Kantonales Tierseuchengesetz
(vom 13. September 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 21. Oktober 1998,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

Zuständigkeiten
§ 2. Die zuständige Direktion vollzieht die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Der Regierungsrat regelt Organisation und Aufgaben der Vollzugsorgane. Er kann im Seuchenfall besondere Anordnungen treffen.

Datenaustausch
§ 3. Die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Daten und Informationen bekannt. Dazu können auch Angaben über tierschutz- oder tierseuchenrechtlich begründete Straf- und Verwaltungsverfahren gehören.

Verwaltungsmassnahmen
§ 4. Die Vollzugsorgane verfügen die notwendigen Massnahmen bei Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung. Bei grober oder wiederholter Missachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügungen kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tierarten ausgesprochen werden.

Einrichtungen
§ 5. Der Staat kann der Tierseuchenbekämpfung dienende Einrichtungen erstellen und betreiben oder deren Leistungen durch Vereinbarung mit Dritten in Anspruch nehmen.

Der Regierungsrat kann Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten.

Staatliche Leistungen
§ 6. Der Staat entschädigt Tierverluste nach Bundesrecht. Soweit dieses den Kantonen keine Leistungen vorschreibt, kann der Staat

a) in Härtefällen an Schäden wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer Tierkrankheiten Subventionen bis zu 40% des beitragsberechtigten Schadens gewähren,

b) die Kosten der Bekämpfung meldepflichtiger Tierseuchen oder anderer übertragbarer Tierkrankheiten ganz oder teilweise übernehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt auch für Vorbeuge- und Diagnosekosten und für Forschungsaufträge.

Subventionen für Gesundheitsdienste
§ 7. Der Staat kann die Tätigkeit von Gesundheitsdiensten im Sinne des Bundesrechts mit Subventionen unterstützen.


II. Tierische Abfälle

Aufgaben des Staates
§ 8. Der Staat sorgt durch Vereinbarung mit Dritten dafür, dass eine zweckmässige Infrastruktur für die Entsorgung der tierischen Abfälle zur Verfügung steht, soweit sie der öffentlichen Hand obliegt. Er kann die notwendigen Einrichtungen und Anlagen auch selber erstellen oder betreiben.

Aufgaben der Gemeinden
§ 9. Die Gemeinden stellen das Sammeln von tierischen Abfällen sicher, soweit die Entsorgungsverantwortung nicht bei der Abfallinhaberin oder beim Abfallinhaber liegt. Sie errichten und unterhalten regionale Sammelstellen. Der Staat kann die Zahl dieser Sammelstellen vorschreiben und deren Einzugsgebiet festlegen.

Kosten
§ 10. Der Anteil der Kosten, welcher auf die Bereitstellung der für die Entsorgung von Tierkörpern infolge Tierseuchen notwendigen Infrastruktur entfällt, wird vom Regierungsrat bestimmt und dem Tierseuchenfonds belastet.

Die verbleibenden Kosten werden nach einem vom Regierungsrat festgelegten Schlüssel den Gemeinden verrechnet.

Die Gemeinden verrechnen die Kosten nach Massgabe des Bundesrechts den Inhaberinnen und Inhabern tierischer Abfälle.

Weisungsrecht der zuständigen Direktion
§ 11. Die zuständige Direktion kann den Inhaberinnen und Inhabern tierischer Abfälle und den Gemeinden für das Sammeln, Zwischenlagern und Entsorgen der tierischen Abfälle und für die Kostentragung Weisungen erteilen.


III. Tierseuchenfonds

Tierseuchenfonds
§ 12. Für die Finanzierung von Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten wird ein Fonds unterhalten.

Äufnung
§ 13. In den Tierseuchenfonds fallen:

a) die Einnahmen des Staates aus den Gebühren, die auf Grund der Tierseuchen- und Viehhandelsgesetzgebung erhoben werden,

b) die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Absatz 2,

c) der Erlös aus der Verwertung der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung übernommenen Tiere,

d) die Bundesbeiträge an die Leistungen aus dem Fonds,

e) die Erträge des Fondsvermögens.

Der Regierungsrat legt fest, welchen Betrag Tierhalterinnen und Tierhalter jährlich in den Fonds zu leisten haben. Er kann nur diejenigen verpflichten, die bei Seuchen Anspruch auf Entschädigung haben. Die jährlichen Beträge dürfen höchstens ein Prozent des Steuerwerts des Tierbestands betragen.

Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen im Umfang der Kosten gemäss § 14 Abs. 1 lit. c zu.

Reicht das Fondsvermögen zur Bestreitung der Ausgaben nicht aus, ist der Ausgabenüberschuss durch Zuwendungen aus der Laufenden Rechnung zu decken.

Verwendung der Fondsmittel
§ 14. Zu Lasten des Fonds gehen

a) die Entsorgungskosten und die Staatsbeiträge bei Tierverlusten infolge von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Tierkrankheiten,

b) die Kosten für Laboruntersuchungen,

c) die Kosten für Probenerhebungen sowie für nebenamtliches Personal, welches für die Bekämpfung von Tierseuchen eingesetzt wird,

d) die Mittel und Verbrauchsmaterialien für die Prophylaxe, die Diagnostik, die Behandlung und die Tilgung von Tierseuchen,

e) die Kosten für Geräte, Fahrzeuge und Aufträge an Dritte zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderer übertragbarer Tierkrankheiten,

f) der vom Regierungsrat festgelegte Anteil der Kosten für tierische Abfälle,

g) die im Zusammenhang mit der Äufnung und Verwendung des Fonds stehenden Verwaltungskosten.

Der Regierungsrat kann weitere Ausgaben für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung dem Fonds belasten.


IV. Auflösung der obligatorischen Viehversicherung

Allgemeines
§ 15. Die Versicherungsdeckung erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Viehversicherungskassen sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzulösen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

Die zuständige Direktion erlässt im kantonalen Amtsblatt einen einmaligen kollektiven Schuldenruf.

Der Vorstand erstellt die Bilanz und besorgt die Liquidation.

Verwendung des Vermögens
§ 16. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. Es ist bäuerlichen Organisationen zu gemeinnützigen oder Selbsthilfezwecken zu übertragen, namentlich für die gemeinsame Führung von Schlachtkleinanlagen oder für gemeinschaftliche private Viehversicherungslösungen. Die Vermögensübertragung zu Gunsten mehrerer Zwecke ist zulässig.

Der Übertragungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.

Ausserordentliche Liquidation und Überschuldung
§ 17. Kann der Vorstand nicht mehr ordentlich besetzt werden oder nimmt er seine Aufgaben nicht wahr, bestimmt die Gemeinde, wer liquidiert. Wird eine Überschuldung festgestellt, ist der Konkurs anzumelden.


V. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung, Strafverfahren
§ 18. Wer Anordnungen gemäss § 4 dieses Gesetzes missachtet oder den gestützt auf § 11 erlassenen Weisungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

Wird ein solcher Verstoss beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeit für jemand andern begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Widerhandlung angeordnet haben.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Statthalterämter.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
§ 19. Das Gesetz über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 wird aufgehoben.

Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. September 1983 wird wie folgt geändert:

§ 114. Zur Ausübung folgender Ämter ist der Gewählte verpflichtet, sofern es sich nicht um Vollämter handelt:

Ziffern 1 und 2 unverändert;

3. Sachverständiger für die Lehrlingsprüfung und Funktionär gemäss §§ 63 und 66 des Landwirtschaftsgesetzes.

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 2. Dezember 1999,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 ist am 23. November 1999 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 13. Dezember 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler