Einführungsverordnung
zum Krankenversicherungsgesetz
(Änderung)
(vom 27. Oktober 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 wird wie folgt geändert:
Prämienverbilligung
Berechtigung und Zuständigkeit
§ 3. Abs. 1 bis 3 unverändert.
Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit diesen Leistungen verbilligt. Sie erhalten keine Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bis 3.
Abs. 4 wird Abs. 5.
Abs. 5 wird Abs. 6.
II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi