Landwirtschaftliche Bildungsverordnung
(LBV)

(vom 1. Dezember 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Zweck, Bildungsziel

Zweck
§ 1. Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirtschaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spezialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.

Bildungsziel
§ 2. Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.

Interkantonale Zusammenarbeit
§ 3. Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Beratungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.

Versuche
§ 4. Die Volkswirtschaftsdirektion kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schulversuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen.


II. Zuständigkeiten und Organisation

Vollzug
§ 5. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Landschaft und Natur (Amt), soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Der Volkswirtschaftsdirektion bleiben vorbehalten:

a) die Festlegung der Ausbildungsprogramme im Rahmen der Bundesgesetzgebung,

b) die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Berufsverbände oder andere Organisationen mit landwirtschaftlicher Zielsetzung.

Bildungskommission
§ 6. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchstens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommission und bestimmt den Vorsitz.

Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhältnisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Volkswirtschaftsdirektion zu erlassenden Reglement.

Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes zu.

Mit Zustimmung des Amts kann die Kommission für ihre Aufsichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.

Lehrerkonferenz
§ 7. Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehrgang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.

Weiterbildung
§ 8. Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet werden.


III. Berufsberatung

Information, Dokumentation und Koordination
§ 9. Das Amt erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbildung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.


IV. Berufliche Grundausbildung


1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den
beruflichen Unterricht


Lehrverträge
§ 10. Lehrverträge sind auf einem von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigten Formular abzuschliessen.

Lehrmeisterkurse
§ 11. Das Amt führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommission, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben.

Ausbildungsprogramme; Schul- und Hausordnung
§ 12. Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stundenzahlen für die einzelnen Fächer fest.

Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.

Schuljahr; Schulort
§ 13. Das Amt legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort.

Aufnahme; Probezeit
§ 14. Das Amt entscheidet über die Zulassung zu den Lehrgängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.

Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Zeugnisse; Promotion
§ 15. Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entscheidet über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.

Lehrmittel
§ 16. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

Exkursionen
§ 17. Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise den Teilnehmenden belastet werden.


2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt

Lehre und Unterricht
§ 18. Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ergänzt.

Zweitausbildung
§ 19. Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaftlichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge angeboten werden.


3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen

Delegation; Verhältnis zur allgemeinen Berufsrichtung
§ 20. In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann die Volkswirtschaftsdirektion Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden übertragen.


4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
mit Schwerpunkt Landwirtschaft


Lehre und Unterricht
§ 21. Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule ergänzt.


5. Anlehre

Verhältnis zur Berufslehre
§ 22. Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwiegend praktische Ausbildungsziele.

Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.

Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwirkung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Fehlen besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss anzuwenden.


6. Berufsmittelschule

Schultyp
§ 23. Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs- oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993.


V. Strukturierte Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
§ 24. Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmungen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.

Kursangebot
§ 25. Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfältiges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten, die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere Kurse an bäuerlich- hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.


VI. Beratung

Allgemeines
§ 26. Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.

Mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion können Organisation und Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen werden. Die Abteilung sorgt für die Qualitäts- und Effizienzkontrolle.

Beratungsformen
§ 27. Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungsinhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppenberatung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufgaben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.


VII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
§ 28. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi