Vollzugsverordnung
der Rechtspflege zum Personalgesetz

(vom 26. Oktober 1999)

Die obersten kantonalen Gerichte,

gestützt auf § 215 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes,

verordnen:

Zweck und Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz.

Befristete Arbeitsverhältnisse
§ 2. Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zulässig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeugnis sowie für juristische Sekretärinnen und Sekretäre für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.

Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Verordnung über die Gerichtsauditoren.

Stellenpläne
§ 3. Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne.

Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspektorat und die Notariate ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.

Einreihungsplan
§ 4. Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kantonalen Gerichte gemeinsam umschrieben.

Zuständigkeit zur Einreihung
§ 5. Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht.

Aufsicht über die Stellenpläne
§ 6. Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne.

Anstellungsbehörde
§ 7. Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der einzelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:

a) die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,

b) die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c) die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,

d) die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung,

e) den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,

f) die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.

Arbeitszeit
§ 8. Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt.

Nebenbeschäftigungen
§ 9. Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb von § 53 des Personalgesetzes bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben:

a) die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 (LS 175.231),

b) die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 (LS 211.21),

c) die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991 (LS 211.22).

Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz, der Personalverordnung und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.

Im Namen des Plenarausschusses der Gerichte

Der Präsident des Obergerichtes: Der Generalsekretär des Obergerichtes:
Schmid Zimmermann