Verordnung
zum Jugendhilfegesetz
(Änderung)

(vom 20. Oktober 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird wie folgt geändert:

Fallpauschalen
§ 22 a. Für die Städte Zürich und Winterthur werden die beitragsberechtigten Verwaltungskosten auf Grund von Fallpauschalen ermittelt, die auf den durchschnittlichen Fallkosten der Bezirksjugendsekretariate des Vorjahres beruhen, vervielfacht mit den Fallzahlen.

Folgende Dienstleistungen werden mit Fallpauschalen entschädigt:

a) Beratungen, Gutachten und allgemeine Hilfeleistungen im Rahmen der Jugend- und Familienhilfe,

b) Mütterberatung,

c) Gemeinwesenberatung,

d) Alimentenhilfe,

e) Projekte und Angebotsentwicklung,

f) Beratungen, Information und Dokumentation im Rahmen der Berufs- und Laufbahnberatung.

Die beitragsberechtigten Verwaltungskosten dürfen 110% derjenigen gemäss § 22 Abs. 1 nicht überschreiten.

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Pauschalierung.

Kostenanteile
§ 23. Die Kostenanteile an die Gemeindejugendsekretariate werden nach dem Finanzkraftindex wie folgt bemessen: II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi