Jagdverordnung
(Änderung)

(vom 24. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Jagdverordnung vom 5. November 1975 wird wie folgt geändert:

Begriff
§ 33. Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.

§§ 34 und 35 werden aufgehoben.

Schadenmeldung, Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds
§ 36. Schäden, bei welchen eine Belastung des Wildschadenfonds im Sinne von § 45 des Jagdgesetzes zu erwarten ist, hat die Jagdgesellschaft rechtzeitig der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.

Begehren um Rückerstattungen aus dem Wildschadenfonds sind innert Monatsfrist nach der Einigung zwischen den Parteien oder dem gerichtlichen Entscheid über die Ersatzpflicht mit dem vorgeschriebenen Formular bei der Fischerei- und Jagdverwaltung anzumelden.

Hat die Jagdgesellschaft den Geschädigten zu viel ausbezahlt, kann die Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds gekürzt werden.

Sonderbeiträge für den Wildschadenfonds
Marginale zu § 37.

Verbesserung der Lebensräume
§ 38. Beiträge für die ökologische Verbesserung der Lebensräume werden dem Wildschadenfonds belastet.

§§ 39 und 43 werden aufgehoben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi