Einführungsverordnung
zum Krankenversicherungsgesetz
(Änderung)

(vom 27. Oktober 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 wird wie folgt geändert:

Prämienverbilligung
Berechtigung und Zuständigkeit
§ 3. Abs. 1 bis 3 unverändert.

Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit diesen Leistungen verbilligt. Sie erhalten keine Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bis 3.

Abs. 4 wird Abs. 5.

Abs. 5 wird Abs. 6.

II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi