhetagsgesetzgebung um ihren Beistand.

Ausser den ihr als einer Gemeindevorsteherschaft durch die Gesetzgebung, durch andere Bestimmungen der Kirchenordnung und durch die Kirchgemeindeordnung übertragenen Geschäfte liegen der Kirchenpflege namentlich ob:

1. Erstattung eines jährlichen Berichtes an die Kirchgemeindeversammlung über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens;
2. Aufsicht über den Gottesdienst und den kirchlichen Unterricht sowie die Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben, wie Austeilung des Abendmahles und Einzug der Kollekten;
3. Beschlussfassung über das Offenhalten der Kirchen nach örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen;
4. Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer, der weiteren Amtsinhaber und der Kirchgemeindeangestellten und die Unterstützung in ihrem Dienste;
5. Sicherung der kirchlichen Betreuung, wenn eine Pfarrstelle vorübergehend nicht besetzt ist;
6. Aufsicht über die Führung der kirchlichen Register und des Archivs der Kirchgemeinde.

Kirchenpfleger
Art. 36. Der einzelne Kirchenpfleger soll sich auch ausserhalb der Pflegesitzungen mit dem Aufbau der Kirchgemeinde befassen und den zuständigen Pfarrer oder die Kirchenpflege auf besondere Aufgaben der Seelsorge aufmerksam machen. Es wird erwartet, dass er sich durch eigene Bemühung und durch den Besuch von Kirchenpflegertagungen für sein Amt weiterbilde.

Referenten
Art. 37. Die Kirchenpflege kann für die Bearbeitung einzelner Sachgebiete aus ihrer Mitte Referenten bestellen. Sie orientieren die Behörde regelmässig über den ihnen zugewiesenen Aufgabenkreis.

Art. 38. Unstimmigkeiten in der Behörde und Spannungen in der Kirchgemeinde sucht die Kirchenpflege durch Aussprache und seelsorgerlichen Zuspruch zu beheben. Notfalls stehen ihr als Gemeindebehörde Disziplinarkompetenzen gemäss Kirchengesetz FN10, Gemeindegesetz FN3 und Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen FN26 zu.

Unstimmigkeiten in Behörde und Kirchgemeinde
Stösst die Kirchenpflege auf Tatbestände, deren Behandlung über ihre Kompetenz hinausgeht, so hat sie unter Beilegung der Akten der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten. Vorgesetzte Behörde bei Verstössen gegen die kirchliche Ordnung ist die Bezirkskirchenpflege, bei solchen gegen das staatliche Recht der Bezirksrat.

Für das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten und anderen Verwaltungsstreitigkeiten gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN7.

5. Besondere Gemeinschaften und Gemeindeverbände

Französische Kirchgemeinschaften
Art. 39. Hinsichtlich der französischen Kirchgemeinschaften gelten die besonderen Vorschriften des Kirchengesetzes FN10.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich umfasst die französisch sprechenden Glieder der Landeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Zürich rechts der Limmat unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Zürich rechts der Limmat an.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur umfasst die französisch sprechenden Glieder der Landeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Winterthur unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Winterthur an.

Kirchliche Minderheiten
Art. 40. FN42 Für kirchliche Minderheiten gemäss § 22 des Kirchengesetzes FN10 kommt das für Kirchgemeinden geltende Recht sinngemäss zur Anwendung.

Wo Gruppierungen Dienste beanspruchen, die im Angebot der Kirchgemeinde zu wenig zur Geltung kommen, können sie sich zu einem Gemeindeverein zusammenschliessen und mit der Kirchgemeinde durch Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen, auch wenn sie das im § 22 des Kirchengesetzes FN10 vorgeschriebene Quorum (mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten) nicht erreichen. Mit der Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlung können auch Beiträge zugesprochen werden.

Solche Vereinbarungen sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Er prüft insbesondere, ob kein Verstoss gegen Bestimmungen der Kirchenordnung vorliegt und der Gesamtzusammenhang von Kirchgemeinde und Landeskirche nicht missachtet wird.

Der Kirchenrat kann zuhanden der Kirchgemeinden Richtlinien erlassen.

Landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen
Art. 40 a. FN41 Zur Beratung und Begleitung von Kirchgemeinden in Minderheitenfragen wählt der Kirchenrat eine landeskirchliche Vermittlungskommission.

Die landeskirchliche Vermittlungskommission kann von Minderheiten, von Kirchenpflegen oder von Bezirkskirchenpflegen angerufen werden. Ihre Tätigkeit setzt die Zustimmung von Kirchenpflege und Minderheitenvertretung voraus. Während des Verfahrens vor der landeskirchlichen Vermittlungskommission werden hängige Verfahren über den Minderheitenkonflikt vor kirchlichen Behörden sistiert, sofern es nicht um Beseitigung oder Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkeiten geht.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinschaften
Art. 41. Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinschaften, die auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen, können mit der Landeskirche in eine engere Beziehung treten. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind vertraglich zu regeln. Solche vom Kirchenrat abzuschliessende Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Kirchensynode.

In diesen Verträgen können auch die Oberaufsicht des Kirchenrates und die Visitation durch die Bezirkskirchenpflege über die in diesen Werken und Gemeinschaften wirkenden Pfarrer festgelegt werden, sofern diese die volle oder partielle Wahlfähigkeit in der Landeskirche besitzen. Soweit der Vertrag die Zugehörigkeit nicht anders regelt, gehören solche Pfarrer dem Pfarrkapitel des Bezirkes ihres Wohnortes an. Sie werden vom zuständigen Dekan in ihren Dienst eingesetzt.

Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden
Art. 42. Hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden oder des Abschlusses anderer Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden gilt § 14 des Kirchengesetzes FN10.

Durch Vereinbarungen solcher Art sollen insbesondere die Arbeitsbelastungen der Pfarrer in benachbarten Gemeinden mit stark unterschiedlicher Ausdehnung und Seelenzahl ausgeglichen und regionale Pfarrdienste geschaffen werden. Entsprechende Dienstordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Filialen
Art. 43. Neue kirchliche Filialen dürfen nicht gebildet werden. Von früher her noch bestehende Filialverhältnisse können durch Vereinbarung der Beteiligten abgelöst werden. Die Vereinbarungen sind von der Bezirkskirchenpflege zu begutachten und vom Kirchenrate zu genehmigen.

Dritter Hauptteil: Auftrag der Kirchgemeinde

1. Allgemeines

Dienst der Gemeinde
Art. 44. Die Kirchgemeinde hat an ihrem Orte den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Ihr ist als wesentlicher Dienst die Aufgabe überbunden, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen.

Das Evangelium wird im Gottesdienst (Predigt, Taufe, Abendmahl sowie Trauung und Abdankung), in der Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen, in der Seelsorge, aber auch bei jeder anderen angemessenen Gelegenheit auf jede geeignete Weise verkündigt und durch tätige Bruderliebe und christliche Gemeinschaft in Freud und Leid bekräftigt.

2. Der Gottesdienst

a) Allgemeine Bestimmungen

Gottesdienst
Art. 45. Der evangelische Christ ist aufgerufen, sein ganzes Leben in den Dienst Gottes zu stellen.

Gottesdienst im Sinne der gottesdienstlichen Feier ist die Versammlung der Gemeinde zum Lobpreis Gottes, zum Hören seines Wortes, zur Stärkung ihrer Glieder und zum Zeugnis in der Welt. So ist der Gottesdienst Quellort des Lebens der Gemeinde.

Bibel, Kirchenbuch, Gesangbuch
Art. 46. Im Gottesdienst wird die Zürcher Bibel verwendet.

Die Ordnung des Gottesdienstes richtet sich nach dem Kirchenbuch. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.

Für den Gemeindegesang ist das «Gesangbuch der evangelischreformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu gebrauchen.

Die französischen Kirchgemeinschaften können Bibel, Kirchenbuch und Gesangbuch der französisch sprechenden reformierten Kirchen benützen.

Kollekte
Art. 47. In jedem Gottesdienst ist eine Kollekte zu erheben.

Kirchenmusik
Art. 48. Die Kirchenmusik hat eine dienende Aufgabe. Sie hat sich dem Charakter des reformierten Gottesdienstes unterzuordnen. Ihre Grundlage ist der Choral.

Träger der Kirchenmusik sind vor allem die singende Gemeinde, der Chor und der Organist.

Pfarrer, Organist und Kirchenpflege haben dahin zu wirken, dass Chöre und Musiker, welche gelegentlich im Gottesdienst, insbesondere bei Trauungen und Abdankungen, mitwirken, diese Richtlinien ebenfalls beachten. Chorleiter und Musiker haben das Einverständnis des amtierenden Pfarrers und des Organisten einzuholen. In strittigen Fällen entscheidet die Kirchenpflege.

Öffentlichkeit des Gottesdienstes
Art. 49. Alle Gottesdienste sind öffentlich. Das Geläute ist dafür Zeichen und Sinnbild. Die Kirchenpflege erlässt eine Läuteordnung oder entsprechende Weisungen.

Technische Aufnahmen
Art. 50. Private Photo- und Filmaufnahmen während gottesdienstlicher Anlässe sind nicht gestattet. Im kirchlichen und öffentlichen Interesse liegende Aufnahmen können vom Kirchenratspräsidenten bewilligt werden.

Tonbandaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pfarrers gemacht werden.

Fernseh- und Radioübertragungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarrers.

b) Sonntags-, Feiertags- und Wochengottesdienste

Sonntags- und Feiertagsgottesdienste
Art. 51. An Sonn- und kirchlichen Feiertagen ist unter Vorbehalt von Ausnahmen im Rahmen von Art. 55 in jeder Kirchgemeinde am Vormittag Gottesdienst zu halten. Die Zeit wird von der Kirchenpflege auf Grund der örtlichen Verhältnisse festgesetzt.

Zu jedem Gottesdienst gehören Predigt, Gebet und Gemeindegesang.

Weitere Gottesdienste
Art. 52. Die Kirchenpflege kann im Einverständnis mit dem Pfarramte zu andern Tageszeiten oder während der Woche weitere Gottesdienste anordnen.

Bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten kann die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarramt ausserhalb der kirchlichen Räume und der üblichen Zeiten Gottesdienste anordnen.

Der Kirchenrat ist befugt, für die ganze Landeskirche ausserordentliche Gottesdienste anzusetzen.

Kirchliche Feiertage
Art. 53. Als kirchliche Feiertage gelten:

Erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und -montag, Auffahrt, Pfingstsonntag und -montag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November).

Wenn in einer Kirchgemeinde am 24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31. Dezember (Silvester) nach örtlichem Brauch Gottesdienst gehalten wird, sind diese Tage im Hinblick auf Ausnahmen gemäss Art. 55 den kirchlichen Feiertagen gleichgestellt.

Festzeiten, besondere Sonntage
Art. 54. Bei der Gestaltung der Gottesdienste sind die kirchlichen Festzeiten zu berücksichtigen.

Ausserdem sollen auch andere Sonntage in regelmässiger Wiederkehr an bestimmte Aufgaben der Kirche erinnern (Bibelverbreitung, Mission, Bruderhilfe usw.).

Der Sonntag vor dem Bettag gilt als Vorbereitungssonntag.

Zeitliche und örtliche Ausnahmen
Art. 55. Monatlich einmal kann die Kirchenpflege den Gottesdienst vom Vormittag auf den Sonntagabend verlegen. Ein Gottesdienst am Samstagabend gilt als zusätzliches Angebot und kann den Sonntagsgottesdienst nicht ersetzen.

Am ersten Weihnachtstag ist Gottesdienst zu halten. Über Weihnachten und Neujahr hat die Kirchenpflege bei aufeinanderfolgenden Sonn- und kirchlichen Feiertagen die Gottesdienstzeiten so anzusetzen, dass in der Gemeinde über Weihnachten mindestens zwei Gottesdienste, über Silvester/Neujahr mindestens ein Gottesdienst stattfinden. An Ostern und Pfingsten ist am Sonntagvormittag Gottesdienst zu halten. Eine weitere Feier kann nach örtlichen Verhältnissen am Samstagabend, Sonntag oder Montag abgehalten werden.

Als regionale Gottesdienste können nach Übereinkunft mehrerer Kirchenpflegen durchgeführt werden:

a) die von der Kirchenpflege im Sinne von Art. 52 angeordneten Gottesdienste;
b) Gottesdienste am Oster- und Pfingstmontag;
c) einzelne Sonntagsgottesdienste während den Ferienzeiten.

Die Kirchenpflegen haben den Transportdienst aus ihren Gemeinden zum Gottesdienst zu gewährleisten. Über die Ansetzung regionaler Gottesdienste sind die zuständigen Bezirkskirchenpflegen zu informieren.

Erscheint der Kirchenpflege infolge besonderer Umstände die gänzliche Einstellung eines ordentlichen Gottesdienstes als geboten, so hat sie die Bewilligung des Kirchenrates einzuholen oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Entscheid nachträglich zu begründen.

Predigt
Art. 56. Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Die Textwahl bleibt dem Pfarrer überlassen. Die Predigt soll frei vorgetragen werden.

Prediger und Lektoren
Art. 57. Die Predigt ist durch einen ordinierten Theologen, in der Regel den Gemeindepfarrer, zu halten.

Ob für einzelne Gottesdienste an Nichtordinierte Predigtaufgaben übertragen werden können, entscheidet die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarramte. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Kirchenrates.

Kirchenpfleger und andere Gemeindeglieder helfen nach Möglichkeit im Einverständnis mit dem Pfarrer bei der Gestaltung der Gottesdienste mit.

Abkündigungen
Art. 58. Im Sonntagsgottesdienst werden der Gemeinde die kirchlichen Amtshandlungen der vorangegangenen Woche mitgeteilt.

c) Taufe und Abendmahl

Taufe
Art. 59. FN36 Die Taufe als Zeugnis von Gottes Barmherzigkeit ist der Kirche von ihrem Herrn aufgetragen. Sie ist Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.

Form der Taufe
Art. 60. FN36 Die Taufe wird gemäss dem Neuen Testament in der im Kirchenbuch festgelegten Form an Kindern und an Erwachsenen vollzogen.

Sie findet in der Regel im Gemeindegottesdienst statt.

Die Kirchenpflege kann besondere Taufsonntage und Taufgottesdienste ansetzen.

Kindertaufe
Art. 61. FN36 Bei Kindertaufen sind nach zürcherischem Brauch die Eltern und in der Regel ein Pate und eine Patin anwesend.

Eltern
Art. 61a. FN35 Die Eltern gehen die Verpflichtung ein, das Kind im evangelischen Glauben zu erziehen und mit dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.

Sie sorgen dafür, dass es den Unterricht besucht.

Mindestens ein Elternteil soll der evangelisch-reformierten Kirche angehören. Fehlt diese Voraussetzung, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin taufen, wenn die Seelsorge am Kind und an der Familie dies nahelegt.

Paten
Art. 61b. FN35 Die Paten übernehmen die Aufgabe, das Kind zu begleiten, die Eltern in der Erziehung des Kindes zum evangelischen Glauben zu unterstützen und ihm nötigenfalls beizustehen. Sie sollen deshalb einer christlichen Konfession angehören. Die Übernahme des Patenamtes setzt die Konfirmation oder das zurückgelegte 16. Altersjahr voraus.

Vorbereitung und Begleitung
Art. 61c. FN35 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern und nach Möglichkeit mit den Paten ein Taufgespräch. Die Eltern sollen auf geeignete Weise begleitet werden.

Gemeinde und Fürbitte
Art. 61d. FN35 Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.

Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es zur Fürbitte in den Gemeindegottesdienst bringen. Das Kirchenbuch enthält dafür geeignete Texte.

Erwachsenentaufe
Art. 62. FN36 Bei Erwachsenen erfolgt die Taufe nach entsprechender Vorbereitung im Gemeindegottesdienst oder in Gegenwart einer Vertretung der Kirchenpflege.

Einmaligkeit der Taufe
Art. 63. FN36 Die Taufe wird nur einmal erteilt. Die in einer anderen christlichen Gemeinschaft empfangene Taufe wird anerkannt. Kann für den Empfang der Taufe kein urkundlicher Ausweis beigebracht werden, so klärt die Kirchenpflege ab, ob die Taufe als vollzogen erachtet werden könne.

Register und Meldung
Art. 64. FN36 Die Taufe wird am Ort ihres Vollzugs in das Taufregister eingetragen und auf einem Taufschein bestätigt.

Erfolgt die Taufe nicht am Wohnort, so ist das Pfarramt der Wohngemeinde zu verständigen.

Abendmahl
Art. 65. Das Abendmahl wird nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes als Zeichen des Bundes begangen, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung Jesu Christi und das Kommen seines Reiches. In der Gemeinschaft mit ihm hat die im Abendmahl sichtbare Verbundenheit des Glaubens und der Liebe ihren Grund. Die Gemeinde vereinigt sich dazu in Dankbarkeit, Freude und Gehorsam.

Zum Abendmahl ist jeder Gottesdienstbesucher eingeladen.

Durchführung
Art. 66. Das Abendmahl wird an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Bettag und am Reformationssonntag gefeiert. Die Ansetzung weiterer Abendmahlsfeiern steht für die einzelne Kirchgemeinde im Ermessen der Kirchenpflege, für die Landeskirche im Ermessen des Kirchenrates. Abendmahlsgottesdienste an Auffahrt, am Vorbereitungssonntag vor dem Bettag oder ausserhalb der Festzeiten an bestimmten Sonntagen sind den Gemeinden empfohlen.

Das Abendmahl wird nach den im Kirchenbuch festgelegten Formen in der Regel als «Sitzende Kommunion» gefeiert. Es steht den Kirchgemeinden frei, auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung einzelne Abendmahlsfeiern in anderer, u. a. «wandelnder» Form durchzuführen.

Die Austeilung von Brot und Wein ist Sache des Pfarrers, der Kirchenpfleger, des Sigristen und allfällig weiterer zu diesem Dienste zugezogener Gemeindeglieder.

Über Fragen wie gemeinsamer Kelch oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein entscheidet die Kirchgemeindeversammlung.

Die Kirchenpflege sorgt für die Beschaffung von Brot und Wein und die Bereitstellung der für das Abendmahl erforderlichen Geräte. Die Abendmahlsgeräte sind in der Regel im Pfarrhaus oder in der Kirche in würdiger Weise aufzubewahren.

Einzelabendmahl
Art. 67. Kranken, Betagten, Gebrechlichen, die der Abendmahlsfeier der Gemeinde fernbleiben müssen, kann auf ihr Verlangen das Abendmahl zu Hause oder in Spitälern und Anstalten dargereicht werden.

d) Trauung und Abdankung

Kirchliche Trauung
Art. 68. Die Neuvermählten stellen sich in der kirchlichen Trauung unter Gottes Verheissung und Gebot. Sie erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen.

Der Traugottesdienst findet in der Kirche statt.

Voraussetzungen
Art. 69. Vor jeder Trauung hat der Pfarrer mit dem Brautpaar ein Traugespräch zu führen.

Er hat sich vor der Trauung durch Einsicht in den zivilstandsamtlichen Eheschein zu vergewissern, dass die bürgerliche Eheschliessung vorangegangen ist.

Auswärtige Traupaare
Art. 70. Ein Pfarrer ist nicht zur Übernahme der Trauung von Ehepaaren verpflichtet, die nicht in der Kirchgemeinde wohnen.

Wird die Trauung durch einen auswärtigen Pfarrer gewünscht, so hat sich dieser mit dem Ortspfarramte zu verständigen.

Kirchliche Abdankung
Art. 71. Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. Er wird bei Erd- und Feuerbestattungen gehalten. Im Mittelpunkte steht die Abdankungspredigt des Pfarrers.

Anspruch
Art. 72. Anspruch auf kirchliche Abdankung haben alle Glieder der Landeskirche. Für Verstorbene, die nicht der Landeskirche angehört haben, kann auf ihren letzten Wunsch hin, oder wenn seelsorgerliche Gründe gegenüber den Angehörigen dafür sprechen, eine kirchliche Abdankung gehalten werden.

Gestaltung und Zuständigkeit
Art. 73. Der Pfarrer ist für die Gestaltung zuständig. Andere Sprecher, Chöre oder Musiker haben den gottesdienstlichen Charakter der kirchlichen Feier zu achten. Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrer und Organisten in diesen Bestrebungen.

In der Kirche werden keine Särge aufgebahrt.

Die Kirchenpflege bestimmt, an welchen Orten (Kirche, Friedhofkapelle, Krematorium usw.) die kirchlichen Abdankungen stattfinden können.

Die kirchliche Abdankung wird grundsätzlich vom Pfarrer gehalten, in dessen Kirchgemeinde der Verstorbene zuletzt niedergelassen war. Wird von dieser Regel abgewichen, so ist der zuständige Pfarrer zu benachrichtigen.

Andere Abdankungen
Art. 74. Kirchen und Glocken können anderen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften für Abdankungen überlassen werden. Der Entscheid steht der Kirchenpflege zu, sofern die politische Gemeinde diese Einrichtungen nicht ohnehin für Bestattungen beanspruchen kann.

e) Sonntagschule und Jugendgottesdienst

Sonntagschule
Art. 75. FN36 Die Kirchgemeinde führt eine Sonntagschule. Sie ist für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren bestimmt. In diesem Kindergottesdienst wird das Evangelium von freiwilligen Helfern und Helferinnen auf kindgemässe Art verkündet.

Kirchenpflege und Pfarramt tragen die Verantwortung für die Organisation, für regelmässige Vorbereitung der Sonntagschulhelfer und -helferinnen, unterstützen deren Aus- und Weiterbildung und sorgen für die notwendigen Mittel.

Kirchenpflege und Pfarramt sorgen dafür, dass die Kinder in geeigneter Form zum Besuch eingeladen werden.

Die Sonntagschulhelfer und -helferinnen sind im kantonalen Sonntagschulverband zusammengeschlossen. Dieser ist für Organisation der Aus- und Weiterbildung der Helfer und Helferinnen sowie für übergemeindliche Aufgaben zuständig.

Jugendgottesdienst
Art. 76. FN36 Die Kirchgemeinde führt Jugendgottesdienste durch. Sie sind für Jugendliche vom sechsten Schuljahr an bestimmt und stellen eine jugendgemässe Form der Verkündigung des Evangeliums dar.

Die Jugendlichen sind während mindestens zwei Jahren zum Besuch der Jugendgottesdienste verpflichtet.

Kirchenpflege und Pfarramt sorgen dafür, dass die Jugendlichen in geeigneter Form zum Besuch eingeladen werden.

Richtlinien und Regelung
Art. 77. FN36 Der Kirchenrat erlässt zuhanden von Kirchenpflege und Pfarramt Richtlinien über Mindestzahl, Besuchspflicht, Organisation und Gestaltung der Jugendgottesdienste.

Die Kirchenpflege setzt im Einvernehmen mit dem Pfarramt aufgrund dieser Richtlinien unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse eine verbindliche Regelung fest.

Besuch
Art. 78. FN36 Die Eltern werden aufgefordert, ihre Kinder zum Besuch der Sonntagschule und des Jugendgottesdienstes anzuhalten und mit ihnen gemeinsam Gottesdienste, insbesondere Familiengottesdienste, zu besuchen.

3. Unterricht FN36

a) Grundsätzliches FN35

Aufgabe
Art. 79. FN36 Neben Gottesdienst, Seelsorge und Werken der Liebe gehören Unterricht und Jugendarbeit zu den wesentlichen Aufgaben der Kirche.

Kindern und Jugendlichen soll dadurch Hilfe zum Leben und zu dessen verantwortlicher Gestaltung geleistet werden. Sie sollen lernen, was es bedeutet, in unserer Zeit als Christen zu leben. Grundlegend ist dabei das Kennen- und Verstehenlernen der biblischen Botschaft.

Die Kirche nimmt diesen Auftrag wahr durch die Unterstützung der Familie bei ihrer Erziehungsaufgabe, durch kirchlichen Unterricht und die Mitwirkung beim Religionsunterricht der Schule, durch Kinder- und Jugendarbeit sowie durch Bildungsarbeit mit Erwachsenen.

b) Elternverantwortung und Elternarbeit FN35

Elternverantwortung
Art. 80. FN36 Als Glieder der christlichen Gemeinde tragen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten als erste die Verantwortung für die Erziehung der Kinder im evangelischen Glauben.

Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde. Sie unterstützen die Lehrer und Lehrerinnen sowie die Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Erteilung des Unterrichtes.

Begleitung von Eltern
Art. 81. FN36 Die Kirche unterstützt die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

c) Religionsunterricht an Volks- und Mittelschulen FN35

Allgemeines
Art. 82. FN36 Aus einer umfassenden erzieherischen Verantwortung heraus hat sich die öffentliche Schule zur Führung eines eigenen Religionsunterrichts verpflichtet.

Die Kirche trägt diesem Umstand in ihrer Unterrichtsordnung Rechnung. Sie setzt sich dafür ein, dass das Anrecht des Kindes auf Begegnung mit christlicher, namentlich biblischer Überlieferung, auf allen Schulstufen gewahrt bleibt.

Sie unterstützt eine ökumenische Öffnung und fördert die Zusammenarbeit unter den Konfessionen in Schule und Unterricht.

Unterrichtende und Lehrpläne
Art. 83. FN36 Die staatliche Schulgesetzgebung bezeichnet die Unterrichtenden. Sie weist den Unterricht in Biblischer Geschichte an der Primarschule dem Klassenlehrer und der Klassenlehrerin oder einer dafür geeigneten Lehrkraft zu, den Religionsunterricht an der Oberstufe der Volksschule sowie an der Mittelschule den Pfarrern und Pfarrerinnen oder besonders ausgebildeten Lehrkräften.

Die Lehrpläne werden von den Schulbehörden erlassen, und der Unterricht untersteht ihrer Visitation.

Unterstützung durch die Kirche
Art. 84. FN36 Kirchgemeinden und Landeskirche unterstützen die Schulbehörden und die betreffenden Lehrkräfte in ihrer Aufgabe durch Mithilfe bei der Organisation des Unterrichts, bei der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, bei der Erarbeitung von Lehr- und Stoffplänen sowie bei der Bereitstellung von Unterrichtshilfen.

Regelung für die Mittelschulen
Art. 85. FN36 Die Kirche unterstützt die Verantwortlichen für den Religionsunterricht an den kantonalen und privaten Mittelschulen. Sie setzt sich dafür ein, dass dieses Fach in angemessener Form auch an den höheren Klassen der Mittelschule angeboten wird.

d) Kirchlicher Unterricht FN35

Allgemeines
Art. 86. FN36 Aufgabe des kirchlichen Unterrichts ist es, Kinder und Jugendliche in das Leben der christlichen Gemeinde einzuführen, sie mit den wesentlichen Inhalten des Glaubens, insbesondere mit der grundlegenden Bedeutung von Taufe und Abendmahl, vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihrem Alter entsprechend zu glauben und zu leben.

Auf allen Stufen des kirchlichen Unterrichts suchen die Unterrichtenden den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten.

Der Kirchenrat regelt durch eine Verordnung FN13 Einzelheiten über Organisation und Gestaltung des Unterrichts sowie über Anstellung und Verpflichtung der Unterrichtenden.

Der kirchliche Unterricht steht unter der Aufsicht der Kirchenpflege; die Visitation erfolgt durch die Bezirkskirchenpflege.

Kirchlicher Unterricht im Primarschulalter
Art. 87. FN36 Die Kirchgemeinde führt für Kinder der Primarschule einen kirchlichen Unterricht durch, der Kontakte mit grundlegenden Lebensformen der christlichen Gemeinde schafft und zur kirchlichen Beheimatung der Kinder beiträgt. Er umfasst mindestens 30 Stunden. Er ist mit dem Unterricht in Biblischer Geschichte an der Schule und mit der Sonntagschule zu koordinieren.

Die Kirchenpflege setzt im Einvernehmen mit den Unterrichtenden aufgrund der Verordnung FN13 des Kirchenrates und unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse eine verbindliche Regelung fest.

Konfirmandenunterricht
Art. 88. FN36 Die Kirchgemeinde führt für Jugendliche, die mindestens acht Schuljahre besucht haben, den Konfirmandenunterricht durch. Er umfasst mindestens 60 Stunden.

Der Konfirmandenunterricht leitet an zu christlicher Glaubens- und Lebensgestaltung anhand der Bibel und vermittelt Erfahrungen von Gemeinschaft. Er dient einem vertieften Verständnis evangelischen Glaubens und einer christlichen Orientierung in Fragen des persönlichen Lebens und der Öffentlichkeit.

Der Besuch von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen gehört zum Konfirmandenunterricht.

Die Kirchenpflege setzt im Einvernehmen mit dem Pfarramt aufgrund der Verordnung des Kirchenrates FN13 und unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse eine verbindliche Regelung für das Konfirmandenjahr fest.

Aufnahme in den Konfirmandenunterricht
Art. 89. FN36 Die Aufnahme in den Konfirmandenunterricht erfolgt mit dem Eintritt ins letzte reguläre Volksschuljahr (3. Klasse der Volksschuloberstufe oder entsprechende Klasse einer anderen Schule) oder in einem späteren Jahr.

Ausnahmen regelt die vom Kirchenrat zu erlassende Verordnung FN13.

Voraussetzungen für die Konfirmation
Art. 90. FN36 Wer sich konfirmieren lassen will, muss neben dem kirchlichen Unterricht den Unterricht in Biblischer Geschichte an der Primarschule und den Religionsunterricht an der Oberstufe der Volksschule oder an der Mittelschule besucht haben. Es ist die Regel, dass die Konfirmanden und Konfirmandinnen getauft sind.

Konfirmationsfeier
Art. 91. FN36 Der Konfirmandenunterricht wird in einem Gemeindegottesdienst mit der Konfirmation abgeschlossen. In ihm werden die Jugendlichen und ihre Familien zusammen mit der Gemeinde unter die Botschaft des Evangeliums gestellt. Die Gemeinde bittet für sie um den Segen Gottes und lädt die Konfirmanden und die Konfirmandinnen zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein.

Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag im Juni statt. Falls Pfingsten in den Monat Mai fällt, ist dies der früheste Termin.

Anderer Unterricht
Art. 92. FN36 Für Erwachsene, die sich taufen oder konfirmieren lassen wollen, sowie für solche, die in die evangelisch-reformierte Landeskirche eintreten möchten, werden gemeindeweise oder regional entsprechende unterrichtliche Veranstaltungen durchgeführt. Diese können mit einer gottesdienstlichen Feier abgeschlossen werden.

e) Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche FN35

Zielsetzung
Art. 93. FN36 Die kirchlichen Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche fördern den Aufbau menschlicher Beziehungen in überschaubaren, freiwilligen Gruppen, ermöglichen Gemeinschaft durch gemeinsame Erlebnisse und helfen zu einem Leben in persönlicher christlicher Verantwortung.

Zuständigkeit und Form
Art. 94. FN36 In Zusammenarbeit mit evangelischen Jugendverbänden und ähnlichen Organisationen sorgt die Kirchgemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse für ein angemessenes Freizeitangebot für Kinder und Jugendliche.

4. Das kirchliche Gemeindeleben

Grundsätzliches
Art. 95. Die Kirchgemeinde weiss sich dazu aufgerufen, durch ihr Wirken den evangelischen Glauben und die christliche Lebensgemeinschaft unter ihren Gliedern zu vertiefen. Sie unterstützt, was das Leben und die Würde des Menschen schützt, die Freiheit persönlicher Überzeugung sichert, die Familie gesund erhält und das wahre Wohl des Volkes fördert.

Seelsorge
Art. 96. Jedes einzelne Gemeindeglied hat auf Grund des allgemeinen Priestertums eine Mitverantwortung innerhalb der Gemeinde und seines Lebenskreises. Kirchenpflege und Pfarrer trachten darnach, die Gemeindeglieder nach deren Kräften und Gaben auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszurüsten.

Die Gemeindeglieder machen Kirchenpfleger oder Pfarrer auf Fälle aufmerksam, in denen besondere seelsorgerliche Hilfe als nötig erscheint. Sie wissen sich vor allem für die Betreuung der Kranken, Einsamen und Betagten mitverantwortlich.

Gemeinschaftsformen
Art. 97. Innerhalb der Gemeinde entfaltet sich das christliche Leben in Familie und Nachbarschaft, im Beruf und in verschiedenen Gruppen als besonderen Gemeinschaftsformen der christlichen Gemeinde.

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben in der Kirchgemeinde und zur Mitarbeit an gesamtkirchlichen Aufgaben fördert die Kirchgemeinde die Bildung von Gemeindegruppen und entsprechende Veranstaltungen. Es kommen je nach Gemeindeverhältnissen in Betracht: Jugend-, Alters- und Schicksalsgruppen, Frauen- und Männerkreise, Bibelgruppen, Vortrags- und Diskussionsgruppen, Schulungsgruppen, Helferkreise, kirchliche Gemeindevereine, Kirchgemeindeabende und Wochenendtagungen.

Jugendarbeit
Art. 98. Zur Sammlung der konfirmierten Jugend fördert die Kirchgemeinde die ihr nahestehende Jugendarbeit. Kirchenpfleger, Pfarrer, Gemeindeangestellte und geeignete Gemeindeglieder wirken nach Bedarf mit.

Träger der Kirchenmusik
Art. 99. Kirchliche Chöre und Instrumentalgruppen stellen sich in den Dienst der Kirchgemeinde. Diese fördert in Mitverantwortung ihre Bestrebungen.

Mit dem Organisten sind Kirchen- und Jugendchöre, Kantoreien und Singkreise, Bläser- und andere Instrumentalgruppen der für das gottesdienstliche Singen und Musizieren in besonderer Weise verantwortliche Teil der Gemeinde. Ihr Anliegen ist neben der Stützung und Förderung des Gemeindegesangs die gesungene Verkündigung des Bibelwortes in Gottesdiensten, Abendmusiken und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen.

Die Kirchenpflege unterstützt die Weiterbildung der kirchenmusikalischen Leiter.

Andere örtliche Gesang- und Musikvereine können bei Gelegenheit zur Mitwirkung im Gottesdienste beigezogen werden.

Diakonischer Auftrag
Art. 100. Wo sich in der Kirchgemeinde Nöte und Missstände zeigen, prüft die Kirchenpflege die Möglichkeit, sie zu überwinden. Sie ergreift hiezu nötigenfalls die Initiative.

Die Kirchgemeinde fördert alle Bestrebungen, die für die Betagten Verständnis wecken und ihnen Sinn und Möglichkeiten ihres Alters erkennen und gestalten helfen.

Kirchgemeinden oder Verbände solcher können soziale Werke ungeachtet deren Rechtsform errichten und betreiben oder sich an deren Aufbau beteiligen. In Betracht kommen vor allem Heime und Wohnbauten, insbesondere für kinderreiche Familien, Invalide und Betagte.

Die Kirchgemeinde weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora sowie in den Auslandschweizergemeinden verantwortlich und trägt zur zwischenkirchlichen Hilfe in der Schweiz und im Auslande bei.

Sie pflegt die Beziehungen zu den Werken der inneren Mission und der Diakonie (Blaues Kreuz, Fürsorge für geistig und körperlich Behinderte usw.).

Missionsauftrag
Art. 101. Die Kirchgemeinde erkennt die Mission als ihren eigenen Auftrag. Sie weiss sich den mit der Landeskirche verbundenen Missionsgesellschaften und den aus deren Arbeit herausgewachsenen Kirchen verpflichtet. Sie unterstützt die entsprechenden Anstrengungen der Landeskirche und der von ihr eingesetzten Institutionen.

Ökumenische Verantwortung
Art. 102. Kirchenpflege und Pfarramt fördern nach Möglichkeit die Zusammenarbeit der Kirchen und freikirchlichen Gemeinschaften auf dem Gebiete der Gemeinde. Stellung und Eigenart der Landeskirche sollen dabei gewahrt bleiben.

Kirchgemeinde und öffentliches Leben
Art. 103. Die Kirchgemeinde unterstützt die Bestrebungen, die Erziehung in Familie und Schule sowie die Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.

Unter Wahrung der Besonderheit kirchlicher Liebestätigkeit arbeiten die Kirchgemeinden und ihre Amtsträger mit der gemeinnützigen und staatlichen Fürsorge zusammen.

Sie trachten ferner danach, die Bestrebungen der Landeskirche auf dem Gebiete der Informationsmittel (Presse, Radio, Film, Fernsehen) im örtlichen Bereiche fruchtbar zu machen.

Die Kirchgemeinde sorgt in geeigneter Weise für eine genügende Information der Öffentlichkeit über ihre Anliegen. Als Publikationsorgan der Kirchgemeinde wird neben der Lokalpresse der «Kirchenbote für den Kanton Zürich» empfohlen.

Die Kirchgemeinde fördert kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen.

Sie leitet ihre Glieder auf geeignete Weise an, sich mit Fragen der Zeit und Welt auseinanderzusetzen und Stellung zu beziehen, z. B. zu politischen und sozialen Problemen, Erhaltung des Friedens und der Freiheit. Sie ist bestrebt, den Auftrag der Kirche in diesen Bereichen mit den ihr gegebenen Mitteln zu erfüllen.

5. Der Haushalt der Kirchgemeinde

Gemeindehaushalt
Art. 104. Haushalt und Rechnungsführung der Kirchgemeinde werden durch das Gemeindegesetz FN3 und die Verordnung über den Gemeindehaushalt FN4 geregelt.

Die Kirchgemeinden sind innerhalb der durch das Gemeindegesetz FN3 gezogenen Schranken berechtigt, ausser den Ausgaben zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse weitere Ausgaben zugunsten der innerkirchlichen Angelegenheiten und Aufgaben der Landeskirche zu beschliessen.

Gebäude und Liegenschaften
Art. 105. Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser und der Unterrichtslokale sind Sache der Kirchgemeinden, sofern sie nicht kraft bestehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.

Bei Festsetzung des Steuerfusses sind die Ausgaben für den Unterhalt der Gebäude angemessen zu berücksichtigen. Für die Erweiterung und die Erneuerung bisheriger und für die Erstellung neuer kirchlicher Bauten sind die gesetzlich zulässigen Reservebildungen vorzunehmen.

Staatsbeiträge, Denkmalpflege
Art. 106. Für Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarrhäusern ist die entsprechende Verordnung des Regierungsrates FN23 massgebend.

Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Gemeindebedürfnisse allfällige Anliegen der Denkmalpflege nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Kollekten
Art. 107. Der Entscheid über die Verwendung der kirchlichen Kollekten steht der Kirchenpflege zu. Die ohne besondere Zweckbestimmung erhobenen Kollektengelder sind dem Spendgut oder einer Spendkasse der Kirchgemeinde zuzuweisen. Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern zu decken sind.

Die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten sind den Kirchgemeinden bekanntzugeben und sollen von ihnen erhoben werden. Ist eine solche Sammlung aus besonderen Gründen nicht durchführbar oder ist die Verschiebung auf einen anderen Zeitpunkt zu empfehlen, so hat die Kirchenpflege dem Kirchenrat Mitteilung zu machen.

Vierter Hauptteil: Ämter und Dienste der Kirchgemeinde

1. Grundsätzliches FN32

Zweck
Art. 108. Um ihren Auftrag zu erfüllen, schafft die Kirchgemeinde die geeigneten Ämter und Dienste.

Zusammenarbeit in der Gemeinde
Art. 109. Pfarrer, Pfarrerinnen und Kirchenpflegemitglieder sorgen gemeinsam für eine gemeindefördernde Zusammenarbeit unter sich, den Kirchgemeindeangestellten und Freiwilligen der Kirchgemeinde.

2. Das Pfarramt FN32

a) Pfarrstellen

Pfarramt
Art. 110. In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt mit mindestens einer Pfarrstelle.

Neue Pfarrstellen
Art. 111. Neue Pfarrstellen werden nach Vorschrift des Kirchengesetzes FN10 errichtet.

Sobald ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin mehr als 3000 Gemeindeglieder zu betreuen hat, ist die Kirchenpflege verpflichtet, die Errichtung einer neuen Pfarrstelle in die Wege zu leiten. Erscheint ihr der Aufschub dieser Massnahme gerechtfertigt, so holt sie die Zustimmung des Kirchenrates ein.

Zeitlich befristete Pfarrstellen
Art. 112. Über zeitlich befristete Pfarrstellen entscheidet der Kirchenrat auf der Grundlage von § 19 des Kirchengesetzes FN10 und im Rahmen des staatlichen Kredites. Über Errichtung, Dauer und Aufhebung zeitlich befristeter Pfarrstellen erlässt der Kirchenrat eine Verordnung FN19, die der Genehmigung durch die Kirchensynode unterliegt.

Spezialpfarrämter, gemeindeeigene Pfarrstellen
Art. 113. Im Einverständnis mit dem Kirchenrat können Kirchgemeinden und deren Verbände Spezialpfarrämter (z. B. Spitalpfarrämter) oder gemeindeeigene Pfarrstellen mit oder ohne zeitliche Befristung errichten, wenn sie die gesetzlichen Leistungen (volle Besoldung, Wohnung) für sie übernehmen. Die Inhaber bzw. Inhaberinnen solcher Ämter und Dienste müssen wählbar sein. Sie unterstehen der Visitation der Bezirkskirchenpflege und der Oberaufsicht des Kirchenrates. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrkapitels ihres Wohnsitzes.

Aufteilung von Pfarrstellen
Art. 113a. FN37 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle kann auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung ausnahmsweise eine Pfarrstelle auf zwei zum Pfarramt Wählbare unter den vom Kirchenrat in einer Verordnung FN22 festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. In Kirchgemeinden mit nur einer Pfarrstelle ist die definitive Besetzung mit Aufteilung nur für Pfarrerehepaare zulässig.

b) Wahl, Bestätigungswahl, Wahlfähigkeit, Wählbarkeit

Wahl
Art. 114. Für die Wahlen von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten das Kirchengesetz FN10 und das Wahlgesetz FN5.

Voraussetzung für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin an eine Pfarrstelle der zürcherischen Landeskirche ist die Wählbarkeit.

Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern und Pfarrerinnen wird durch eine Verordnung des Kirchenrates geregelt, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (Kirchengesetz § 16 Abs. 3) FN10.

Bei der Aufteilung einer Pfarrstelle setzt die Gültigkeit der Wahl die Zustimmung zu beiden Vorgeschlagenen voraus. FN37

Bestätigungswahl
Art. 115. Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchgemeinden werden auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Bei zeitlich befristeten Pfarrstellen richtet sich die Amtsdauer nach dem entsprechenden Beschluss des Kirchenrates. Wahlen innerhalb einer Amtsdauer gelten für deren Rest.

Gedenkt eine Kirchenpflege Pfarrer bzw. Pfarrerinnen nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, so hat sie ihnen nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben.

Bei aufgeteilten Pfarrstellen ist vor Ablauf der Amtsdauer zur Vorbereitung der Bestätigungswahlen die Weiterführung der Aufteilung abzuklären. Die Einzelheiten über die Abklärung und die danach von der Kirchenpflege zuhanden der Stimmberechtigten zu veröffentlichende Stellungnahme richten sich nach der kirchenrätlichen Verordnung. FN22 Erhält bei der Bestätigung an der Urne nur ein Teil die Mehrheit der Stimmberechtigten, so wird die Bestätigung für den anderen Teil nicht rechtskräftig, und er tritt von Gesetzes wegen in den Stand der Verweserei, bis eine neue Lösung gefunden ist. FN37

Wahlfähigkeit
Art. 116. Die Wahlfähigkeit für ein Pfarramt besitzen ordentlicherweise schweizerische Staatsangehörige, die gemäss dem Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst FN16 das Wahlfähigkeitszeugnis durch die Konkordatprüfungsbehörde erhalten haben und von jener Kirche, die sie zum Konkordatsexamen empfohlen hat, ordiniert worden sind.

Ausserdem kann der Kirchenrat, in der Regel nach Abnahme einer mündlichen Prüfung (Kolloquium), andere Personen als wahlfähig bezeichnen, sowohl unbeschränkt für alle zürcherischen, als auch beschränkt für besonders umschriebene Pfarrstellen.

Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch ausländischen Staatsangehörigen die Wahlfähigkeit zuerkennen.

Wählbarkeit
Art. 117. Die Wählbarkeit für ein Pfarramt setzt ausser der Wahlfähigkeit die für die Führung des Pfarramtes nötigen persönlichen Eigenschaften voraus.

Bei aufgeteilten Pfarrstellen gelten die persönlichen Eigenschaften nur als erfüllt, wenn eine schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu den Bedingungen der kirchenrätlichen Verordnung über aufgeteilte Pfarrstellen und zu den entsprechenden Kirchgemeindebeschlüssen vorliegt. FN37

Vor der Wahl an eine zürcherische Kirchgemeinde ist die Wählbarkeit vom Kirchenrat festzustellen.

Stehen ordinierte Theologen bzw. Theologinnen während sechs Jahren ausserhalb des Kirchendienstes, so prüft der Kirchenrat im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit, ob die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Befähigung noch vorhanden seien. Zu diesem Zwecke kann er in besonderen Fällen eine mündliche Prüfung (Kolloquium) in einem von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfange verlangen.

Pfarreinsatz
Art. 118. Hat der Regierungsrat von einer Pfarrwahl Vormerk genommen, so lädt der Kirchenrat Dekan bzw. Dekanin des betreffenden Kapitels ein, die Amtseinführung vorzunehmen.

Die Einsetzung wird an einem zwischen Dekan bzw. Dekanin, der Kirchenpflege und dem bzw. der Einzusetzenden vereinbarten Sonntag im Morgengottesdienst vollzogen. Die Feier wird von Dekan bzw. Dekanin geleitet. Neugewählte sollen von einem Mitglied der Kirchenpflege begrüsst werden. Sie leisten das Amtsgelübde nach dem Wortlaute des Kirchenbuches und halten anschliessend die Antrittspredigt.

c) Die Amtsverrichtungen des Pfarrers und der Pfarrerin

Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin
Art. 119. FN36 Der Pfarrer und die Pfarrerin sind theologisch ausgebildet für die Verkündigung des Gotteswortes in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge und für den kirchlichen Unterricht. Im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche und gebunden durch das Ordinationsgelübde sind sie in der Wortverkündigung frei. Ihnen kommt die Leitung des Gottesdienstes und der Seelsorge in der Gemeinde zu.

Mit dem Dienst in einer Kirchgemeinde oder in einer gesamtkirchlichen Aufgabe der Landeskirche erhalten die Mitglieder des Ministeriums den Titel Pfarrer oder Pfarrerin. Sie tragen ihn auch im Ruhestand. Der Kirchenrat kann den Pfarrertitel Theologen und Theologinnen in andern Stellungen zuerkennen, wenn sie einen gottesdienstlichen, seelsorgerlichen oder leitenden Dienst als Beruf im Rahmen ihres Ordinationsgelübdes versehen.

Amtspflichten
Art. 120. FN36 Der Pfarrer und die Pfarrerin haben sämtliche ihnen nach Kirchengesetz FN10 und Kirchenordnung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Sie sind verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollziehen kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilen den kirchlichen Unterricht und sind Seelsorger oder Seelsorgerin der Gemeinde.

Sie erteilen Religionsunterricht an der Volksschule oder an einer Mittelschule gemäss Art. 128 der Kirchenordnung. Vorbehalten bleibt die Übertragung anderer Aufgaben. FN39

Sie haben die Anliegen der Gesamtkirche in der Gemeinde zu vertreten, insbesondere die der Kirchensynode, des Kirchenbundes, der Mission und der Ökumene.

Sie führen die kirchlichen Register, beurkunden die in der Gemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Konversionen, Trauungen und Abdankungen und betreuen das Pfarrarchiv.

Amtshandlungen, die sie in schwere Gewissensnot brächten, können sie nach Rücksprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin ablehnen.

Zusätzlicher Dienst
Art. 121. Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern und Pfarrerinnen kleiner Kirchgemeinden ohne Gewährung von Besoldungszulagen zusätzliche Funktionen im Dienste der Landeskirche zu übertragen (Kirchengesetz § 51 Abs. 2) FN10. Der Kirchenrat erlässt hierüber eine Verordnung.

. . . FN38

Berufsgeheimnis
Art. 122. Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.

Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht.

Wer von Berechtigten oder nach deren Tode von sämtlichen Erben von der Geheimhaltungspflicht entbunden wird, entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Wahrung des Geheimnisses durch das wirkliche Interesse von Berechtigten oder durch ein höheres Interesse nicht gleichwohl geboten sei. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zeugnispflicht.

Der Kirchenrat kann Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und die andern gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der Geheimhaltungspflicht schriftlich entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet.

Pfarrarchiv, kirchliche Register, Amtsakten
Art. 123. In jeder Kirchgemeinde ist ein Pfarrarchiv zu führen. Seinen Inhalt bilden:

a) die offiziellen kirchlichen Register:
das Taufregister
das Konfirmandenregister
das Trauregister
das Konvertitenregister
das Abdankungsregister,
b) die kantonalen Gesetze sowie die staatlichen und kirchlichen Verordnungen,
c) die Kreisschreiben, die kirchlichen Amtsblätter und andere amtliche Mitteilungen der Behörden,
d) die Personal- und Familienregister oder Kartotheken,
e) wichtige Briefwechsel in kirchlichen Angelegenheiten,
f) amtliche Exemplare von Büchern und Protokollen,
g) Akten der dem Pfarramte zur Verwaltung übergebenen Stiftungen privater Natur.
In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bestimmt der Pfarrkonvent, welcher Pfarrer bzw. welche Pfarrerin für Archiv- und Registerführung verantwortlich ist.

Die Inhaber und Inhaberinnen der übrigen Pfarrstellen sind verpflichtet, die kirchlichen Verordnungen, die Kreisschreiben, kirchlichen Amtsblätter und anderen amtlichen Mitteilungen der Behörden sowie amtliche Exemplare von Büchern aufzubewahren und ihrem Nachfolger bzw. ihrer Nachfolgerin als Amtsakten geordnet zu übergeben.

Archiv- und Registerführung
Art. 124. Das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register sind gemäss den Vorschriften der Direktion des Innern, des Staatsarchivs und den Weisungen des Kirchenrates zu führen. Die Bezirkskirchenpflege übt die regelmässige Kontrolle darüber aus.

Wechselt die Verantwortung für Archiv- und Registerführung, so ist durch ein Mitglied der Bezirks- und der Gemeindekirchenpflege in Anwesenheit des bzw. der bisher Verantwortlichen ein Protokoll aufzunehmen. Ist ein Pfarramt vorübergehend unbesetzt, so ist in dieser Zeit die Kirchenpflege für das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register verantwortlich.

Der Kirchenrat erlässt über Archiv- und Registerführung eine Verordnung.

Pfarrkonvent
Art. 125. In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bilden die Pfarrer und Pfarrerinnen den Pfarrkonvent. Sie bezeichnen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder Amtsdauer, wer den Vorsitz führt. Die Vorsitzenden eines Pfarrkonventes sind in erster Linie verantwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.

Pfarrdienstordnung
Art. 126. Wo zwei oder mehrere Pfarrer bzw. Pfarrerinnen in einer Kirchgemeinde wirken, kann die Kirchenpflege die Arbeitseinteilung und Arbeitsverpflichtung unter ihnen in einer Dienstordnung festlegen. Der Pfarrkonvent ist befugt, der Kirchenpflege in allen Fragen der Dienstordnung Anträge zu stellen.

Pfarrdienstordnungen sind von der Bezirkskirchenpflege zu begutachten.

Arbeitsteilung
Art. 127. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen kann die Kirchenpflege zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindearbeit für die Fürsorge, den Besuchsdienst, allenfalls für die Amtshandlungen und für den Unterricht Pfarrkreise bezeichnen.

Auf Vorschlag des Pfarrkonventes kann die Kirchenpflege für die Übernahme von Taufen, Trauungen und Abdankungen durch die Pfarrer bzw. Pfarrerinnen bestimmte Ordnungen, insbesondere die Amtswoche, einführen.

Im Einverständnis mit der Kirchenpflege können die beteiligten Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen ihre Arbeit untereinander auch nach Arbeitsgebieten aufteilen.

Der Gesamtzusammenhang der Gemeinde ist zu wahren, und die Gemeindeglieder sollen die Möglichkeit haben, die Dienste jedes Gemeindepfarrers bzw. jeder Gemeindepfarrerin in Anspruch zu nehmen.

Schulunterricht
Art. 128. FN39 Der Kirchenrat legt in Ausführung der Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer FN21 fest, welcher Unterricht an staatlichen Schulen im Rahmen der pfarramtlichen Pflichten zu erteilen ist.

Der Kirchenrat ist nach Einholen einer Stellungnahme der Kirchenpflege zuständig für die Bewilligung anderer Aufgaben an Stelle von Unterricht im Rahmen einer örtlichen Arbeitsteilung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Kirchenordnung oder in Verbindung mit regionalen bzw. gesamtkirchlichen Bedürfnissen.

Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.

Nebenämter
Art. 129. FN39 Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amte zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese die Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Doch gehört es zum pfarramtlichen Auftrag, sich auch ausserhalb der kirchlichen Amtspflichten um die Aufgaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen ratend und helfend zu kümmern.

Vor der Übernahme zeitraubender Ämter oder Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschäftigungen hat der Pfarrer bzw. die Pfarrerin eine Bewilligung des Kirchenrates einzuholen. Dem Gesuch ist eine Stellungnahme der Kirchenpflege beizulegen. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen sind, sofern sie eine angemessene Pauschale überschreiten, grundsätzlich gemäss Beschluss des Kirchenrates abzuliefern bzw. an der Besoldung anrechnen zu lassen.

Tätigkeit ausserhalb der Gemeinde
Art. 130. Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen in anderen Kirchgemeinden nur im Einverständnis mit dem betreffenden Ortspfarrer bzw. der -pfarrerin und der zuständigen Kirchenpflege eine pfarramtliche Tätigkeit ausüben.

Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen Aufgaben in gesamtkirchlichen Institutionen und Organisationen, so haben sie der Kirchenpflege davon Kenntnis zu geben. Entstehen über Art und Mass Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Bezirkskirchenpflege und in letzter Instanz der Kirchenrat.

Feldprediger
Art. 131. Pfarrer oder Pfarrerinnen, die militärdiensttauglich sind und eine Rekrutenschule bestanden haben, können sich der schweizerischen Armee als Feldprediger bzw. Feldpredigerin zur Verfügung stellen. Sie haben sich hiefür beim Sekretariat des Kirchenrates anzumelden. Der Kirchenrat unterbreitet den militärischen Dienststellen Vorschläge.

d) Besoldung, Ferien, Urlaub, Vikariate und Verwesereien

Besoldung
Art. 132. FN39 Im Rahmen von Kirchengesetz und staatlicher Besoldungsverordnung FN21 leistet die Kirchgemeinde bzw. ein Kirchgemeindeverband und bei kantonalen Pfarrämtern mit besonderen Diensten die landeskirchliche Zentralkasse einen Anteil an die einstufungsgemässe Gesamtbesoldung einschliesslich Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungen.

Der Kirchenrat sorgt für Berechnung, Abzüge, Gutschriften und Koordination zwischen Besoldungsberechtigten, Kirchenpflegen und Finanzdirektion in Absprache mit der Direktion des Innern.

Ferien
Art. 133. Für die Ferien von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Bestimmungen der regierungsrätlichen Besoldungsverordnung für Pfarrer FN21 und die dazu erlassenen Richtlinien des Kirchenrates.

Studienurlaub
Art. 134. Pfarrern und Pfarrerinnen, die während 12 Jahren im zürcherischen Kirchendienste gestanden haben, kann der Kirchenrat im Einverständnis mit der Kirchenpflege auf ein Gesuch hin einen bezahlten Studienurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. Mit dem Gesuch wird der Studienplan vorgelegt. Der Kirchenrat bestimmt im Einvernehmen mit der Kirchenpflege und dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin den Zeitpunkt des Urlaubes und ordnet die Stellvertretung.

Für die Regelung der Besoldung (staatliche Besoldung, Übernahme der Stellvertretungskosten) holt der Kirchenrat die Zustimmung des Regierungsrates und für die Ausrichtung des Gemeindeanteils der Besoldung die der örtlichen Kirchenpflege ein.

Beurlaubung für Sonderaufgaben
Art. 135. Der Kirchenrat ist befugt, nach Anhören der Kirchenpflege Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen zur Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben bis auf ein Jahr zu beurlauben. Er sorgt für die notwendige Stellvertretung. Für die Regelung der Besoldung holt er die Zustimmung des Regierungsrates ein.

Urlaube aus anderen Gründen werden gemäss Kirchengesetz FN10 gewährt.

Art. 136. FN39 Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Hinsichtlich ihrer Amtswohnung gelten das Kirchengesetz FN10 und die Verordnung des Regierungsrates über die Amtswohnungen der Pfarrer FN24.

Amtswohnung und Wohnsitz
Für die Dauer der tatsächlichen Benützung einer Amtswohnung wird der kantonal festgelegte Mietwertanteil von der einstufungsgemässen Besoldung abgezogen. Dieser wird von der Direktion des Innern nach Anhören des Kirchenrates im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt.

Bei teilzeitlicher Tätigkeit regelt der Kirchenrat das Erforderliche. Stellt die Kirchenpflege nicht gewählten pfarramtlich Tätigen eine Amtswohnung zur Verfügung, so ist ein Überlassungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit abzuschliessen. Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Direktion des Innern ein kantonales Formular verbindlich erklären.

Aushilfe
Art. 137. Sind Pfarrer oder Pfarrerinnen an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder wollen sie ihre Ferien beziehen, so haben sie in Verbindung mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Kirchenpflege für Vertretung zu sorgen.

In Gemeinden mit mehreren Pfarrern bzw. Pfarrerinnen sollen diese in erster Linie einander aushelfen.

Besteht diese Möglichkeit nicht oder reicht sie nicht aus, so hat sich der Pfarrer bzw. die Pfarrerin für Aushilfe an einzelnen Sonntagen oder für einzelne Wochenfunktionen durch kollegiale Absprache zu behelfen oder beim Kirchenrat um Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.

Vikariate
Art. 138. Ist mit längerer Verhinderung eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin zu rechnen, so hat die Kirchenpflege den Kirchenrat um Bestellung eines Vikariates zu ersuchen oder kann der Kirchenrat von sich aus ein solches anordnen.

Ist die Verhinderungsursache Krankheit, so ist dem Kirchenrat ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Aushilfskräfte
Art. 139. Zur Aushilfe im Pfarrdienst darf neben ordinierten Theologen und Theologinnen nur eingesetzt werden, wer eine Bewilligung des Kirchenrates besitzt. Wer sich dafür zur Verfügung stellen möchte, hat dem Kirchenrat ein Gesuch einzureichen, begleitet von Ausweisen über Bildungsgang und bisherige Tätigkeit.

Verweserei
Art. 140. An eine freie Pfarrstelle ordnet der Kirchenrat bis zu ihrer Wiederbesetzung einen Verweser bzw. eine Verweserin ab. Auch an eine neugeschaffene Pfarrstelle kann bis zur ordentlichen Besetzung ein Verweser bzw. eine Verweserin abgeordnet werden. Eine Verweserei soll in der Regel längstens zwei Jahre dauern (Kirchengesetz § 42) FN10.

Rücktritt
Art. 141. FN39 Pfarrer und Pfarrerinnen, die von ihrer Stelle zurücktreten wollen, haben unter gleichzeitiger Anzeige an die Kirchenpflege ihr Entlassungsgesuch wenigstens drei Monate vorher dem Kirchenrat einzureichen. Dieser entscheidet, auf welchen Zeitpunkt dem Gesuch entsprochen werden kann.

Gemäss den Bestimmungen des Kirchengesetzes FN10 sind die Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet, auf das der Vollendung des 65. Altersjahres folgende Frühjahr bzw. im Einvernehmen mit Kirchenpflege und Kirchenrat auf das folgende Schuljahrende vom Pfarramte zurückzutreten. Ein früherer altersbedingter Rücktritt bleibt nach den Bestimmungen der Beamtenverordnung FN8 und der Beamtenversicherungskasse FN9 gewährleistet. Bei Pfarrermangel kann ein Pfarrer oder eine Pfarrerin mit Zustimmung der Kirchenpflege und des Kirchenrates das Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bekleiden.

Versicherungen
Art. 142. FN39 Die Pfarrer und Pfarrerinnen gehören der kantonalen Beamtenversicherungskasse an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat (Kirchengesetz § 51 Abs. 3) FN10.

Als Grundlage für die versicherte Besoldung sind die einstufungsgemässe Besoldung gemäss kantonaler Besoldungsverordnung FN21 und der Beschäftigungsgrad massgebend.

Der Kirchenrat regelt die Kollektivunfallversicherung in Absprache mit den zuständigen staatlichen Stellen.

3. Gemeindedienste

Organist
Art. 143. Der Organist ist mit Pfarrer und Chorleiter verantwortlich für den Gemeindegesang und die Gestaltung der übrigen musikalischen Teile des Gottesdienstes.

Die Kirchenpflege unterstützt die Weiterbildung der Organisten.

Kantor
Art. 144. Die Kirchgemeinden können zur Betreuung kirchenmusikalischer Aufgaben, vor allem des gottesdienstlichen Singens, das Amt eines Kantors schaffen und es allenfalls mit dem Amte des Organisten verbinden.

Gemeindehelfer(in), Diakon(in)
Art. 145. FN36 Zur Erfüllung ihres diakonischen Auftrages können die Kirchgemeinden besonders ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pfarramtes wie Gemeindehelfer, Gemeindehelferinnen, Diakone, Diakoninnen anstellen. Diese kommen zur Besprechung gemeinsamer Aufgaben regelmässig mit dem Pfarrkonvent zusammen.

Über deren Ausbildung, Wählbarkeit und Aufgaben erlässt der Kirchenrat eine Verordnung FN25 mit den nötigen Übergangsbestimmungen.

Katechet(in), Jugendarbeiter(in)
Art. 145a. FN35 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung der Aufgabe im Rahmen von Unterricht und Jugendarbeit besonders ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie Katechet, Katechetin, Jugendarbeiter, Jugendarbeiterin anstellen.

Mitarbeiterkonvent
Art. 145b. FN35 Die in diesen Diensten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommen regelmässig mit den Pfarrern und Pfarrerinnen innerhalb des Mitarbeiterkonventes zusammen.

Kirchliche Verwaltungsangestellte
Art. 146. Zur Besorgung von Sekretariatsarbeiten der Kirchgemeinde und des Pfarramtes steht es den Kirchgemeinden frei, Stellen für kirchliche Verwaltungsangestellte zu schaffen.

Gemeindeschwester und Hauspflege
Art. 147. Die Kirchgemeinden sollen in angemessener Weise für die Betreuung ihrer Kranken durch die Dienste einer Gemeindeschwester sorgen, sofern diese Aufgabe nicht von der politischen Gemeinde oder gemeinnützigen Kreisen erfüllt wird. Gleiches gilt für die Dienste einer Hauspflege und die Betreuung Betagter.

Sigrist
Art. 148. Dem Sigristen liegt in erster Linie die Wartung der kirchlichen Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten ob. Er ist verantwortlich für die Zurüstung der gottesdienstlichen Veranstaltungen gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege oder nach Weisungen des Pfarrers. Er kann zum Weibel der Kirchenpflege und des Pfarramtes ernannt werden.

Wahl und Dienstverhältnis
Art. 149. Die Angestellten der Kirchgemeinde werden von der Kirchenpflege nach deren Neuwahl je auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit ihre Wahl nicht durch Kirchgemeindebeschluss oder Kirchgemeindeordnung den Stimmberechtigten übertragen ist.

Die Anstellungsbedingungen und Obliegenheiten der Gemeindeangestellten werden durch schriftliche Dienstverträge geregelt. Die Kirchenpflegen können, sofern diese Aufgabe nicht durch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist, allgemeine Dienstordnungen für die Angestellten erlassen, auf welche in den Dienstverträgen zu verweisen ist.

Die Gemeindeangestellten können bei einem geeigneten Anlasse der Gemeinde vorgestellt werden.

Fünfter Hauptteil: Der kirchliche Bezirk

1. Grundsatz

Einteilung
Art. 150. FN34 Die Einteilung der kirchlichen Bezirke ist durch das Kirchengesetz (§ 24) FN10 festgelegt.

2. Die Bezirkskirchenpflege

Zusammensetzung, Organisation
Art. 151. Zusammensetzung und Organisation der Bezirkskirchenpflege richten sich nach dem Kirchengesetz FN10 und dem Gesetz über die Bezirksverwaltung FN6. FN34

Die Bezirkskirchenpflege hat den Dekan des Bezirkes zu den Sitzungen einzuladen. Er hat beratende Stimme.

Aufgaben
Art. 152. Die Bezirkskirchenpflege beaufsichtigt die Kirchgemeinden und deren Organe hinsichtlich der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben sowie die Amtsführung der Pfarrer und ihrer Vertreter. Sie wacht über das kirchliche Leben im Bezirke. Sie entscheidet Rekurse gegen Beschlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen (Kirchengesetz § 26) FN10.

Im besonderen hat die Bezirkskirchenpflege folgende Aufgaben:

1. Sie visitiert nach der vom Kirchenrat erlassenen Verordnung betreffend Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer FN20 Gottesdienst, Kinderlehre, kirchlichen Unterricht und Archivführung. Sie hat sich darüber hinaus mit den Verhältnissen der Kirchgemeinden ihres Bezirkes nach Möglichkeit vertraut zu machen.
2. Sie vermittelt bei Spannungen innerhalb einer Gemeinde zwischen deren Amtsträgern, Angestellten und Gliedern. Sie erstattet dem Kirchenrat über solche Vorkommnisse rechtzeitig Bericht.
3. Sie begutachtet Gesuche um Errichtung von Pfarrstellen und behandelt weitere ihr durch die Kirchenordnung oder den Kirchenrat zugewiesene Geschäfte.
4. Sie beruft kirchliche Bezirksversammlungen ein und veranstaltet kirchliche Bezirkstage.
Die Bezirkskirchenpflege kann eine Kasse führen. Diese wird aus freiwilligen Gemeindebeiträgen gespiesen und dient zur Deckung von Unkosten, welche vom Staate nicht nach Kirchengesetz FN10 zurückvergütet werden.

Die Bezirkskirchenpflege steht unter der Aufsicht des Kirchenrates und erstattet ihm jährlich Bericht über ihre Amtsführung.

Disziplinarkompetenzen
Art. 153. Wenn die Bezirkskirchenpflege in einer Kirchgemeinde erhebliche Spannungen, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, hat sie mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und darüber dem Kirchenrate Meldung zu erstatten.

Die ihr als Bezirksbehörde zustehenden Disziplinarkompetenzen werden durch das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen FN26 geregelt.

Bei Verstössen gegen staatliches Recht ist die Angelegenheit dem Bezirksrate zu überweisen.

Für Einstellung im Amt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit ist gemäss Kirchengesetz FN10 der Kirchenrat zuständig. Beantragt eine Gemeindekirchenpflege derartige Massnahmen oder hält die Bezirkskirchenpflege solche von sich aus für angezeigt, so überweist die Bezirkskirchenpflege die Angelegenheit mit ihrem Berichte dem Kirchenrat.

Das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege FN7.

3. Bezirksversammlungen und -kirchentage

Bezirksversammlungen, kirchliche Bezirkstage
Art. 154. Zu kirchlichen Bezirksversammlungen werden die Mitglieder der Gemeindekirchenpflegen und weitere Vertreter der Kirchgemeinden, die Mitglieder des Pfarrkapitels und die Synodalen aus dem Bezirk eingeladen.

Die Bezirksversammlung bespricht gemeinsame Aufgaben der Kirchgemeinden des Bezirks und kirchliche Probleme.

Die Bezirkskirchentage bringen die Zusammengehörigkeit der Glieder der Landeskirche über die einzelne Kirchgemeinde hinaus zum Ausdruck und bieten Gelegenheit, zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen.

4. Das Pfarrkapitel

Organisation
Art. 155. Die in einem kirchlichen Bezirke wohnhaften Mitglieder des zürcherischen Ministeriums bilden das Pfarrkapitel. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen sind im Dienste der Kirchgemeinden oder der Landeskirche und der gemäss Kirchenordnung mit ihr verbundenen Institutionen stehende Pfarrer, Pfarrverweser und Vikare.

Das Pfarrkapitel konstituiert sich innert zweier Monate nach den kantonalen Bestätigungswahlen der Pfarrer auf Einladung des ältesten im Amte stehenden Pfarrers. Es wählt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von sechs Jahren seine Vorsteherschaft, bestehend aus dem Dekan, dem Vizedekan und dem Aktuar. Dekan und Vizedekan müssen im Kapitel stimmberechtigte Pfarrer sein, die weder der Bezirkskirchenpflege noch dem Kirchenrat angehören.

Der Dekan lädt die Laienmitglieder der Kirchensynode aus dem Bezirk an diejenigen Kapitelversammlungen ein, welche Synodalgeschäfte oder Referate von allgemeinem Interesse behandeln. Sie nehmen daran mit beratender Stimme teil.

Das Kapitel versammelt sich ordentlicherweise alljährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Einladung des Dekans oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Die im Amte stehenden Pfarrer sind zum Besuche der Kapitelversammlung verpflichtet. Im Verhinderungsfalle haben sie sich beim Dekan zu entschuldigen. Der Dekan hat Säumige zu mahnen.

Aufgaben
Art. 156. Dem Pfarrkapitel liegen insbesondere ob:

1. Begutachtung von Vorlagen für allgemein verbindliche Beschlüsse über kirchliche Angelegenheiten zuhanden der Synode, beziehungsweise des Kirchenrates.
2. Begutachtung anderer auf das Leben der Kirche bezüglicher oder theologischer Fragen, die ihm von der Kirchensynode oder vom Kirchenrate vorgelegt werden.
3. Behandlung theologischer und praktisch-kirchlicher Fragen zur wissenschaftlichen Anregung und Fortbildung.
4. Antragstellung zu kirchlichen Fragen und Einrichtungen. Betreffen diese nur den eigenen Bezirk, so gehen die Anträge an die Bezirkskirchenpflege, im andern Fall an den Kirchenrat für sich oder zu Handen der Kirchensynode.
5. Erörterung der Anliegen von Spezialpfarrämtern.

Dekan
Art. 157. Der Dekan vertritt das Kapitel nach aussen und bildet das Verbindungsglied der Pfarrerschaft des Bezirkes zur Bezirkskirchenpflege und zum Kirchenrat.

Der Dekan setzt im Auftrage des Kirchenrates die neugewählten Pfarrer in ihr Amt ein und macht sie mit den besonderen Verhältnissen ihrer Gemeinde und der zürcherischen Landeskirche vertraut.

Der Dekan stellt sich den Mitgliedern seines Kapitels als seelsorgerlicher Berater zur Verfügung. Es ist seine Aufgabe, ihnen in Schwierigkeiten von Amt und Gemeinde helfend zur Seite zu stehen und sie, wenn nötig, auch zu ermahnen. Vor allem sucht der Dekan zu klären und zu vermitteln, wenn sich zwischen Pfarrer und Kirchgemeinde oder unter Pfarrern Spannungen ergeben, die einem gedeihlichen Wirken abträglich sind. Er kann dazu auch von den kirchlichen Behörden und vom Pfarrkapitel des Bezirkes beauftragt werden.

Der Dekan erstattet dem Kirchenrate Bericht, so oft er es für nötig hält oder er dazu eingeladen wird.

Sechster Hauptteil: Die Landeskirche

1. Bestand und Organisation

Aufbau
Art. 158. Die Landeskirche als staatlich anerkannte Körperschaft fasst die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich zusammen.

Organe der Landeskirche sind die reformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.

2. Die Aktivbürgerschaft

Bestand und Rechte
Art. 159. Die reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit aller Stimmberechtigten der Landeskirche.

Sie wählt in den Synodalwahlkreisen die 180 Mitglieder der Kirchensynode und stimmt über die ihr nach den Grundsätzen des Initiativ- und Referendumsrechts zu unterbreitenden landeskirchlichen Vorlagen ab.

Initiative
Art. 159a. Die Initiative der Stimmberechtigten umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung.

Solche Begehren können gestellt werden:

1. von einem Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
2. von 40 Kirchgemeinden,
3. von 5000 Stimmberechtigten.
Initiativen sind dem Kirchenrat einzureichen.

Referendum
Art. 159b. Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

1. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
2. Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Dem fakultativen Referendum unterstehen:
1. andere Teilrevisionen der Kirchenordnung,
2. Beschlüsse der Kirchensynode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als
Fr. 2 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
Fr. 200 000.

Das Referendum kann ergriffen werden:
1. von einem Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
2. von 3000 Stimmberechtigten.
Das Referendum ist dem Kirchenrat einzureichen.

Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsbedingungen zu veröffentlichen.

3. Die Kirchensynode

Rechtsstellung
Art. 160. Die Kirchensynode ist die Vertretung der gesamten Landeskirche.

Betreffend Zusammensetzung und Wahlart, Amtsdauer, Pflichten und Befugnisse, Sitzungen und Ordnung der Verhandlungen gelten das Kirchengesetz FN10, das Wahlgesetz FN5 und die Geschäftsordnung der Kirchensynode FN14.

Gegen Wahlen, welche die Kirchensynode vollzogen hat, ist eine Einsprache nicht zulässig.

Befugnisse
Art. 161. Über die im Kirchengesetz FN10 festgelegten Aufgaben hinaus liegen der Kirchensynode ob:

1. Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie, Gesangbuch und Lehrbücher;
2. Beschlussfassung über besondere gesamtkirchliche Aufgaben;
3. Genehmigung von Verordnungen des Kirchenrates, soweit dies die Kirchenordnung für den Einzelfall vorsieht;
4. Antragstellung an den Regierungsrat bezüglich Schaffung von Pfarrämtern für besondere Dienste;
5. Wahl des Kirchenratspräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren;
6. Wahl des Synodalpredigers;
7. Behandlung von Motionen, Postulaten, Initiativen, Resolutionen, Interpellationen, Kleinen Anfragen und Petitionen;
8. endgültige Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 2 000 000 nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 200 000;
9. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 2 000 000 sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
10. Festsetzung des jährlichen Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse;
11. Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse in Steuerprozenten bis zu einer Höchstgrenze von zwei Steuerprozenten;
12. Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Zentralkasse, der Fonds und der Separatgüter;
13. Beratung und allfällige Beschlussfassung über andere ihr vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte.
Archiv
Art. 162. Sämtliche Akten der Kirchensynode und ihrer Kommissionen sind dem Kirchenrate zur ordnungsgemässen Archivierung zu übergeben.

4. Der Kirchenrat

Rechtsstellung
Art. 163. Dem Kirchenrate steht die Vertretung der Landeskirche nach aussen zu, soweit Kirchengesetz FN10 und Kirchenordnung nichts anderes bestimmen. Insbesondere vertritt er die Landeskirche gegenüber den staatlichen Behörden, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, in der Konkordatskonferenz und gegenüber anderen Kirchen.

Der Kirchenrat vollzieht die Beschlüsse der Kirchensynode und übt die Oberaufsicht über das kirchliche Leben der Bezirke und der Gemeinden aus.

Wahl
Art. 164. Der Kirchenrat besteht aus sieben von der Kirchensynode aus den stimmberechtigten Gliedern der Landeskirche gewählten Mitgliedern.

Betreffend Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes FN10 und des Wahlgesetzes FN5.

Amtsgelübde
Art. 165. Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchenrates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde. Es lautet:

«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchenrates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»

Das Amtsgelübde wird geleistet durch Aussprechen der Worte: «Ich gelobe es.»

Konstituierung
Art. 166. Der Kirchenrat konstituiert sich nach seiner Gesamterneuerung auf Einladung des Präsidenten. Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren seinen Vizepräsidenten und den Kirchenratsschreiber sowie die kirchenrätlichen Abordnungen in Kommissionen und Körperschaften.

Er bestellt sein Sekretariat und gibt sich eine Geschäftsordnung nach Massgabe des Kirchengesetzes FN10. Ist der Kirchenratsschreiber nicht Mitglied der Behörde, so hat er beratende Stimme.

Der Kirchenrat kann für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen und Kommissionen bestellen. Näheres darüber bestimmt seine Geschäftsordnung FN15.

Befugnisse und Aufgaben
Art. 167. Über die im Kirchengesetz FN10 genannten Befugnisse hinaus stehen dem Kirchenrate zu:

1. Antragstellung an die Kirchensynode für alle Geschäfte, die in ihren Geschäftskreis fallen;

2. Begutachtung der Berichte und Anträge der Synodalkommissionen;

3. Vollzug der Synodalbeschlüsse;

4. Erlass von Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Kirchensynode fallen;

5. Anordnung allgemeiner und besonderer Visitationen;

6. Anhandnahme gesamtkirchlicher Aufgaben;

7. Oberaufsicht über die kirchlichen Behörden, die Pfarrer und die Angestellten der Kirchgemeinden;

8. Aufsicht über die Pfarrämter für besondere Dienste und Wahl ihrer Amtsträger;

9. Herausgabe der Zürcher Bibel, des Kirchenbuches und kirchlicher Gesang- und Lehrbücher;

10. Herausgabe des kirchlichen Amtsblattes und Erlass von Kreisschreiben und Mandaten;

11. Pflege der Beziehungen zur Theologischen Fakultät der Universität Zürich und zu den Konkordatsbehörden;

12. Beratung zürcherischer Theologiestudenten;

13. Regelung der praktischen Ausbildung der zürcherischen Theologiekandidaten;

14. Weiterbildung der Pfarrerschaft, Ausbildung der Religionslehrer, der Bezirkskirchenpfleger und Kirchenpfleger und der Inhaber anderer kirchlicher Ämter oder Dienste;

15. Oberaufsicht über den gesamten kirchlichen Religionsunterricht;

16. Festsetzung der Obliegenheiten der Verweser und Vikare;

17. Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bezirkskirchenpflegen und Zuweisung von Angelegenheiten, die mehr als einen Bezirk betreffen, zur einheitlichen Behandlung an eine der beteiligten zuständigen Behörden;

18. Einberufung der Präsidenten der Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen zu Orientierungs- und Konsultativkonferenzen;

19. Einberufung der Dekane und Vizedekane zur Beratung aktueller kirchlicher Fragen, ordentlicherweise einmal im Jahr;

20. alle weiteren ihm durch die Kirchenordnung übertragenen Aufgaben.

Der Kirchenrat kann Versuche namentlich auf dem Gebiet des Gottesdienstes und des Unterrichtes, die den Rahmen der geltenden Kirchenordnung überschreiten, selber veranlassen oder einzelnen Kirchgemeinden auf ihr Gesuch hin die Ermächtigung hiezu erteilen. Solche Versuche müssen begründet, sachlich genau umschrieben und zeitlich befristet sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung. Ihre Durchführung ist vom Kirchenrat zu begleiten. Nach Abschluss der Versuche ist dem Kirchenrat Bericht zu erstatten. Über die Ergebnisse ist der Kirchensynode Rechenschaft abzulegen.

Geschäftsbericht
Art. 168. Der Kirchenrat ist für seine Amtsführung der Kirchensynode verantwortlich. Er erstattet ihr jährlich Bericht über seine Geschäftsführung, legt ihr Rechnung ab über alle ihm unterstellten Verwaltungen und unterbreitet ihr den Voranschlag der Zentralkasse für das nächstfolgende Jahr.

5. Die Rekurskommission

Geschäftsordnung und Sekretariat
Art. 169. Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat. Aufgabe und Organisation richten sich nach dem Kirchengesetz FN10.

Siebenter Hauptteil: Aufgaben und Werke der Landeskirche

1. Grundsätzliches

Dienste der Landeskirche
Art. 170. Die Landeskirche erfüllt Aufgaben, die über den Rahmen und die Kraft der einzelnen Gemeinden hinausgehen. Sie ist deren Sprecherin gegenüber der Öffentlichkeit und hilft ihnen mit Ermunterung, Rückhalt und Mahnung ihren Auftrag erfüllen.

2. Bibelübersetzung, Kirchenbuch, Gesangbuch

Zürcher Bibel
Art. 171. In Fortführung des Erbes der Reformationszeit weiss sich die Landeskirche der Aufgabe der Bibelübersetzung und Bibelverbreitung verpflichtet.

Die von der Kirchensynode beschlossene und vom Kirchenrat herausgegebene Übersetzung gilt als die in Zürich kirchlich eingeführte Bibelausgabe.

Die Kirchgemeinden sind aufgefordert, durch regelmässige Kollekten zur Verbreitung und Verbilligung der Bibel beizutragen.

Kirchenbuch
Art. 172. Das auf Grund der Beschlüsse der Kirchensynode vom Kirchenrat herausgegebene Kirchenbuch enthält die Grundlagen für die Gestaltung der Gottesdienste und Handlungen der Landeskirche.

Kirchengesangbuch
Art. 173. Zusammen mit anderen Kantonalkirchen gibt die Landeskirche das «Gesangbuch der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» heraus.

3. Ausbildung, Ordination und Weiterbildung der Pfarrer

Theologische Fakultät
Art. 174. Zur Sicherung der wissenschaftlichen Berufsbildung der Theologen, zur Bearbeitung und Erweiterung des Gebietes der theologischen Wissenschaft und zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis besteht gemäss dem Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich FN27 an der Universität Zürich die Theologische Fakultät.

Studenten der Theologie
Art. 175. Landeskirche und Kirchgemeinden sind für den theologischen Nachwuchs mitverantwortlich. Sie kümmern sich um die Studenten der Theologie und fördern das Stipendienwesen.

Kirchendienst von Kandidaten der Theologie
Art. 176. Studierende der Theologie dürfen erst nach bestandener propädeutischer Prüfung und dem Besuch eines homiletischen, beziehungsweise eines katechetischen Seminars kirchliche Aushilfsdienste leisten. Sie sind dabei dem Vorsteher der Hilfsprediger unterstellt. Sie dürfen Gottesdienste und Amtshandlungen nur im Einvernehmen mit ihm und im Auftrage der zuständigen Kirchenpflege übernehmen.

Praktika
Art. 177. Bevor die Kandidaten vom Kirchenrate der Konkordatsprüfungsbehörde zur theologisch-praktischen Prüfung empfohlen werden, haben sie zur praktischen Ausbildung im Pfarrdienste gemäss den Bestimmungen des Konkordates FN16 Praktika zu bestehen. Der Kirchenrat erlässt hierüber die nötigen Richtlinien.

Praktikantenkurse
Art. 178. Innerhalb ihrer praktischen Ausbildung haben die Kandidaten einen Schulkurs, bestehend aus einer Vorbereitung auf die Schulführung an der Oberstufe und nachfolgendem Praktikum, zu absolvieren. Der Kirchenrat regelt die Organisation der Schulkurse.

Für die in der praktischen Ausbildung stehenden Kandidaten der Theologie führt der Kirchenrat Kurse zur Einführung ins Pfarramt durch.

Zur Teilnahme an diesen Kursen können auch Absolventen des Kolloquiums und andere Theologen, denen die Wahlfähigkeit erteilt werden soll, verpflichtet werden. Es können auch Kandidaten anderer Landeskirchen zugelassen werden.

Konkordat und Konkordatsexamen
Art. 179. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich führt das «Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst» FN16 weiter.

Auf Grund dieser Vereinbarung überträgt die Landeskirche die reguläre Prüfung der von ihr empfohlenen Kandidaten der gemeinsamen Konkordatsprüfungsbehörde, soweit die Kirchenordnung keine andere Regelung vorsieht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Konkordatsexamen und die Bestimmungen über dessen Durchführung werden in der von der Konkordatsprüfungsbehörde erlassenen Prüfungsordnung FN17 geregelt.

Satzungen für Kolloquien
Art. 180. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur kantonalen mündlichen Prüfung (Kolloquium), deren Durchführung sowie gänzlichen oder teilweisen Erlass und die Erteilung des Zeugnisses der Wahlfähigkeit für alle oder für besonders umschriebene zürcherische Pfarrstellen werden in den vom Kirchenrat erlassenen Satzungen für Kolloquien FN18 geregelt. Nach diesen soll Bewerbern der Eintritt ins Pfarramt ermöglicht werden, wenn ihnen das Konkordatsexamen aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sie sich aber durch entsprechende Unterlagen und eine mündliche Prüfung über ausreichende wissenschaftliche Bildung sowie über die praktische Befähigung für das Pfarramt ausweisen können.

Bewerber für das Pfarramt an einer evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft haben keine mündliche Prüfung zu bestehen, wenn sie in einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen kantonalen Kirche ordiniert worden sind.

Bewerbern, die bereits in einer anderen evangelischen Kirche oder als Missionar einer dem Schweizerischen Evangelischen Missionsrat angeschlossenen Mission ordiniert worden sind und die sich in mehrjähriger praktischer Tätigkeit über ihre Befähigung für das Pfarramt ausgewiesen haben, kann der Kirchenrat die mündliche Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

Ordination
Art. 181. Die Ordination ist die Aufnahme von Gliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Bestehen der Konkordatsprüfungen oder die Zulassung zum Kirchendienste nach den Satzungen für Kolloquien FN18 voraus. Mit seinem Gelübde verspricht der Ordinand, den Dienst der Schriftauslegung als Pfarrer oder in einer andern beruflichen Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe verbundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination dazu, den Dienern am Wort in der Verkündigung jede mögliche Förderung und Hilfe zu gewähren.

Die Ordination wird von einem Mitglied des Kirchenrates in einem öffentlichen Gottesdienst oder in einer Versammlung der Kirchensynode nach erfolgtem Ordinationsgelübde vollzogen. Dem Gelübde geht eine Ermahnung voraus. Das Ordinationsgelübde lautet:


Ministerium
Art. 182. Nach der Ordination trägt sich jeder Verbi Divini Minister (VDM, Diener am göttlichen Wort) in die Liste des zürcherischen Ministeriums ein.

Das Ministerium umfasst alle von der Landeskirche ordinierten Theologen. Ausserdem gehören ihm die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologen an, wenn sie ein Pfarramt im Dienste der Landeskirche versehen oder im Dienste einer gemäss Kirchenordnung mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministerium aufgenommen worden sind. Der Eintritt in den Ruhestand berührt die Zugehörigkeit zum Ministerium nicht.

Lernvikariate
Art. 183. Für Lernvikariate gilt § 43 des Kirchengesetzes FN10.

Fortbildung der Pfarrer
Art. 184. FN33 Die persönliche Fortbildung gehört zu den Amtspflichten des Pfarrers.

Der Kirchenrat sorgt in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät und anderen Institutionen für Fortbildungsmöglichkeiten der Pfarrerschaft. Die Pfarrer im Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche sind zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.

Der Kirchenrat erlässt zur Regelung der Pfarrerfortbildung eine Verordnung.

Archivkurs
Art. 185. Der Kirchenrat veranstaltet zusammen mit dem Staatsarchiv regelmässig Kurse zur Einführung ins Archivwesen. Er kann neu in den zürcherischen Kirchendienst tretenden Pfarrern den Besuch vorschreiben.

4. Ausbildung und Weiterbildung von Amtsträgern, Angestellten und Gemeindegliedern

Allgemeines
Art. 186. Die Landeskirche weiss sich verpflichtet, ihre Amtsträger, Angestellten und Glieder für die Erfüllung ihrer Aufgabe in Kirche und Welt auszurüsten.

Ausbildung der Kirchenpfleger
Art. 187. Zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Gemeinde- und Bezirkskirchenpflegen veranstaltet der Kirchenrat Kurse oder Tagungen, besonders zu Beginn einer neuen Amtsdauer.

Kurse für Religionslehrer(innen) und Katechet(inn)en
Art. 188. FN36 Der Kirchenrat führt zusammen mit der Erziehungsdirektion nach Bedarf Einführungskurse für den Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre durch. Die Absolventen und Absolventinnen dieser Kurse erhalten einen Ausweis.

Ausserdem beauftragt der Kirchenrat das Katechetische Institut mit der Ausbildung von Lehrkräften für den kirchlichen und schulischen Unterricht. Er stellt den Teilnehmern und Teilnehmerinnen nach bestandener Prüfung einen Fähigkeitsausweis aus.

Durch besondere Kurse sorgt der Kirchenrat für die Weiterbildung der Religionslehrer und -lehrerinnen sowie der Katecheten und Katechetinnen.

Ausbildung der Gemeindehilfen
Art. 189. Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildung kirchlicher Gemeindehilfen, womöglich zusammen mit anderen Landeskirchen.

Andere Kurse
Art. 190. Der Kirchenrat kann auch andere Kurse, wie Jugendberater-, Brautleute- und Eheberaterkurse, durchführen oder veranlassen.

Kirchliche Erwachsenenbildung
Art. 191. Die kirchliche Erwachsenenbildung trägt dazu bei, Glieder der Kirche in Fragen des Glaubens und des christlichen Lebens durch Information und Gespräch zur Verantwortung und zum Dienst in der Welt zu führen. Die Landeskirche unterstützt den Ausbau der kirchlichen Erwachsenenbildung. Der Kirchenrat erlässt entsprechende Weisungen.

5. Gesamtkirchliche Pfarrämter und Institutionen

Allgemeines
Art. 192. Der Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben dienen besondere gesamtkirchliche Pfarrämter und Institutionen.

Staatliche gesamtkirchliche Pfarrämter
Art. 193. Für die Wahl und die dienstlichen Verrichtungen der vom Staate besoldeten Inhaber von Pfarrämtern für besondere Dienste der Landeskirche und Anstaltspfarrer (Kirchengesetz § 45) FN10 sowie der Hilfsprediger und ihres Vorstehers (Kirchengesetz § 44) FN10 gelten in erster Linie die staatlichen Bestimmungen. In ihrem Rahmen erlässt der Kirchenrat hierüber die erforderlichen Verordnungen.

Art. 194. Für landeskirchliche Aufgaben, für welche der Staat keine finanziellen Verpflichtungen übernimmt, kann die Kirchensynode gesamtkirchliche Pfarrämter schaffen.

Kircheneigene gesamtkirchliche Pfarrämter
Mit Zustimmung der Kirchensynode kann sich der Kirchenrat an interkantonalen Pfarrämtern für besondere Aufgaben beteiligen.

Der Kirchenrat wählt die Amtsinhaber und Angestellten des evangelisch-reformierten Hochschulpfarramtes sowie der weiteren von der Synode errichteten Pfarrämter für besondere Dienste und setzt ihre Besoldungen fest.

Über die Organisation solcher Pfarrämter, über die Wahl, die Besoldung und die dienstlichen Verrichtungen der Amtsinhaber und Angestellten erlässt der Kirchenrat eine Verordnung.

Landeskirchliche Institutionen
Art. 195. Für die kirchliche Erwachsenenbildung, für die Pflege der Kirchenmusik, für die Eheberatung oder andere Aufgaben, die von der Landeskirche gesamthaft gelöst werden müssen, kann die Kirchensynode die erforderlichen Institutionen schaffen.

Der Kirchenrat wählt die Leiter und Angestellten und setzt ihre Besoldungen fest. Im übrigen regelt er auf dem Verordnungswege die Organisation solcher Institutionen sowie Wahl, Besoldung und dienstliche Verrichtungen der Leiter und Angestellten.

Heimstätten
Art. 196. Die Landeskirche unterstützt und fördert die Arbeit reformierter, vor allem zürcherischer Heimstätten. Sie weiss sich besonders der Arbeit des Tagungs- und Studienzentrums Boldern verbunden.

Einsetzung und Einordnung
Art. 197. Die an gesamtkirchliche Pfarrämter, landeskirchliche Institutionen und zürcherische Heimstätten gewählten Pfarrer werden im Auftrage des Kirchenrates vom zuständigen Dekan in ihr Amt eingesetzt.

Die Inhaber gesamtkirchlicher Pfarrämter und Pfarrer an landeskirchlichen Institutionen gehören dem Pfarrkapitel des Bezirks ihres Wohnortes an. Hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit unterstehen sie der für ihr Pfarramt beziehungsweise ihre Institution bestellten Kommission und der Oberaufsicht des Kirchenrates. Der Kirchenrat fördert ihre Tätigkeit durch Besprechungen und Tagungen.

6. Landeskirchliche Mittel

Zentralkasse
Art. 198. Gemäss Kirchengesetz FN10 besteht eine Zentralkasse der Landeskirche.

Der Zweck der Zentralkasse ist:

a) die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Landeskirche, für die staatliche Mittel nicht beansprucht werden können;
b) die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen und Baukostenbeiträgen an Kirchgemeinden;
c) die Finanzierung von Aufgaben sowie die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die in Zusammenhang mit dem Auftrag der Kirche stehen.

Finanzausgleichs- und Baukostenbeiträge werden vom Kirchenrat nach Massgabe des Reglementes über den Finanzausgleich FN12 im Rahmen des von der Kirchensynode jährlich eröffneten Kredites ausgerichtet. Sie sind so zu bemessen, dass die Kirchensteuersätze nicht mehr als drei Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der evangelisch-reformierten Kirchensteuersätze liegen. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Zentralkasse kann die Kirchensynode die Berechtigungslimite auch tiefer ansetzen.

Im Rahmen des von der Kirchensynode jährlich eröffneten Kredites für nicht budgetierte Ausgaben entscheidet der Kirchenrat über einmalige Ausgaben aus der Zentralkasse bis zu Fr. 50 000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 15 000. Der Kirchenrat ist nach Massgabe des Reglementes über das Finanzwesen FN11 zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie zum Ankauf und Verkauf von Liegenschaften ermächtigt.

Fonds
Art. 199. Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche Zwecke. Ihre Verwendung und Verwaltung ist nach den für sie bestehenden Vorschriften dem Kirchenrat übertragen. Die Kirchensynode hat auch die Fondsrechnungen prüfen zu lassen.

Im Jahresbericht des Kirchenrates werden die Fonds unter Angabe ihres Zweckes aufgeführt.

Kirchliche Stiftungen
Art. 200. Die selbständigen, auf Grund des Zivilgesetzbuches FN28 zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden geschaffenen kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates.

7. Das Disziplinarrecht

Verfahren
Art. 201. Die Überwindung von Spannungen innerhalb von Behörden und Kirchgemeinden soll vorerst auf dem Wege seelsorgerlicher Bemühungen angestrebt werden.

Bleiben diese Bestrebungen ohne Erfolg oder erscheinen sie als aussichtslos, so sind die rechtlichen Behelfe anzuwenden, für welche die kirchlichen Behörden gemäss Gesetzgebung und Kirchenordnung zuständig sind. Alsdann richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN7. Ergänzende Vollziehungsbestimmungen für das Verfahren in kirchlichen Disziplinarangelegenheiten werden in einer Verordnung des Kirchenrates erlassen, die der Genehmigung der Kirchensynode bedarf.

Verweise und Geldbussen
Art. 202. Nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen FN26 steht sämtlichen kirchlichen Behörden die Befugnis zu, Disziplinarvergehen ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner der ihnen unterstellten Beamten oder Bediensteten und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem Geschäftsverkehr stehenden Privaten mit Verweis oder Geldbusse zu ahnden.

Einstellung im Amt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit
Art. 203. Der Kirchenrat kann Pfarrer und andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen nach Massgabe des Kirchengesetzes FN10 im Amte einstellen, vom Amte abberufen oder ihnen in besonders schweren Fällen die Wählbarkeit entziehen.

Die Wählbarkeit erlischt von Rechts wegen mit dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder mit der gerichtlichen Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Sie kann ferner nach Massgabe des schweizerischen Strafgesetzbuches FN29 durch den Richter entzogen werden.

Wird einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates von der zuständigen Kirchenbehörde die Wählbarkeit entzogen, so gilt dieser Entzug auch für den zürcherischen Kirchendienst, sofern er in einem dem zürcherischen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.

Wird einem Mitgliede des zürcherischen Ministeriums die Wählbarkeit vom Kirchenrat oder durch richterliches Urteil entzogen, so ist es aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.

Rehabilitation
Art. 204. Wird einem Pfarrer oder einer anderen mit pfarramtlichen Funktionen betrauten Person die Wählbarkeit vom Kirchenrat entzogen oder ist ein Verzicht auf die Wählbarkeit wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit erklärt worden, so kann der Kirchenrat den Betroffenen auf sein Gesuch hin wieder als wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn seit dem Verluste der Wählbarkeit zehn Jahre verstrichen sind. Unter besonderen Verhältnissen kann die Frist bis auf fünf Jahre herabgesetzt werden.

Ist dem Betroffenen vom Strafrichter die Ausübung des Berufes untersagt, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf der vom Strafrichter gesetzten Frist wieder erteilt werden.

Der Kirchenrat kann in besonderen Fällen verlangen, dass der Gesuchsteller sich einer mündlichen Prüfung (Kolloquium) in dem vom Kirchenrat von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfang unterziehe.

8. Mission, Diakonie, Hilfswerk

Mission
Art. 205. Die Landeskirche erkennt die Mission als ihren Auftrag.

Der Kirchenrat arbeitet mit der Kooperation Evangelischer Kirchen und Missionen (KEM) zusammen. Er bestellt eine Kommission für missionarische Fragen, welcher der Inhaber des Pfarramtes für Ökumene, Mission und Entwicklungsfragen angehören soll. Sie kann mit der Kommission für ökumenische Fragen vereinigt werden.

Liebestätigkeit, Diakonie
Art. 206. Die Landeskirche anerkennt die innere Mission und die Diakonie als ihre eigenen Aufgaben und fördert die hiefür bestehenden Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform.

Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft
Art. 207. Unter dem Patronat der Kirchensynode besteht die Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Die Genossenschaft bezweckt, Angehörigen der Landeskirche durch Übernahme von Bürgschaften, Gewährung von Darlehen, Beratung in wirtschaftlichen Fragen und durch Buchführungshilfe beizustehen. Mitglieder der Genossenschaft können nur evangelisch-reformierte Kirchgemeinden sein. Der Kirchenrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes.

Zwischenkirchliche Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit
Art. 208. Die Landeskirche unterstützt die zwischenkirchliche Hilfe in der Schweiz und im Ausland und andere Hilfswerke.

Sie setzt sich für die Förderung und Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit ein.

Sie arbeitet durch den Kirchenrat oder durch von ihm bestellte Kommissionen mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) und «Brot für Brüder» zusammen.

9. Dienst am öffentlichen Leben

Landeskirche und öffentliches Leben
Art. 209. Die Landeskirche verkündigt die Herrschaft Gottes über alle Gebiete des Lebens. Sie setzt sich mit Fragen von Zeit und Welt auseinander, z. B. mit politischen und sozialen Problemen, Erhaltung des Friedens und der Freiheit. Sie tritt für eine Ordnung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ein, die sich aus christlichem Glauben verantworten lässt. Sie fordert ihre Glieder auf, sich in diesem Sinne am öffentlichen und kulturellen Leben zu beteiligen.

Kirchensynode und Kirchenrat sind bestrebt, den über die einzelne Kirchgemeinde hinausgehenden Auftrag der Kirche mit den ihnen gegebenen Mitteln, insbesondere auf den Gebieten der Schulung und der Informationsmittel sowie kultureller Bestrebungen, zu erfüllen.

Sie treten in Ausübung des Wächteramtes der Kirche gegen Verletzungen der Mitmenschlichkeit und gegenüber den Gefahren der Vermassung auf.

Sie können zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen und Mandate Stellung nehmen.

Landeskirche und Schule
Art. 210. Die Landeskirche bejaht die volkserzieherische Aufgabe der Schule und unterstützt alle Bestrebungen, Erziehung und Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.

Als Hilfe zur Erfüllung dieser Aufgabe der Kirche gegenüber der Schule und zur Behandlung der Fragen des kirchlichen Unterrichtes bestellt der Kirchenrat eine Unterrichtskommission.

Landeskirche und Informationsmittel
Art. 211. Die Landeskirche benützt auf geeignete Weise zur Verkündigung des Wortes Gottes auch die Massenmedien (Presse, Radio, Film und Fernsehen) und sorgt durch sie für eine genügende Information der Öffentlichkeit über ihre eigenen Anliegen sowie über jene des schweizerischen Protestantismus und seiner Kirchen.

Der Kirchenrat trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der kirchlichen Mitverantwortung und zur Förderung kirchlicher Mitarbeit auf dem Gebiete der Informationsmittel. Hiezu arbeitet er insbesondere mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und dessen Institutionen, mit dem Schweizerischen Evangelischen Pressedienst und mit der Redaktion des «Kirchenboten für den Kanton Zürich» zusammen.

Landeskirche und kulturell-gemeinnützige Bestrebungen
Art. 212. Die Landeskirche fördert über die einzelne Kirchgemeinde hinausgehende kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen, zumal solche, die sich mit der Lösung von Fragen befassen, welche für die Zukunft unseres Volkes lebenswichtig sind.

Kirchensynode und Kirchenrat können solche Bestrebungen insbesondere durch Gewährung von Beiträgen aus ihnen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln oder durch Empfehlung von Kollekten unterstützen.

10. Aufgaben im schweizerischen Protestantismus

Kirchenbund
Art. 213. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK). So hilft sie die Einheit und Kraft des schweizerischen Protestantismus fördern.

Die Kirchensynode wählt auf ihre Amtsdauer die Vertreter der zürcherischen Landeskirche für die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.

Diaspora
Art. 214. Die Landeskirche weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora verantwortlich. Deshalb arbeitet sie mit dem Protestantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich zusammen und empfiehlt den Kirchgemeinden, jährlich mindestens eine Kollekte zu seinen Gunsten zu erheben.

Auslandschweizergemeinden
Art. 215. Der Landeskirche ist die Mitverantwortung für die Auslandschweizergemeinden überbunden. Sie bemüht sich daher, solchen dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen Gemeinden mit kirchlichen Kräften und finanziellen Mitteln beizustehen und zurückkehrenden Pfarrern den Wiedereintritt in den hiesigen Kirchendienst zu erleichtern.

11. Ökumene

Reformierter Weltbund und Ökumenischer Rat der Kirchen
Art. 216. Durch den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ist die Landeskirche dem Reformierten Weltbund und dem Ökumenischen Rate der Kirchen angeschlossen.

Zusammenarbeit
Art. 217. Die Landeskirche bemüht sich um ökumenische Zusammenarbeit. Sie wirkt für gegenseitiges Verständnis und für Achtung unter allen christlichen Konfessionen.

Der Kirchenrat bestellt eine Kommission für ökumenische Fragen, welcher der Inhaber des Pfarramtes für Ökumene, Mission und Entwicklungsfragen angehören soll. Sie kann mit der Kommission für missionarische Fragen vereinigt werden.

Auftrag
Art. 218. In Gemeinschaft mit der gesamten Christenheit weiss sich die Landeskirche im Gehorsam gegenüber dem Herrn der Kirche dazu bestellt, an ihrem Orte die Botschaft vom Heil in Jesus Christus, von der Nächstenliebe und vom Kommen des Reiches Gottes zu bezeugen.

Übergangsbestimmung

Diese Kirchenordnung tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Erwahrung durch die Kirchensynode am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates in Kraft.

Durch sie werden alle ihr widersprechenden früheren Vorschriften der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich aufgehoben, insbesondere die Kirchenordnung vom 13. Februar 1905 mit den seitherigen Abänderungen.

________
FN1 OS 42, 863 und GS I, 627.
FN2 101.
FN3 131.1.
FN4 133.1.
FN5 161.
FN6 173.1.
FN7 175.2.
FN8 177.11.
FN9 177.201.
FN10 181.11.
FN11 181.13.
FN12 181.14.
FN13 181.17.
FN14 181.21.
FN15 181.22.
FN16 181.41.
FN17 181.415.
FN18 181.417.
FN19 181.421.
FN20 181.43.
FN21 181.45.
FN22 181.46.
FN23 181.61.
FN24 181.62.
FN25 181.71.
FN26 312.
FN27 410.1.
FN28 SR 210.
FN29 SR 311.0.
FN30 Heute gemäss § 83 a Abs. 2f.
FN31 Heute überholt (vgl. Art. 132).
FN32 Sprachliche Anpassungen im Sinne der Gleichberechtigung; vgl. OS 52, 634 (Ziffer V).
FN33 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 26. Juni 1984 (OS 49, 199). In Kraft seit 1. Januar 1985.
FN34 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 19. November 1985 (OS 49, 558).
FN35 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 26. September 1989 (OS 51, 48).
FN36 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 26. September 1989 (OS 51, 48).
FN37 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 52, 625). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN38 Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN39 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN40 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).
FN41 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 454). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
FN42 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 454). In Kraft seit 1. Oktober 1999.